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Eine rechtliche Sanktion für Nichtbeachtung der Ratsempfehlungen
 besteht allerdings: es ist der Ausschluss eines Mitgliedes
 aus dem VB nach Art. 16 Abs. 4. Doch wird die Möglichkeit
 dieser Sanktion keine genügende motivierende Kraft besitzen,
um für sich allein die Staaten zur Erfüllung ihrer Hilfsverpflichtungen
 zu bewegen. In weniger wichtigen Fällen wird sie aber
die Annahme der vom Rat ausgehenden Interpretation des Paktes
durch die Staaten bewirken können‘).
C. Die offenbaren Mängel, die immerhin dem System des VBP
anhaften, haben zu Versuchen geführt, das System für das Zusammenspiel
 der Staaten, sowie des VBR und der Staaten zu
verbessern. Diese Versuche sind in zwei Richtungen erfolgt, die
grundsätzlich zu trennen sind, obschon sie in der Regel vermischt
auftreten. Entweder nämlich wurde das vertragliche Element. gestärkt,
 indem man die Bindung von Staat zu Staat durch genaue
Präzisierung der gegenseitigen Rechte und Pflichten verdeutlichte,
 oder das autoritative Element wurde gesteigert durch Übertragung
 eigentlicher Entscheidungsmacht an den VBR.
1. Zu einer Verstärkung des vertraglichen Elementes ohne
Steigerung des autoritativen musste man kommen, wenn man
die Unabhängigkeit der Staaten von fremdem Willen möglichst
wahren wollte. Es musste dann versucht werden, die gegenseitigen
 Rechte und Pflichten so deutlich zu formulieren, dass
sie sich durch ihre eigene Evidenz den Vertragschliessenden aufdrängten.
 Durch die Eindeutigkeit und Schärfe der Formulierung
wollte man die Notwendigkeit der Intervention eines fremden
Willens (in Form eines Beschlusses des VBR) auf ein Minimum
reduzieren. Das war der Weg, den das Protocole pour le röglement
 pacifique des differends internationaux vom 2. Oktober 1924
(Genfer Protokoll) einschlug. In der wichtigsten und zugleich
schwierigsten Frage, der Bestimmung des Angreifers, suchte man
jede Unsicherheit, die sich aus der Auslegung allgemein gefasster
Rechtssätze ergibt, dadurch zu umgehen, dass man an rein

Staaten zur Veräusserung wertvoller Hoheitsrechte an eine Zentralgewalt zu
überreden.‘ Triepel in Festgabe für Laband, 1908, II 251.
1) Schweiz. Botschaft S. 22/3.