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sowohl lex specialis als auch lex posterior ist. Das Verhältnis des
Paktes zur Resolution ist analog dem Verhältnis der Verfassung
zum Gesetz in denjenigen Staaten die eine materielle Überprüfung
der Gesetze auf die Verfassungsmässigkeit nicht zulassen: der
theoretische Vorrang der Verfassung wird anerkannt, aber die
praktische Geltendmachung ist ausgeschlossen, mit andern
Worten, die Auslegung, welche die Verfassung durch das Gesetz
gefunden hat, wird als richtig angenommen*). Wie es berechtigt
ist, das Gesetz unter diesen Umständen eine authentische Interpretation
 der Verfassung zu nennen”), so kommt auch eine interpretative
 Resolution der VBV in ihren praktischen Wirkungen
für die Zustimmenden einer authentischen Interpretation gleich“).
Übrigens zeigt die bisherige Praxis des VB, dass eine Bestimmung
 der Satzung durch einen einstimmigen Beschluss der VBV
faktisch geändert werden kann. Wenn aber auf diesem Wege eine
— wenigstens zeitweilige — Amendierung möglich ist, so ist eine
blosse Interpretation um so eher statthaft. Es handelt sich um
den Verteilungsschlüssel für die Ausgaben des Bundes. Art. 6
Abs. 5 VBP hatte dafür die Normen des Weltpostvereins anwendbar
 erklärt. Das Amendement zu dieser Bestimmung, welches
der VBV die Kompetenz gibt, selbst den Verteilungsschlüssel
festzusetzen, ist erst am 13. August 1924 in Kraft getreten. Trotzdem
 haben die VBV von 1921, 1922 und 1923 jede einen besönderen
 vom Weltpostverein abweichenden Massstab festgesetzt“).

1!) Eine staatlich-rechtliche Unfehlbarkeitsbestimmung, wie sie Merk]
nennt. A. Merkl, Die Lehre von der Rechtskraft, 1923, 297.
2?) Mein Aufsatz in der Z. f. schw. R. 44: Die Verfassungsgerichtsbarkeit in
Jen U. $S. A. und in der Schweiz, 5. 44,
3) Vgl. auch W. Burckhardt, Die Organisation der Rechtsgemeinschaft, 1927,
385, Anm. I, 390, Anm. 2.
4) In einem Gutachten der juristischen Sektion des VB-Sekretariates wird
das Vorgehen wie folgt umschrieben: „„... l’Assemblee pourrait, a l’unanimite,
autoriser le Secretaire general ä adopter provisoirement le nouveau syste&amp;me en
attendant l’entre&amp;e en vigueur de l’amendement et de la resolution definitive
de l’Assembl&amp;e. Cette resolution provisoire de l’Assemblee n’aurait pas la force
legale de modifier le Pacte, mais si elle est prise avec le consentement de tous
les gouvernements, elle formera, en quelque sorte, une declaration d’acquiescement
 general, ou, si l’on veut, une „declaration d’indemnite“‘, gräce ä laquelle