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militarisierten Zonen zu verhindern „par tous les moyens que le
Conseil de la S.d.N, decidera &amp; cet effet‘“1), Tatsächlich handelt
es sich allerdings nicht um eine Fremdverpflichtung, da der VBR
ohne Zustimmung der vier Mächte keine Beschlüsse fassen kann.
Im Gegenteil sind die Mächte durch das Erfordernis der Zustimmung.
 des VBR, der noch andere Staaten umfasst, in ihrer
Bewegungsfreiheit gehemmt.
D. Die Empfehlungen, welche der Rat nach Art. 10 und 16
VBP beschliesst, sind mit der Feststellung, dass sie nur politischer
Natur seien, noch nicht genügend charakterisiert. Wie der Beschluss
 der VBV nach Art. 19 indirekte Rechtswirkungen haben
kann, so ist das gleiche der Fall bezüglich der Empfehlungen
nach Art. 10 und 16, Wenn auch diese Empfehlungen nicht selbst
die Pflicht zum positiven Handeln begründen, so bewirken sie
doch, dass ein positives Handeln gegen sie einer Verletzung des
VBP gleichkommt. Die Empfehlungen ergänzen den VBP im
einzelnen konkreten Fall; die Freiheit der Auslegung, welche den
Mitgliedstaaten zusteht, solange sie sich nur dem Pakt gegenüber
befinden, verschwindet, sobald eine Empfehlung gefasst ist. Ob
diese Wirkung nun als eine rechtliche oder als eine bloss tatsächliche
 aufgefasst wird — jedenfalls besteht sie in einer zwingenden
 Beschränkung der Entschlussfreiheit der Staaten.
Nehmen wir an, der VBR stelle in Form einer Empfehlung
fest, der Staat A habe durch sein Verhalten eine Verletzung der
Art. 10 resp. 12-15 begangen und es seien gegen ihn Massnahmen
nach Art. 10 resp. 16 zu ergreifen, Ist dann vom Standpunkt des
VB aus eine andere Rechtsauffassung überhaupt noch möglich? Um
die Frage zu beantworten, sind die zwei möglichen Inhalte, welche
die von der Auffassung des VBR abweichende Ansicht haben kann,
auseinanderzuhalten. Der Staat, der vom VBR dissentiert, kann
entweder auf dem Standpunkt stehen, A habe den Pakt nicht
verletzt und infolgedessen habe er, C, dem B nicht beizustehen,
Er „sitzt stille‘ und verletzt damit seine Hilfsverpflichtungen
aus Art. 10 resp. 16 (wenn man. sich auf den Rechtsstandpunkt

1) S.d. N. Recueil des Trait6s, vol. 28, 134.