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während eine politische Verantwortlichkeit der Ratsmächte für
ihre Vorschläge nach Art. 8 und 15 nicht gänzlich von der Hand
zu weisen ist.

[T. Empfehlungen als freie Wunschäusserungen,

Die zweite Art von Empfehlungen — rechtlich unverbindliche
Äusserung einer Ansicht oder eines Wunsches — ist eine von der
VBV häufig angewandte Beschlussesform. Dieser Weg der
Willensäusserung ist der für den VB am leichtesten gangbare.
Er ist der Weg, der in der Regel für einen Organismus, der über
Befehls- und Zwangsgewalt nicht verfügt, sondern sich begnügen
muss, die öffentliche Meinung zu sammeln und auszudrücken,
auch am angemessensten ist, Dabei kann eine solche Empfehlung,
wie gezeigt wurde, als „r6solution‘“ erscheinen, oder sie kann
diejenige Form annehmen, die ihrem Inhalt entspricht: die Form
der recommandation, des vceeu. Die Adressaten solcher Empfehlungen
 können die verschiedensten sein.
A. Adressat kann einmal ein anderes Organ des VB sein.‘ So
richtet die VBV zahlreiche Wünsche an den VBR. Es kann sich
dabei, auch wo (wie sehr häufig) Resolutionen gefasst wurden,
inhaltlich nur um Empfehlungen handeln, denn. die Koordination
der beiden obersten Organe des VB schliesst eine Befugnis, verbindliche
 Anordnungen zu treffen, in ihrem gegenseitigen Verhältnis
 aus). Durch eine Rekommandation”) wurde z. B. der Rat
aufgefordert, näher festgelegte Grundsätze der Finanzgebarung
zu befolgen und ein Finanzreglement zu entwerfen.
Eine eigentümliche Art des vceeu ist schliesslich derjenige,
welchen die Versammlung an sich selbst richtet. Das ist mehrfach
geschehen bezüglich der Grundsätze, welche für die Wahl der

') Ausgenommen natürlich die Fälle, wo das eine oder andere Organ eine
ausschliessliche Zuständigkeit besitzt. In solchen Fällen ist seine Anordnung
auch für das andere verbindlich.
2) Vom 10. Dez. 1920, Resolutionen der 1. VBV, S. 25.