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in gewissen Fällen die Kompetenz gegeben, Beschlüsse zu fassen,
welche die Vertragsparteien verpflichten. Die Voraussetzung für
die Übertragung dieser Kompetenz war aber andererseits eine
Vereinfachung und Klärung des zwischen den Parteien zur Anwendung
 kommenden Vertragsrechts. Nur wenn dieses keine gefährlichen
 Interpretationsschwierigkeiten bot, konnte ohne Gefahr,
 die Rechtsanwendung zu politischen Zwecken missbraucht
zu sehen, dem VBR dessen Anwendung anvertraut werden. Die
Vereinfachung wurde nicht gefunden in einer Formalisierung des
Rechts, mit Hilfe von Präsumtionen, wie im Genfer Protokoll,
sondern in einer Vereinfachung des Grundgedankens, wie es in
dem beschränkten Kreis von Kontrahenten möglich war: schlechthiniges
 Verbot jeder „attaque“, „invasion‘“ und „guerre‘“, kombiniert
 mit dem System der entmilitarisierten Zonen. Die Beschlüsse,
 welche der VBR nach dem Westpakt zu fassen hat,
sind, wie gesagt, in gewissen Fällen verbindlich. Das ist im System
von Locarno gerade deshalb von Bedeutung, weil bei einigen der
wichtigsten Ratsbeschlüsse die Grossmächte als „engageEs dans
les hostilit6&amp;‘ nicht stimmberechtigt sein werden; daher ‚der
politische Druck, der sonst von ihnen ausgeht, wegfällt und durch
die juristische Verbindlichkeit des von Mittel- oder Kleinstaaten
gefassten Beschlusses ersetzt werden muss. Doch haben die Vertragschliessenden
 darauf gehalten, diese Verbindlichkeit zu ver
schleiern: der Westpakt spricht nur von „avis“ (Art. 4 Ziff. 2),-„recommandations‘““
 (Art. 4 Ziff. 3), „propositions‘“ (Art. 5), zu
deren Annahme sich die Staaten verpflichten. Wir haben es beim
Westpakt zum erstenmal mit einem in Ergänzung des Völkerbundspaktes
 und in Weiterführung seiner Grundgedanken abgeschlossenen
 und in Kraft getretenen Vertrage zu tun, der dem
VBR rechtsverbindliche Entscheidungsbefugnis gibt — auch dies
eine Weiterentwicklung der nach dem VBP hloss politisch bedeutsamen
 Ratsempfehlungen. Schon im Genfer Protokoll war
übrigens — weitergehend als im Pakt von Locarno — die vertragliche
 Verpflichtung der Mächte vorgesehen, sich einem einstimmig
gefassten. „rapport“ des VBR zur Erledigung einer Streitigkeit
zu fügen (Art. 4 Ziff. 3).