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Schon in der Art der Verpflichtungen aus Art. 10 und 16 des
Paktes liegt also ein starkes Motiv für die Beachtung der Ratsempfehlungen.
 Ein ebensolches Motiv ergibt sich aus der Zusammensetzung
 des Rates, m. a. W. aus der politischen Bedeutung
 der Staaten, von denen die Empfehlung ausgeht. Je
mehr sich in der Empfehlung die Meinung der politisch ausschlaggebenden
 Mächte widerspiegelt, um so eher wird sie befolgt
 werden. Das zeigte sich z. B. deutlich im griechisch-bulgarischen
 Konflikt. — Wo es sich im besondern um die Vornahme
von Zwangsmassnahmen handelt, wird die Empfehlung vor allem
lann wirksam sein, wenn sich die Ratsmächte, gleichzeitig mit
Erlass der (rechtlich unverbindlichen) Empfehlung, untereinander
zu einem bestimmten Vorgehen (juristisch) verpflichten. Denn
das Vorgehen der Ratsmächte selbst wird immer die praktische
Voraussetzung für eine gemeinsame Aktion des Bundes sein.
Aber auch abgesehen davon ist zu erwarten, dass „the persuasive
weight of the Councils recommendation‘“ ebenso wirksam ist wie
ein Befehl!). Schanzer gab diesem Gedanken folgenden Ausdruck:
„C’est la grande autorit€ morale du Conseil fortifige par la prezence
 des Etats int&amp;ress6s, qui doit conferer ä son avis la force
de convietion n&amp;cessaire pour amener l’accord entre les Membres
Je la Soci&amp;t€ et pour les d&amp;cider &amp; une action commune. En presence
 de l’avis du Conseil, jugeant qu’un Etat est en rupture de
Pacte, il sera bien difficile aux Membres de la Soci6te de se soustraire
 a l’execution de leurs engagements‘‘?).
Diese Verwendung der bloss politischen Empfehlung zur
Durchführung juristischer Vertragspflichten erscheint auf den
ersten Blick eigentümlich, um so mehr als ja die Empfehlung
berufen ist, ein lebenswichtiges Element in der Dynamik des VB
zu bilden. Die Empfehlung ist, juristisch beurteilt, sicher ein sehr
mangelhaftes Instrument zur Durchführung des Ratswillens.
Aber es handelt sich doch nicht um einen dem VB oder dem
Völkerrecht allein anhaftenden Mangel. „Le droit existe et s’im-1)

 Pollock, The League of Nations, 158.
2) Schanzer im Rapport über l’Arme &amp;conomique de la Societe II Ass.
Pl. 428.