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Arbeitsorganisation). Durch den VBP vorgesehen sind solche
Empfehlungen einzig in Art. 8, der in Abs. 2 den Rat mit der
Aufgabe betraut, die Pläne einer Rüstungsbeschränkung aufzustellen
 „en vue de l’examen et de la decision des divers gouvernements‘,
 Dass der Abrüstungsplan, wenn er von den Regierungen
angenommen ist, die Kraft eines internationalen Abkommens!)
hat, ergibt sich aus Art. 8 Abs. 4, wonach eine Überschreitung
der Rüstungsgrenze nur mit Zustimmung des VBR erfolgen darf.
Doch kann der Rat resp. die Versammlung auch beim Vermittlungsverfahren
 nach Art. 15 (Abs. 3 und 10), d. h. vor Erstattung
 des „rapport‘“, den Parteien einen Abkommensentwurf zur
Annahme vorlegen?). Wird er angenommen, so schliessen die
Staaten einen Vertrag untereinander, während bei einem Abkommen
 nach Art. 8 Abs. 2 des Paktes der Rat einerseits, die
Staaten andererseits Vertragsparteien sind. Ein Vertrag dieser
letzteren Art wurde z. B. auch geschlossen zwischen dem VBR
und Albanien?). Ein Abkommen zwischen VB und Mitgliedstaat
bildet ferner die Rüstungsbeschränkung nach VBP Art. 1 Abs. 2.
Nicht ausdrücklich im VBP vorgesehen ist hingegen die Möglichkeit
 für die VBV, einen Konventionsentwurf rechtsetzender
Art, welcher der Ratifikation bedarf, zur Unterzeichnung durch
die Vertreter der Mitglieder an der Versammlung aufzulegen‘*).
Doch hat die Versammlung diese Befugnis nach längerer Diskussion
 zum erstenmal bezüglich der Konvention zur Bekämpfung

1) Auch Baker, Disarmament, 1926, 30, ist der Ansicht, dass es sich um
einen Vertrag handelt.
2) Die Ähnlichkeit eines solchen Vorschlages mit den weiter unten zu be-;prechenden
 Empfehlungen (der 2. und 3. Art) des VBR drückt sich schon
cerminologisch in folgendem Ausspruch von J. B. Moore aus: „Mediation is an
advisory, arbitration a judicial function, Mediation recommends, arbitration
lecides.‘““ Moore, Digest of international law VII $ 1069. „Advise‘“ und „recommend**
 sind die Ausdrücke, welche auch der VBP für die politischen Funktionen
jles VBR gebraucht.
3) In der Form einer Deklaration Albaniens betr. Minoritätenschutz, von
welcher der VBR Akt nahm, J. O0. 1921, 5. 1161 ff.
4) Abgesehen von den Beschlüssen betr. Ratifikation des Paktes, für welche
auch dieses Verfahren eingeschlagen wird. Rolin in Revue de droit international
et de leögislation comparee II (1922) 193.