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des Frauen- und Kinderhandels in Anspruch genommen‘). Auch
bezüglich der übrigen in VBP Art. 23 aufgezählten Materien.
aber wohl auch darüber hinaus, könnte die Versammlung Konventionsentwürfe
 aufstellen, letzteres allerdings nur, wenn sich
die Materie unter Art, 3 Abs, 3 oder Art. 4 Abs. 5 subsumieren
liesse oder wenn kein Staat Einspruch erhöbe. Auch der Konventionsentwurf
 hat den Charakter eines „Veu“, einer blossen
Empfehlung?).

Das soeben genannte Verfahren wurde auch hinsichtlich des
Genfer Protokolls eingeschlagen?). Andererseits wurde von der
Versammlung den Regierungen der Entwurf einer Konvention
über die Sklaverei unterbreitet‘) ohne gleichzeitige Eröffnung
eines Unterzeichnungsprotokolls; vielmehr wurde unter Vorbehalt
von Änderungen des Entwurfes die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte
 an der nächsten VBV vorgesehen. Noch vorsichtiger
war die Versammlung bei Behandlung des Projektes eines
Garantiepaktes; dieser wurde lediglich der Prüfung der Regierung
 unterbreitet und diese um Meinungsäusserung ersucht‘). —
Die: gebräuchlichere Methode für den Abschluss internationaler
Konventionen ist allerdings die Einberufung besonderer Konferenzen,
 welche „sous les auspices de la S.d.N.“ tagen und deren
Vorbereitung das Sekretariat des VB besorgt.
In keinem der genannten Fälle bewirkt die „Empfehlung“ in
Form eines Abkommensentwurfes irgendeine rechtliche Bindung,

*) IT Ass, PI. 489, 507 £$., 528. BBl. 1921 V 517/8. — Das war um so mehr
gerechtfertigt, als die Versammlung durch ihren Beschluss betr. Errichtung des
StIG vom 13. Dez. 1920 schon eine weitergehende Kompetenz in Anspruch genommen
 hatte (s. oben S. 30), und als sie, worauf Lafontaine hinwies (IT Ass,
C. IT, S. 360, Pl. 513/4), der Konferenz von Barcelona die Befugnis delegiert
hatte, Konventionen abzuschliessen, diese Befugnis also a fortiori selbst ausüben
 konnte.
*) So van Karnebeek als Präsident der zweiten VBV mit Bezug auf den
Konventionsentwurf über Frauen- und Kinderhandel: „Il me semble que la
Convention fait bien partie du veeu.“ IT Ass. Pl. 528.
*) Resolution vom 2. Okt. 1924, V Ass. PL. 229,
%) Resolution vom 26. Sept. 1925, VI Ass, Pl. 155 ff., 159,
&gt;) Resolution vom 29, Sept. 1923, IV Ass. Pl. 145. 156.