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privees... est d’avis... exprime Vespoir... souligne l’importance...
 estime...‘“. Die dritte Versammlung fasst eine Resolution
 mit Bezug auf den Aufstand der Bondelzwart, in der sich
die Stelle findet: „L’Assemblee d&amp;cide d’exprimer... le confiant
espoir. . .‘“1). Im folgenden Jahr wird mit Bezug auf den gleichen
Gegenstand die Resolution beschlossen: „L’Assemble&amp; exprime
son regret... et l’espoir. ..‘“2). Die Beispiele liessen sich beliebig
vermehren. Es mag hier die Feststellung genügen, dass es Resolutionen
 gibt, die inhaltlich keineswegs verpflichtend sein wollen.
Es mag ihnen eine etwas höhere Autorität zukommen als den
Beschlüssen der Versammlung, die nach Inhalt und Form blosse
voeux sind. Doch soll der wenig Erfolg versprechende Versuch
unterbleiben, diese beiden Arten von Beschlüssen ihrem materiellen
Gehalt nach gegeneinander abzugrenzen.

1) Vgl. III Ass. Pl. 166/7, wo nur von drei Resolutionen die Rede ist. In
der Separatausgabe der Beschlüsse der dritten Versammlung sind die gleichen
Beschlüsse als „R&amp;solutions et recommandation““ hezeichnet, Tonrnal offßiciel,
Suppl. special, No. 9.
2) Vom 26. September 1923.