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gegenseitigen Rechtsverhältnisse einer Nachprüfung zu unterziehen,
 so kann z. B. damit gemeint sein, A solle an B ein Stück
seines Territoriums abtreten oder er soll zugunsten des B auf
gewisse Vorrechte (Kapitulationen) verzichten!). Angenommen,
ein bezügliches Einverständnis zwischen A und B komme nicht
zustande und B greife in Verletzung des VBP zu den Waffen,
um sich diejenigen Rechte zu erkämpfen, auf die ihm die Versammlung
 einen moralischen Anspruch zuerkannte, können dann
gegen B die Sanktionen nach Art. 10 resp. 16 zur Anwendung
kommen? Gewiss sind die VB-Mitglieder auf Grund des Paktes
rechtlich verpflichtet, dem angegriffenen Staat beizustehen. Aber
ist die Durchführung dieser Pflicht politisch möglich? Kann von
ihnen erwartet werden, dass sie zu den Waffen greifen gegen einen
Staat, der zwar die formalen Bestimmungen des Paktes verletzt
hat, der aber für eine Sache kämpft, welche sie anlässlich der
Beschlussfassung nach Art. 19 als gerechtfertigt anerkannt
haben?)? Und wenn die Staaten in der Versammlung Verhältnisse
beseitigen wollen, „die den Weltfrieden gefährden‘‘, können sie
dann dem Staate beistehen, der durch seine Renitenz gegen die
Empfehlung eben diesen Krieg, den die Versammlung vermeiden
wollte, moralisch verschuldet hat? Alle diese Fragen sind m. E.
mit Nein zu beantworten. Wenn man sich zwar auf einen formalrechtlichen
 Standpunkt stellen wollte, so hätte die Antwort auf
die Fragen Ja zu lauten, denn dann müsste eben das verbindliche
Recht (nach Art. 10 und 16) der blossen rechtlich unverbindlichen
Empfehlung (nach Art. 19) vorgehen. Aber diese Lösung wäre

') In diesem Sinne war ein chinesischer Antrag an die 6. VBV gedacht.
VI Ass, Pl. 79, 90, 102.
?) Die Unterscheidung zwischen formalem Recht und materialer Rechtfertigung
 berührt sich mit einer Unterscheidung, der Scialoja folgende juristische
Formulierung gegeben hat: Scialoja „fait observer que V’article 10 vise l’action
possessoire, tandis que les articles suivants visent l’action p&amp;titoire, s’il est
permis en ce cas de se servir de termes emprunt&amp;s au droit romain. .. Dans tous
les droits qui sont arrives ä un certain degre de d&amp;veloppement, on aura la
distinction entre la de&amp;fense de l’etat actuel des choses, independamment de
la justice m&amp;me, contre la violence et l’action Judiciaire pour la reconnaissance
d’une petition juste, L’article 10, ä son avis. determine l’action DOossessoire. . .*
II Ass. €. 1111.