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des Bundes (S. 35 ff.) fassen, das heisst neue Rechtsverhältnisse
zwischen den (zustimmenden) Mitgliedern erzeugen kann, so kann
sie um so eher auf dem Wege der interpretativen Resolution
bereits bestehende Rechte und Pflichten der Mitglieder näher
präzisieren. Die Interpretation bleibt im Rahmen des bereits
geltenden Rechts!), sie erzeugt eine nähere Bestimmung innerhalb
 des vom Pakt gelassenen Spielraums und stellt deshalb
das Minimum dessen dar, was eine verbindliche abstrakte Resolution
 der Versammlung, die sich nicht mit einer blossen
Reproduktion der Paktbestimmungen begnügt, an Rechten und
Pflichten enthalten kann’).
Die interpretative Resolution erzeugt aber die eigentümliche
Lage, dass der nämliche Komplex von Rechten und Pflichten
doppelt geregelt ist: durch den Pakt und durch die Resolution,
Da letztere, wie gezeigt, keine authentische Interpretation sein
kann, bleibt sie dem Pakt subordiniert und im Falle des Widerspruchs
 zwischen den beiden Normgruppen scheint der Pakt vorgehen
 zu müssen. Trotzdem kann m.E. ein Staat, der einer
interpretativen Resolution zugestimmt hat, sich nicht unter
Berufung auf den Pakt von ihren Bestimmungen befreien. Denn
durch Zustimmung zur Resolution hat der Staat auf eine andere
Auslegung des Paktes für die Dauer der Gültigkeit der Resolution
verzichtet®). Seine Zustimmung zur Resolution begründet eine
völkerrechtliche Bindung so gut wie die Zustimmung zum VBP
und zu seinen Abänderungen. Bei Widerspruch dieser beiden
Normgruppen muss die Resolution vorgehen. Das ergibt sich aus
dem doppelten Gesichtspunkt, dass sie gegenüber dem Pakt

1) Daher stehen der Zustimmung zu einer solchen Resolution seitens der
Regierung eines Staates auch keine staatsrechtlichen Bedenken entgegen.
?) A, A. Scialoja, welcher einer interpretativen Resolution nur „une force
directive‘“, „une autorite€ morale‘‘ zugestehen will, weil über VBR und VBV
die Mitgliedstaaten des VB ständen, „qui ne se considerent pas comme lies
par le vote de l’Assemblee‘*, IV Ass. C. I 13. Scialojas Votum bezog sich anf
die Resolution zu Art. 10.
’) Nicht nur zu seinen Gunsten, sondern auch zu seinen Lasten. Es ist
bezeichnend, dass die Resolutionen zu den Art. 10 und 16 — die, wie erwähnt,
nicht den Charakter rechtsverbindlicher Beschlüsse besitzen -- den Pakt im Sinne
einer Erleichterung der gegenseitigen Pflichten interpretiert haben.