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sammlung diese Funktion der „corporate integration“ nur erfüllen
 kann, wenn die Instruktionen der Delegierten weit genug
sind — und dies hängt schliesslich wieder von den Regierungen ab.
Auch einzelne oder ein einzelner Mitgliedstaat kann Adressat
einer Empfehlung sein. Durch voeux wird Costa-Rica aufgefordert,
seine Mitgliedschaft im VB nicht aufzugeben, und die Hoffnung
ausgedrückt, dass die durch die chinesische Delegation aufgeworfenen
 Fragen eine befriedigende Lösung finden*).
B. Unter die hier besprochene Kategorie von Empfehlungen
fällt auch der Beschluss der VBV nach Art. 19 VBP”). Es ist
unbestritten, dass es sich auch hierbei um einen rechtlich unverbindlichen
 Wunsch handelt. Und doch ist mit der Feststellung,
dass keine juristische Bindung eintritt, die Sache nicht erschöpft.
Vielmehr kann ein Beschluss nach VBP Art. 19 im Mechanismus
des VB sehr wesentliche Wirkungen ausüben. Wenn nämlich die
Versammlung die Aufforderung ausspricht, unanwendbar gewordene
 Verträge „nachzuprüfen““, so ist es unvermeidlich, dass
sie die Revision in einem bestimmten Sinne bewirken will, auch
ohne dass dies im Beschluss gesagt wird. Denn man kann nicht
zum Urteil kommen, dass ein Vertrag „unanwendbar“‘“ sei oder
dass internationale Verhältnisse den Frieden gefährden (gerechtfertigterweise,
 das ist implicite gemeint!), ohne dass man einen
erstrebten Normalzustand als Beurteilungsmasstab zugrunde
Jegt?). Jeder Beschluss nach Art. 19 geht notwendig von einer
bestimmten Legitimitätsvorstellung aus‘). Wenn also die Versammlung
 die Staaten A und B gemäss Art. 19 auffordert, ihre

1) Veux vom 24. resp. 22. Sept. 1925, Resolutionen der 6. VBV 5.33.
2) „Die Versammlung kann von Zeit zu Zeit die Mitglieder zu einer Nachprüfung
 der unanwendbar gewordenen Verträge, sowie der internationalen
Verhältnisse auffordern, deren Fortdauer den Weltfrieden gefährden könnte,“
3) Das zeigte sich deutlich im Streit zwischen Bolivien und Chile und dagegen
 wandte sich der Vertreter Chiles, II Ass. Pl. 47.
‘) Es ist richtig, dass dem Völkerbund ein bestimmtes Prinzip für Änderung
des status quo mangelt, wie Schmitt, Die Kernfrage des VB, 5. 59 ff, ausführt.
Das ist aber kein Nachteil, sondern ein Vorteil, da jeder Fall nach seinen bezonderen
 Verhältnissen beurteilt werden kann und kein abstraktes Schema
zur Anwendung kommen muss.