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des Rates stellt). Aber gegen diese Pflichtverletzung hat der Pakt
keine Sanktionen vorgesehen (ausgenommen Art. 16 Abs. 4), so
dass die übrigen Mitgliedstaaten, ohne sich ihrerseits einer Paktverletzung
 schuldig zu machen, darauf nicht zu reagieren brauchen.
Oder C vertritt die Ansicht, nicht der A, sondern der B habe den
Pakt verletzt und es seien gegen ihn die vom Pakt vorgesehenen
Massnahmen zu ergreifen. Wenn er nun mit militärischen Mitteln
den A unterstützt, so macht er sich seinerseits — vom Standpunkt
des Rates aus — einer Verletzung der Art. 10 resp. 12-15 schuldig
und es sind gegen ihn die Sanktionen wie gegen A anzuwenden. -
Es ist klar, dass von diesen zwei Fällen nur der erste, das passive
Verhalten des Staates C, im Rahmen der mit dem System des VB
noch vereinbaren Freiheit der Auslegung der Bundespflichten
bleiben kann. Wenigstens darf angenommen werden, dass eine
solche Divergenz der Auslegung im Bereich des rechtlich Möglichen
 bleibt. Jedenfalls hat der VBP zur rechtsverbindlichen
Lösung solcher Fragen kein Organ und kein Verfahren vorgesehen.
 Hingegen kann die positive Unterstützung des (vom Standpunkt
 des Rates gesehen) rechtsbrecherischen Staates unmöglich
als eine aus einer zulässigen Auslegung des Paktes sich ergebende
Konsequenz angesehen werden. Denn von den zwei einander
konträr entgegengesetzten Auslegungen hebt notwendig die eine
die andere auf, Wenn auch im allgemeinen verschiedene Auslegungen
 eines Vertrages richtig, d. h. durch den Vertragstext
gedeckt‘ sein können, so ist das doch hier notwendig ausgeschlossen.
 Diese beiden Auslegungen sind begrifflich unvereinbar.
Dann ist es aber selbstverständlich, dass von den zwei Auslegungen
 nur diejenige des VBR richtig sein kann, „Richtig““ ist
sie nicht im Sinne einer objektiven Wahrheit, auch nicht im
Sinne eines — für diesen Fall nicht existierenden — über den verschiedenen
 Standpunkten unpartelisch stehenden Richters, sondern
 richtig ist sie nach dem System des Völkerbundsorganismus,
der im Interesse seiner Einheit sich notwendig bei einer Auffassung
 beruhigen muss, wie sich ein Staat beim inappellabeln
Urteil seines obersten Gerichts zu beruhigen hat. Es zeigt sich
also, dass die Empfehlung des Rates sich nicht in der Ausübung