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Dritter Teil.

DIE EMPFEHLUNGEN
(VORSCHLÄGE)

Unter Empfehlungen sind diejenigen Beschlüsse von Rat und
Versammlung zu verstehen, denen keine unmittelbare Rechtswirkung
 zukommt. Es können drei Arten unterschieden werden:
1. Empfehlungen (im uneigentlichen Sinne) zum Abschluss
eines internationalen rechtsgeschäftlichen oder rechtsetzenden
Abkommens durch Vorlage eines Vertragstextes,
2. Empfehlungen als rechtlich unverbindliche Äusserungen
einer Ansicht oder eines Wunsches.
3. Empfehlungen, die Bezug haben auf die Ausführung der
aus dem VBP oder den damit zusammenhängenden Verträgen
Hiessenden Pflichten der Mitglieder.
Diese Unterscheidung ergibt sich weniger aus dem Wortlaut
des VBP als aus der bisherigen Praxis. Hingegen berührt sie sich
mit der Unterscheidung, welche für die Beschlüsse der internationalen
 Arbeitskonferenz vorgesehen ist)),

_. Konventionsentwürfe als Empfehlungen,

Die Empfehlungen der erstgenannten Art (Vorlage eines Abkommens)
 begegnen uns in der Praxis von Rat und Versammlung
nicht sehr häufig. (Ganz anders ist die Praxis der internationalen

1!) Art. 405 des Versailler Vertrages, BBl. 1920, V 526. Die Beschlüsse der
Arbeitskonferenz sollen die Form haben: a) eines „Vorschlages‘“, der den Mitzliedern
 zur Prüfung vorzulegen ist, zu dem Zweck, ihn auf dem Weg der
Landesgesetzgehung oder in anderer Weise zur Ausführung gelangen zu lassen,
oder b) eines „Entwurfes zu einem internationalen Übereinkommen“, das den
Mitgliedern zur Ratifikation vorzulegen ist. — Auch die Verkehrskonferenz von
Barcelona hat „Empfehlungen“ beschlossen in Materien. die sich für Konventionen
 nicht eigneten. BBl. 1923 III 169 ff.