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auch juristisch kaum richtig. Denn es ist nicht anzunehmen, dass
das Recht eine politische Unmöglichkeit will, am wenigsten dann,
wenn der die Rechtspflicht statuierende Vertrag gleichzeitig die
diese Rechtspflicht in Frage stellende politische Stellungnahmelegitimiert.
 Mit andern Worten, die Hilfsverpflichtung aus Art. 10
und 16 hört dann auf, wenn sich der Angriff gegen Rechte richtet,
deren Aufgabe die Versammlung nach Art. 19 postuliert hat.
Der Beschluss nach Art. 19 ist also nicht nur eine rechtlich unverbindliche
 Empfehlung, vielmehr kann ihm eine sehr wichtige
mittelbare Rechtswirkung zukommen: die Ausserkraftsetzung
der Art. 10 und 16 in bestimmten Fällen!). Man begegnet hier
somit der aus der eigenartigen rechtlichen Gestaltung des VB sich
ergebenden Empfehlung mit mittelbarer Rechtswirkung.
III. Empfehlungen zur Durchführung der Pflichten der Mitglieder.
A. Die Empfehlungen der dritten Art haben Bezug auf die
Ausführung der aus dem VBP und den damit zusammenhängenden.
 Verträgen fliessenden Pflichten. In allen. in Betracht kommenden
 Bestimmungen ist der VBR mit dem Erlass der Empfehlungen
 betraut.
1. Die wichtigsten bezüglichen Vorschriften finden sich im
VBP selbst. Art. 10 bestimmt, nachdem er die gegenseitige Pflicht
der Achtung und Aufrechterhaltung‘ der territorialen Integrität
und politischen Unabhängigkeit statuiert hat: „En cas d’agression
1) Vgl. unten für eine ähnliche Wirkungen der Ratsempfeblungen nach
Art. 10 u. 16. — Williams stellt deshalb eine zu absolute Behauptung auf,
wenn er sagt (Sovereignty, Seisin and the League, British Year Book of International
 Law, 1926, 37), kein Mitglied des VB könne die Hilfsverpflichtung
aus Art. 10 VBP ablehnen „on the ground that existing territorial arrangements
 are based on a moral or legal wrong, and that, therefore, an attempt
by force, by a „forcible entry““, to amend or alter the frontier is not aggression.““
_ Ähnlich dem Text Fabre-Luce, a. a. 0. 38, der vor allem darauf hinweist,
dass ein Beschluss des VBR zur Feststellung des Angreifers, der sich in Widerspruch
 setzen würde zu einem Beschluss der VBV nach Art. 19, kaum einstimmig
 zustande käme. — Im Sinne des Textes vor allem auch die Vorentwürfe
Wilsons, die in Art. III Regeln über Änderungen der Grenzen (heute Art. 19)
in unmittelbaren Zusammenhang brachten mit der Garantiepflicht des heutigen
Art. 10. R. S. Baker IIT 89, 102, 119. Rappard, in Festgabe für Fritz Fleiner 200,
Vgl. auch D. Schindler, Schranken der Schiedsgerichtsbarkeit, in „Der Völkerhund“
 (Mitteilungen der schweiz. Vereinigung f. d. VB) 15. Sept. 1927.