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pose, mais, lorsqu’on arrive A certaines hauteurs, le droit n’a plus
la sanction matg&amp;rielle‘“1), Das gilt auch innerhalb des Staates im
Verhältnis zwischen den obersten Staatsorganen, vor allem im
Verhältnis zwischen Parlament und Regierung, das mit demjenigen
 zwischen VBR und Mitgliedstaat manche Analogien aufweist?).
 Die Einwirkungsmöglichkeiten des Parlaments auf die
Regierung sind, ähnlich den Einwirkungsmöglichkeiten des VBR
auf die Mitgliedstaaten, nicht nur rechtlicher, sondern vorwiegend
politischer Natur, Sie sind als solche — auch wieder analog dem
VB — ein integrierender Bestandteil im Verfassungsmechanismus
des modernen Staates und übertreffen an praktischer Wirksamkeit
 viele Rechtssätze. Die Stelle der Empfehlung des Rates im
VB nimmt im Staate ein das Postulat, die motivierte Tagesordnung,
 die „Einladung“ und ähnliches. Sowohl im Verhältnis
zwischen VBR und Mitgliedstaat wie zwischen Parlament und
Regierung sollte eine Einwirkungsmöglichkeit ohne Unterordnung
geschaffen werden?). Der Unterordnung hätte im einen Fall die
Souveränität der Staaten, im andern Fall das Prinzip der Gewaltentrennung
 widersprochen. Nur indem man im VB die
Souveränität der Staaten wahrte, machte man die Weisungen
des VBR überhaupt annehmbar. Mit diesem System wurde also
mehr erreicht als mit der Statuierung einer rechtsverbindlichen
Befehlsgewalt des Rates, zu deren Annahme sich die Staaten
gar nicht hergegeben hätten. Der politische Einfluss bildet die
unentbehrliche Vorstufe des — vielleicht später kommenden —
‚echtlichen‘).

0 J. Barthelemy, IV Ass, Pl. 82.
?) Weitere Analogien bietet in der konstitutionellen Monarchie das Verhältnis
 zwischen Kabinett und Monarch bezüglich Auflösung des Parlaments,
S5anktion der Gesetze usw.
3) Scelle, Le Pacte des Nations et sa liaison avec le Traite de Paix, 1919,
266: Die VBV hat zwar keine „Aattributions d’autorite, aber ihre Rolle ist
auch nicht beschränkt auf „discussions academiques‘*, „A defaut de l’autorite
»lle peut avoir l’influence.“
*) Es ist Niemeyer S. 23 zuzugeben, dass durch die Praxis der VB aus
Möglichkeiten geltendes Recht entwickelt werden kann. — Auch bei der Gründung
 von Bundesstaaten wurde in der Formulierung der bundesstaatlichen
Kompetenzen vorsichtig vorgegangen, da es galt „eine Reihe bisher souveräner