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        <title>Die Verbindlichkeit der Beschlüsse des Völkerbundes</title>
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            <forname>Dietrich</forname>
            <surname>Schindler</surname>
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        SCHWEIZERISCHE
VEREINIGUNG FÜR INTERNATIONALES RECHT
SOCIETE SUISSE DE DROIT INTERNATIONAL
DRUCKSCHRIFT No. 20 — PUBLICATION No. 20

DIE VERBINDLICHKEIT

DER BESCHLUÜSSE
DES VOLKERBUNDES

VON

DR. DIETRICH SCHINDLER
A.0. PROFESSOR AN DER UNIVERSITÄT
ZÜRICH

(NACH EINEM IN DER
SCHWEIZERISCHEN VEREINIGUNG FÜR INTERNATIONALES RECHT
GCGEHALTENEN VORTRAG)

ZÜRICH 1927
ART. INSTITUT ORELL FÜSSLI
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        Bisher erschienene Druckschriften der Schweizerischen
Vereinigung für internationales Recht.

Publications de la Societe Suisse de Droit international.
(Druck und Verlag: ART. INSTITUT ORELL FÜSSLI, Zürich.)

i. Die Einbürgerung der Ausländer in der Schweiz, vom Standpunkt des
Völkerrechts betrachtet. Von Prof. W. Burckhardt. (268.) 1914. 1 Fr.
2. Le Droit d’option, les mesures de r6torsion d’6tats 6trangers. Par le
prof. Georges Sauser-Hall. (31 p.) 1915. 1 Fr.
Die Zwangseinbürgerung, die mehrfache Staatsangehörigkeit und die
Option im internationalen Verkehr, mit Rücksicht auf das künftige
schweizerische Einbürgerungsgesetz. Von Prof. J. Sieber, (48 8.)
1916. 1 Fr.
La nationalisation des 6trangers. Par le prof. Eugene Borel. (17 p.)
1916. 1 Fr.
Zusammenstellung von Vorschlägen betreffend Massnahmen gegen
die Überfremdung der Schweiz. Apercu des propositions pour la
solution de la question des etrangers en Suisse. (29 S.) 1916. 1 Fr.
Verhandlungen der Schweizerischen Vereinigung für internationales
Recht. Erste Jahresversammlung vom 12. November 1916. Proc8sverbal
 de la reunion du 12 novembre 1916. (62 S.) 1917. 1 Fr.
Die rechtlichen Verhältnisse einer. schweizerischen Meerschiffahrt
unter Schweizerflagge. Von Prof. Max Huber. (34 8.) 1918. 1 Fr.
3, Die Staatsangehörigkeit der juristischen Personen. Von Oberrichter
Dr. Mamelok. (60 8.) 1918. 3 Fr.
9. Wirtschaftspolitische Betrachtungen über die Staatsangehörigkeit
der juristischen Personen. Von Prof. Dr. X. Grossmann, (31 8.)
1918, 2 Fr.
10. Die Staatsangehörigkeit der juristischen Personen. Die völkerrechtlichen
 Grundlagen. Von Paul Ruegger. (59 S.) 1918. 3 Fr.
La nationalite&amp;amp; des Soci&amp;amp;te&amp;amp;s anonymes. Par Aler. Martin- Achard,
doct. en droit, avocat, (43 p.) 1918. 2 Fr.
12. Der Eintritt der Schweiz in den Völkerbund in wirtschaftlicher Beleuchtung.
 Von Prof. Dr. Eugen Grossmann. (8 3.) 1920. 1 Fr.
Der allgemeine Charakter des Völkerbundes, Von Prof. W. Burck-Ahardt.
 (7 8.) 1920. L Fr

(Fortsetzung siehe 3. Umschlaygseite.)

SEM

Zu beziehen durch jede Buchhandlung.
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        SCHWEIZERISCHE
VEREINIGUNG FÜR INTERNATIONALES RECHT
SOCIETE SUISSE DE DROIT INTERNATIONAL
DRUCKSCHRIFT No. 20 — PUBLICATION No. 20

DIE VERBINDLICHKEIT
DER BESCHLUÜSSE
DES VOLKERBUNDES

VON

DR. DIETRICH, SCHINDLER
A.0. PROFESSOR AN DER UNIVERSITÄT
ZÜRICH

(NACH EINEM IN DER
SCHWEIZERISCHEN VEREINIGUNG FÜR INTERNATIONALES RECHT
SEHALTENEN VORTRAG)

ZÜRICH 1927
ART. INSTITUT ORELL FÜSSLI
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INHALTSVERZEICHNIS

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Erster Teil. Der Ausgangspunkt der Untersuchung.
I. Verhaltensvorschriften und Zuständigkeitsbestimmungen im Völker-0

II. Rechtliche und politische Elemente im Völkerbund
[II. Die Beschlüsse der Völkerbundsorgane . . . ,
IV. Resolutionen und Empfehlungen . .

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Zweiter Teil, Die Resolutionen.

I. Schiedsrichterliche Kompetenzen . . .
II. Quasi-schiedsrichterliche Kompetenzen .
A. VBP Art l5 .2.00000000004000000
B. Die indirekten Rechtswirkungen ,
Sonstige Beschlusseskompetenzen. .
A. Die möglichen Auffassungen .. , .. .
B. Die Unterscheidung einer korporativen und einer gesellschaftlichen
Seite des VB oo 00 0 HA
C. Die Verteilung der Beschlussesgegenstände auf die beiden Sphären
[V. Die statutarischen Beschlusses-Kompetenzen .....
A. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern .
B. Verlegung des Sitzes ......0.01040
C. Wahl der nichtständigen Mitglieder des VBR
D. Kostentragung » . .00000000000 0 0 4 0
E. Das Verlangen von Gutachten des St1G .... . ;
F. Weitere Kompetenzen: Privatrechtlicher Verkehr, Schaffung von
VB-Institutionen (StIG- und technische Organisationen) . . .
G. Auskunftspflicht der Mitgliedstaaten. . .. + - &amp;amp;
H. Pflicht zur Ausstellung diplomatischer Pässe .. . :
I. Kompetenzen auf Grund von Spezialverträgen . . . ..
K. Die Friedenssicherung gehört im allgemeinen nicht in diesen Kompetenzbereich
 ....-. „.w# EMO RMK Em « BD
V. Die Beschlüsse als Vereinbarungen parallelen Handelns... ... 35
A. Die Möglichkeit verbindlicher Beschlüsse ....... +... 35
B. Die Bedeutung von VBP Art. 4 Abs. 6 für die Rechtsverbindlichkeit
 der Beschlüsse . ...., . ++ ‚mn 4 KR ER RM E
Nutzanwendung: die Frage des Truppentransportes durch die
Schweiz in das Abstimmungsgebiet von Wilna ........ 44
D. Die Rechtsstellung der nichtstimmenden Staaten ..... 46

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Der materielle Bereich der Beschlüsse... .,
1. Die negative Bedeutung der Art. 3 und 4 VBP
2. Die positive Bedeutung der Art. 3 und 4 VBP
3. Ablehnung einer weitgehenden Vollmacht .
4. Auslegung in Anlehnung an das Staatsrecht .
Pflicht zur Beschlussfassung; Bedeutung des Ratsbeschlusses für
die Nicht-Ratsmitglieder; Friedensblockade
G. Die Auslegung des VBP durch Resolutionen
H. Empfehlungen in Form von Resolutionen

FR

Dritter Teil. Die Empfehlungen (Vorschläge)
I. Empfehlungen in Form von Konventionsentwürfen
II. Empfehlungen als freie Wunschäusserungen .
A. Die Adressaten . . 0000000000000
B. Im besondern: Die Aufforderung zur Revision von Verträgen nach
CC N
III. Empfehlungen zur Durchführung der Pflichten der Mitglieder ...
A. Die Fälle, in denen Empfehlungen vorgesehen sind, und deren
rechtliche Tragweite ....... 1 - nk
l. Art. 10, 13, 16 VBP 20
2. Keine Rechtsverbindäichkeit der Empfehlungen . :; . .
3. Die Resolutionen der VBV zu Art. l0 und 16 ........
4. Die Erklärung der Mächte von Locarno und der deutsch-russische
 Vertrag 2 0000 0 0 RK
5. Die Auslegung der Art. 10 und 16 in’den Jahren 1919 und 1920
Die wirkliche Bedeutung der Empfehlungen und die Gründe für ihre
Wirksamkeit . 200
Überwindung der Mängel des Systems der Empfehlungen . ...
I. Stärkung des vertraglichen Elements . .... % Mom m
2. Stärkung des autoritativen Elements ..........-D.
 Die indirekten Rechtswirkungen der Empfehlungen. ...

48
9

31
54

56
58
63

65
68
68

70
72

72
72
A

‚5

76
77

78
‚2
32
34
FA

Abkürzungen.

VB
VBP
VBR =
VBV =
St1IG =
I, II Ass. ==CI.
 =—

Pl. =
1.0.

Völkerbund
Völkerbundspakt
Völkerbundsrat
Völkerbundsversammlung
Ständiger Internationaler Gerichtshof
Actes de la (17°, 2Me€ usw.) Assemblee
Seances des Commissions. Proces-Verbaux de la (17°, 2M® usw.)
Lommission
Seances Plenieres. Compte rendu des Dtbats.
FTournal Officiel de la Sorciete des Nations.
        <pb n="7" />
        Erster Teil:

DER AUSGANGSPUNKT DER
UNTERSUCHUNG

I. Es ist ein Grunddogma des Völkerrechts, dass ein Staat
nur mit seinem Willen rechtlich gebunden werden kann. Eine
internationale Verbindlichkeit kommt für ihn grundsätzlich nur
zur Entstehung durch die Zustimmung seiner zur völkerrechtlichen
 Vertretung zuständigen Organel). An diesem Dogma hat
auch der Völkerbund nichts geändert. Eg@ beruht auf einem
Vertrag, dem die Mitglieder in rechtlich freiem Willensentschluss
zugestimmt haben. Immerhin hat der Völkerbundspakt durch
die Schaffung internationaler Organe gewisse Brechungen jenes
Grundsatzes mit sich gebracht, die es im folgenden zu erörtern gilt.
Die Bestimmungen des VBP lassen sich, wenn wir von den
organisatorischen Normen absehen, in zwei Gruppen einteilen,
die, wenn sie auch häufig vermischt auftreten, doch grundsätzlich
auseinander zu halten sind. Sie unterscheiden sich danach, ob
sie unmittelbar Rechte und Pflichten der Mitglieder — sei es gegenüber
 andern Mitgliedern, sei es gegenüber dem VB — statuieren,
der ob sie den Völkerbund, resp. eines seiner Organe, mit Kompetenzen
 ausstatten. Es handelt sich um den Unterschied von
Verhaltensvorschriften und Zuständigkeitsbestimmungen?). Beide
beruhen, wie es im Völkerrecht nicht anders sein kann, auf vertraglicher
 Grundlage.

1) Dabei soll die Frage, in welcher Weise ein Staat an völkerrechtliches
Gewohnheitsrecht gebunden wird, unerörtert bleiben, denn wenn im folgenden
von Beschlüssen des VB gesprochen wird, so handelt es sich ausschliesslich
am gewillkürtes Recht, für welches jener Satz unbestritten gilt.
2?) Nach der Terminologie von Niemeyer, Rühland, Spiropoulos, Der Völkerbund,
 Verfassung und Funktion, 1926, S. 11, 22. Vgl. auch Burckhardt, Die
Organisation der Rechtsgemeinschaft. 1927. 17 €.
        <pb n="8" />
        ZB —

Die Verhaltensvorschriften sind der normale, gewohnte Inhalt
völkerrechtlicher Abkommen. Der Vertragstext selbst normiert
Rechte und Pflichten. Der Staat steht demselben unmittelbar
gegenüber, kein fremder Wille, kein fremdes Urteil schiebt sich
zwischen ihn und den Wortlaut des Vertrages. Solcher Art sind
z. B. die Verpflichtungen, welche der VBP in Art. 8 Abs, 6 (Auskunftserteilung
 über Rüstungen), Art. 12 Abs. l, Art. 15 Abs, 1
und 2 (Verpflichtung zur Beschreitung eines friedlichen Weges
der Streiterledigung), Art. 20 (Verpflichtung, das Vertragsrecht
in Übereinstimmung mit dem VBP zu bringen) statuiert. Dieser
Weg, internationale Bindungen zu schaffen, bietet den Staaten den
Vorteil, nur diejenigen Pflichten erfüllen zu müssen, die sich nach
ihrer Auffassung aus den von ihnen unterzeichneten Abkommen
ergeben. Er hat aber den Nachteil, keine Gewähr zu bieten für eine
gleichmässige Auslegung und Anwendung des internationalen
Abkommens. Dieser Nachteil wird vor allem dann empfunden,
wenn ein rasches gemeinsames Handeln auf Grund des Vertrages
stattfinden sollte, wenn also bei Meinungsverschiedenheiten über
den Sinn des Textes der Weg des Vermittlungs- oder Schiedsverfahrens
 wegen des damit verbundenen Zeitverlustes nicht
yangbar ist.
Durch die Zuständigkeitsbestimmungen werden für die Staaten
keine Pflichten geschaffen, sondern es wird lediglich einem Organ
eine bestimmte Kompetenz eingeräumt. Die Kompetenz des
Organs kann einmal dahin gehen, den Mitgliedern durch seinen
Beschluss Rechtspflichten aufzuerlegen. So weitgehende Kompetenzbestimmungen
 zugunsten der VB-Organe finden sich nicht
im VBP, wohl aber in zahlreichen Spezialverträgen, die mit dem
VB zusammenhängen. Weiter kann das Organ die Kompetenz
besitzen, sonstige für das Mitglied rechtswirksame Handlungen
vorzunehmen, wie das z. B. durch den Beschluss der VBV, ein
neues Mitglied aufzunehmen, geschieht (VBP Art. 1 Abs. 2), ein
Beschluss, der für sämtliche Mitglieder Rechtswirkungen auslöst,
Oder die Kompetenz des Organs besteht überhaupt nicht darin,
Rechtswirkungen zu erzeugen, sondern sie erschöpft sich in der
Ausübung politischen Einflusses durch das Mittel von Diskus-
        <pb n="9" />
        sionen und Entschliessungen. Von dieser Art sind die meisten
„Kompetenzen‘“ der VB-Organe. Über so gestaltete Befugnisse
verfügt der VB zum Beispiel zur Durchführung der ihm nach
Art. 11 VBP obliegenden friedenstiftenden Tätigkeit,
Häufig aber finden sich im VBP Verhaltensvorschriften und
Zuständigkeitsbestimmungen der zuletzt genannten Art miteinander
 vereinigt. Die Tätigkeit des Organs, welche durch die
Zuständigkeitsbestimmung gefordert wird, ist in diesem Falle ein
Mittel, um die Erfüllung der Rechtspflicht, welche für das Mitglied
 aus der Verhaltensvorschrift folgt, zu kontrollieren, zu
beeinflussen und im Rahmen es politisch Möglichen zu sichern.
So sind beispielsweise in den Art. 10, 13 Abs. 4, 16 bestimmte aus
dem Pakt folgende Pflichten der Mitglieder kombiniert mit der
Kompetenz des VB-Rates, zur Durchführung dieser Pflichten
Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse bewirken keine rechtliche
Bindung, aber es kann ihnen doch eine erhebliche motivierende
Kraft innewohnen.
Die folgende Abhandlung beschäftigt sich mit der Frage,
wie weit den Beschlüssen des VBR und der VBV -— sei es, dass sie
zur Durchführung von Verhaltensvorschriften gefasst werden,
sei es unabhängig davon — rechtsverbindliche Kraft innewohnt.

II. Ein Bedenken gegen eine solche Untersuchung ist noch
zu zerstreuen: Kann überhaupt bei dem eminent politischen
Gebilde, das der VB ist, eine juristische Untersuchung durchgeführt
 werden? Ist es nicht eine Verkennung der Natur der durch
den Völkerbund geschaffenen zwischenstaatlichen Einflussmöglichkeiten,
 wenn versucht wird, sie juristisch zu definieren? Und ist
es nicht ein aussichtsloses, ja irreleitendes Beginnen, die absichtlich
 unklar und verschwommen gelassenen Bestimmungen des
Paktes auf scharfe rechtliche Begriffe reduzieren zu wollen?
Darauf diene zur Antwort: Gewiss kommt dem VB ein „caractere
plus politique que juridique“?) zu, gewiss kann seine Methode als
„Kodifikation der praktischen Politik“ bezeichnet werden?).

1) Larnaude, La Societe€ des Nations, 1920, 8.
?) Max Huber, Die konstruktiven Grundlagen des Völkerbundsvertrages,
in Zeitschrift für Völkerrecht, XII. 1923. 2.
        <pb n="10" />
        Aber es ist eben doch eine Kodifikation, eine, wenigstens teilweise
Umgiessung von Politik in Recht. Die folgende Untersuchung hat
denn auch nur zu untersuchen, wie weit das Recht in der Beschlussespraxis
 des VB reicht. Sie verfolgt nicht die Tendenz, alle Lebensänsserungen
 des Bundes rechtlich zu konstruieren; sie wird
vielmehr neben der Feststellung des Inhalts des Rechts auch die
Erkenntnis seiner Grenzen und seines Zusammenspiels mit der
Politik anstreben. Denn wenn auch kein Lebensgebiet mit einer
ausschliesslich rechtlichen Regelung auskommt, sondern das Recht
überall auf die, sei es fördernde, sei es hemmende Wirkung ausserrechtlicher
 Kräfte zählt, so ist das doch in der Tat in keinem
Organismus so sehr der Fall wie im VB. Die Schöpfer des Paktes
haben mit Bewusstsein politische Wirkungsmöglichkeiten in den
Dienst der Bundeszwecke gestellt. Aber auch soweit den Beschlüssen
 nur politische Bedeutung zukommt, lässt sich das Recht nicht
entbehren. Seine Rolle besteht dann darin, die Formen und das
Verfahren für die Ausübung des politischen Einflusses festzusetzen
und damit diese Ausübung nicht nur zu regeln, sondern auch zu
legitimieren*).
Die enge Verschmelzung von Recht und Politik, die schwankende
 Grenzziehung zwischen rechtlichem und politischem Einfluss
 im VB rechtfertigt überhaupt erst die vorliegende Untersuchung.
 Denn die Verbindlichkeit der Beschlüsse wird erst dort
zu einem Problem, wo für gewisse Beschlüsse die Verbindlichkeit
in Zweifel gezogen oder wo eine Abstufung im Mass der Verbindlichkeit
 festgestellt werden kann. Das ist nur möglich, wo die
Beziehungen nicht ausschliesslich rechtlich normiert sind. denn
das Recht ist seinem Begriff nach verbindlich. Im Verhältnis
zwischen. Individuum und modernem Staat kann die zur Erörterung
 stehende Frage nicht aufgeworfen werden. Die blosse
1) Auf die Bedeutung der dem positiven Recht zugrunde liegenden Legitimitätsvorstellungen
 hat verschiedentlich Carl Schmitt hingewiesen, für den
VB in: Die Kernfrage des VB, 1926, 38. Nur irrt er, wenn er dem VB lediglich
die Legitimierung des status quo zuschreibt und die ebenso bedeutungsvolle
Legitimierung des politischen, auf Änderung (allerdings friedliche) des status
quo tendierenden Einflusses übersieht. Der VB hat nicht nur für ein statisches,
sondern auch für ein dynamisches Flement gesorgt. S. unten S. 70 über Art.
19 VRP
        <pb n="11" />
        Möglichkeit der Fragestellung dokumentiert die Unvollkommenheit
 des Völkerbundsrechts.

IIT. Als Grundlage für das folgende ist festzuhalten, dass VBR
und VBV Beschlüsse fassen, die unmittelbar formell rechtskräftig
sind!). Die Beschlüsse bedürfen insbesondere keiner Ratifikation
durch die Staaten. Sie werden perfekt durch die Abstimmung
im Rat oder in der Versammlung. Das ergibt sich schon aus dem
VBP, der in Art. 5 schlechthin von Beschlüssen der Versammlung
und des Rates spricht und der in den übrigen Artikeln eine Reihe
von Beschlüssen aufzählt, welche offensichtlich bestimmt sind,
unmittelbare Wirkungen auszuüben?). Es ergibt sich mit argumentum
 e contrario auch aus Art. 26 der Satzung, welcher die
Ratifikation für Abänderungen des Paktes, und nur für diese,
vorschreibt?). Es folgt schliesslich mit aller Deutlichkeit auch aus der

1) Schücking-Wehberg, Die Satzung des VB, 2. Aufl., 1924, 111 ff. und dort
Zitierte. Ferner Jahrreis, VB-Mitgliedschaft und Reichsverfassung, 1926, 6;
Paul Müller, Die Rechtsnatur des VB, 1926, 137. Zweifel hatte noch geäussert
van Follenhoven im Vorwort zu Kluyver, Documents on the League of Nations,
1920, S. VI, VII
?) Schon der Rapport Viviani-Rowell an die I. Ass. äusserte sich in folgender
Weise über VBR und VBV: „Quels sont la nature et la force executoire des
decisions de ces deux organes? A notre avis, l’Assembl6e et le. Conseil doivent
avoir une competence entiere dans toutes les matieres 0ü le Pacte ou les traites
leur ont donne€ un pouvoir de decision. Il est cependant des cas specifies par le
Pacte qui ne sont pas de la competence de ces organes, mais qui exigent le concours
 des gouvernements interesses pour la conclusion, par ces derniers, d’accords
internationaux. Telles sont les graves matieres visees par l’art. 23, 88 a, b, e, f.
Dans ces cas on ne peut pas oublier que la responsabilit&amp;amp;€ des gouvernements
representes ä l’Assemblee, et qui est exterieure ä l’Assemblee, ne peut pas &amp;amp;tre
engagee. Par consequent c’est sous la forme de recommandation ou d’invitation
que l’Assemblee devrait agir, rendant ainsi possible l’accord entre les gouvernements.‘
 I Ass. C. I, S. 97. Von der VBV angenommen: I Ass, Pl. 284, 303. — An
der zweiten VBV sagt Seferiades:; „Les decisions de 1’Assemblee, comme telles,
n’ont jamais besoin de ratification, a moins d’une volonte contraire formellement
exprimee. S’il en etait autrement, si la ratification des decisions Etait ne&amp;amp;cessaire,
elles ne seraient pas, ä wrai dire, de veritables d&amp;amp;cisions, mais des projets de
decisions, comme les trait&amp;amp;s non ratifie&amp;amp;s ne sont, en droit et avant leur ratification,
 que des projets de traites.‘““ II Ass. Pl. 681.
3) Bei der Ratifkation der Amendements zum Pakt handelt es sich nach
richtiger Auffassung um die Ratifikation der Beschlüsse der VBV. und nicht
        <pb n="12" />
        J

dem Beschluss der VBV vom 13. Dezember 1920 betreffend Errichtung
 eines St1G vorausgegangenen Diskussion. Wenn nämlich
jener Beschluss der Ratifikation der Mitgliedstaaten unterstellt
wurde, so geschah dies, wie es im Beschluss ausdrücklich gesagt ist,
nur „im Hinblick auf die besonderen Bestimmungen des Art. 14“
des VBP!). Deshalb sollte und konnte damit, wie in der Diskussion
 von den verschiedenen Rednern betont wurde?), kein
Präzedenzfall geschaffen werden. Daneben kommt dem Beschluss
der VBV vom 13. Dezember 1920 — worauf später noch zurückzukommen
 sein wird — aber auch eine verbindliche Wirkung über
den Kreis der ratifizierenden Staaten hinaus zu, indem dem
Beschluss der VBV die Wirkung innewohnte, den StIG zu einem
Organ des VB zu machen, auch nachdem erst die Mehrheit der
Mitgliedsstaaten ratifiziert hatte: der Beschluss ist somit selbst

der Erklärung des Staatenvertreters. Rolin in Revue de droit international et
de lögislation comparee III 194. Das gleiche gilt für die von der Arbeitskonferenz
angenommenen Konventionen. Eysinga, ebenda I, 148.
1) Art. 14 Satz 1 lautet: „Der Rat hat den Plan eines StIG vorzubereiten
und ihn den Mitgliedern des VB vorzulegen.“
?) Politis in I Ass. C. I 301: „En tant qu’elle est appele&amp;amp;e a examiner le
projet de la Cour de Justice, l’Assemblee a le caractere d’une conference diplomatique.
 Dans ces conditions, le fait que la r&amp;amp;solution de l’Assemblee devra
Etre ratifiee par les Gouvernements ne peut pas constituer un precedent qui
mette en danger l’autorite de l’Assemblee.‘“ Hagerup (Berichterstatter) in
X Ass, Pl. 441. Motta, ebenda 491: „La commission a estime, qu’&amp;amp;tant donne€
la redaction particuliere de l’article 14, il convenait de demander la ratification
des Etats. La delegation suisse s’est rallige a cette manie@re de voir, mais elle
eüt prefere que la commission voulüt bien proposer que le vote de l’Assemblee
füt definitif. Il est, en effet, dangereux d’admettre que les d&amp;amp;cisions de 1’Assemblöe,
 meme lorsqu’elles sont prises ä lunanimite, ne deviennent valables
qu’aprös ratification des Etats. L’atmosphöre de la ratification dans les parlements,
 l’atmosphere du vote dans cette Assemblee sont enti&amp;amp;rement differentes.
Et c’est commettre une erreur politique et psychologique que de ne pas donner
au vote de l’Assembl&amp;amp;e l’importance d’un acte definitif. — La Suisse a fait l’experience
 söculaire du systeöme qui consiste a renvoyer ä la ratification des cantons
 les decisions unanimes de la Diete. Elle a failli mourir de ce systöme qui
l’a mente au bord de l’abime. Nous n’avons rien ä eraindre de cela ici, mais je
serais heureux. que l’experience douloureuse faite par mon pays, puisse servir
l’humanit6 tout entiere.‘“ Ähnlich in der Botschaft des Bundesrates an die
Bundesversammlung vom 1. März 1921 betreffend den StIG BBL 1921 I,
S. 303/4.
        <pb n="13" />
        Beweis für die eingangs dieses Absatzes aufgestellte Behauptung.
Die Völkerbundsbeschlüsse können also unmittelbare Wirkung
entfalten (die Frage, welcher Art sie ist, bleibt offen); sie unterscheiden
 sich damit von den Vertragsentwürfen einer internationalen
 Konferenz, die erst durch die Ratifikation, und nur für die
Ratifizierenden selbst, rechtliche Verbindlichkeit erlangen können,

IV. Innerhalb der so umschriebenen Beschlüsse sind nun
aber zwei Arten zu unterscheiden, deren Differenz sich nicht ohne
weiteres aus dem VBP ergibt, die aber schon seit der ersten VBV
in ständiger Praxis unterschieden wurden: Beschlüsse im engeren
Sinn (Resolutionen) und Empfehlungen. Französisch: resolutions
einerseits, vceeux, recommandations anderseits. Englisch: resolutions
 und recommendations. Formell unterscheiden sie sich dadurch,
 dass nur die Beschlüsse gemäss Art. 5 — Spezialbestimmungen
 ausgenommen — einstimmig gefasst werden müssen,
während für Empfehlungen die Mehrheit ‚genügt!). Diese verschiedene
 formelle Behandlung war denn auch der Ausgangspunkt
 der Unterscheidung?). Dem materiellen Gehalt nach sind
die Empfehlungen nicht verbindlich, während die Beschlüsse
verbindlich sein können, ohne aber, wie gezeigt werden wird,
verbindlich sein zu müssen.
Es ist zweckmässig, diese Unterscheidung von Resolutionen
und Empfehlungen der folgenden Untersuchung zugrunde zu
legen. Denn zwischen diesen zwei Gruppen von Beschlüssen
besteht offenbar das Maximum des Unterschiedes im Masse der
Verbindlichkeit. Innerhalb dieser beiden Hauptgruppen sind
dann wieder nähere Unterscheidungen anzubringen.

1) J. F. Williams, The League of Nations and Unanimity, American Journal
of International Law 19 (1925) 481, ist der Ansicht, dass auch ein veeu eine
decision im Sinne von Art, 5 sei. Er beugt sich aber der bestehenden Praxis,
wonach für vceux die Mehrheit genügt.
2?) Die Unterscheidung wurde zuerst vorgeschlagen von Hymans, dem
Präsidenten der ersten VBV anlässlich der Beratung einer Resolution über
Rüstungsbeschränkung: I Ass. Pl. 529. Die Versammlung machte sich Hymans
Ansicht zu eigen.
        <pb n="14" />
        8

Zweiter Teil:

DIE RESOLUTIONEN

I. Schiedsrichterliche Kompetenzen,

Die Untersuchung beginnt am besten mit der Darlegung derjenigen
 Entscheide der Völkerbundsorgane, die sich auf der Linie
der im Völkerrecht von jeher möglichen verbindlichen Entscheide
halten: der schiedsrichterlichen. Auf Grund des Paktes können die
Völkerbundsorgane keine solchen Entscheide treffen; die Verbindlichkeit
 einstimmiger Ratsbeschlüsse zur Regelung von Streitigkeiten,
 wie sie aus dem Entwurf eines Völkerbundsvertrages vom
14. Februar 1919 (Art. 11) zu folgern gewesen wäre und wie sie
im Genfer Protokoll vom 2. Oktober 1924 (Art. 4 Ziff, 3) vorgesehen
 war, hat in der gegenwärtigen Satzung keine Aufnahme gefunden.
 Doch haben die Friedensverträge und verschiedene damit
zusammenhängende Abkommen dem Völkerbundsrat (der praktisch
 allein in Frage kommt) schiedsrichterliche Kompetenzen
übertragen!). Diese Kompetenzen können als schiedsrichterliche
bezeichnet werden insofern, als die Befugnis des Rates zur Entscheidung
 und deren verbindliche Kraft auf einem Abkommen
der Streitparteien beruht, und insofern, als der Schiedsspruch
eine Fremdentscheidung ist, d. h. ausschliesslich in den Händen
derjenigen Mitglieder des Rates liegt, welche nicht Streitparteien
sind?). Durch dieses letztere Merkmal unterscheidet sich der Entı)

 Zitate bei Schücking-Wehberg, 320.
2) Im Gutachten Nr. 12 des StIG vom 21. November 1925 betr. die Mossulfrage
 ist es als allgemeine Grundsatz anerkannt worden, dass die Stimmen der
Streitparteien bei Berechnung der Einstimmigkeit nicht gezählt werden,
„Il s’agit... de la rögle bien connue d’apres laquelle nul ne peut &amp;amp;tre juge
dans sa propre cause‘ (S. 32). —- Die Literatur war verschiedener Meinung
anders z. B. noch Bülow, Der Versailler VB, 185.
        <pb n="15" />
        G

scheid formell von jenen Beschlüssen, die sich inhaltlich einer
Vertragsschliessung annähern und für welche natürlich die Zustimmung
 sämtlicher Beteiligter erforderlich ist!). Andererseits
aber weist der Ratsentscheid wesentliche Differenzen auf gegenüber
 dem herkömmlichen Begriff des Schiedsspruches. Er geschieht
 nicht wie dieser „sur la base du respect du droit‘““?), jedenfalls
 wird er, zwar nicht begriffsnotwendig, wohl aber praktisch
regelmässig, von politischen Erwägungen beeinflusst sein®). Das
ist eine Folge der wesentlich politischen Natur des Rates, die
sich nicht nur aus seiner Zusammensetzung ergibt, sondern auch
aus der Art seiner normalen Funktion, die sich mehr der Regierung
 als der Justiz annähert. Die Vereinigung richterlicher und
politischer Funktionen, deren Trennung doch ein Grunddogma
der Staatslehre ist, in einem Organ, ist keine blosse Verlegenheitslösung.
 Vielmehr ist die politische Beeinflussung des Spruches
gewollt; ja es ist zuzugeben, dass sie in gewissen Fällen unentbehrlich
 ist, nämlich dann, wenn ein Entscheid auf Grund der
Achtung vor dem Recht wegen Lückenhaftigkeit des Rechts nicht
möglich wäre oder wenn er der Hauptaufgabe des VB, der Friedensbewahrung,
 widersprechen würde, kurz beim Vorliegen politischer
 Streitigkeiten‘). Es werden denn auch in der Regel solche
Streitigkeiten und nicht solche rechtlicher Art sein, welche dem
VBR statt einem Schiedsgericht (oder dem StIG) unterbreitet
werden. Der VBR wird am ehesten in der Lage sein, den Spruch

‘) Darüber unten S. 14. Auch Williams, American Journal of International
Law, 19, 484, unterscheidet die Fälle, in denen der VBR „is acting judicially**
von denjenigen, in denen er „is not acting judieially‘‘. Es leuchtet ein, dass
die inhaltliche Unterscheidung dieser beiden Kategorien von Entscheiden
— die hier nicht durchgeführt werden kann — von Wichtigkeit ist für die Frage,
ob die Stimmen der Parteien bei Berechnung der Einstimmigkeit zählen oder
nicht.
2) Art. 37 der Haagerkonvention vom 18. Oktober 1907 über die friedliche
Erledigung internationaler Streitigkeiten.
83) Vgl. das erwähnte Gutachten des StIG, a. a. O. 26.
4) Dazu meinen Aufsatz „Werdende Rechte‘“ in der Festgabe für Fritz
Fleiner, 1927,
        <pb n="16" />
        10

in der Weise zu fällen, dass er in der Linie der allgemeinen VB-Politik
 liegt).
Mit dieser Eigenart hängt ein weiterer Unterschied des Ratsentscheides
 gegenüber einem gewöhnlichen Schieds- oder Gerichtsspruch
 zusammen — und damit wird das hier zur Diskussion
stehende Thema der Verbindlichkeit berührt. Während der
Schieds- oder Gerichtsentscheid nur für die Parteien verbindlich
ist, die Mitglieder des Gerichtes in ihrer persönlichen Rechtsstellung
 aber völlig unberührt lässt, ist der Ratsentscheid auch
für die im Rate vertretenen Staaten, wenigstens in einem gewissen
 Masse, wirksam. Diese übernehmen zwar keine rechtliche,
wohl aber eine politische Verantwortlichkeit für den Entscheid.
Je nach ihrer geographischen Lage und der Weite ihrer Interessen
haben sie auch — ob sie wollen oder nicht — die praktischen Konsequenzen
 (le poids et les consequences)?) des Spruchs zu tragen.
Daraus ergibt sich schliesslich mit Notwendigkeit die dritte
Eigenart des Ratsentscheides. Die Staaten, die durch die Handlungsweise
 des Rates in ihren Verhältnissen so eng berührt werden,
wollen sich auf den Ratsentscheid einen massgebenden Einfluss
sichern. Deshalb: folgen die Staatenvertreter im VBR bei der
Ausübung schiedsrichterlicher Funktionen nicht den Grundsätzen,
 die ihnen persönlich als rechtmässig oder zweckmässig
erscheinen, sondern sie stimmen nach Instruktionen des sie
delegierenden Staates (im Gegensatz z. B. zu den Mitgliedern
der Eidgenössischen Tagsatzung unter der Mediationsverfassung
Art. 36, die, wenn die Tagsatzung als Schiedsgericht, „Syndikat“,
tagte, keine Instruktionen empfangen durften und über keine
Pluralstimmen verfügten)?). Sie sind, wie der StIG sagte, „des
1) Doch lässt sich die schiedsrichterliche Funktion sehr wohl in ein und
demselben Streitfall mit andern Verfahrensmethoden vereinigen. Wright weist
zutreffend darauf hin, dass das Verfahren zur Lösung der Mossulfrage war „in
part litigous, in part mediatory, in part investigatory, and in part deliberative“.
American Journal of International Law, 20, 462.
2) Vgl. das erwähnte Gutachten des StIG a. a. O. 29, der mit diesem Arzument,
 nebst andern, das Erfordernis der Einstimmigkeit der Ratsentscheide
begründet.
3) Der gleiche Grundsatz galt in den Generalstaaten der Republik der
Vereinigten Niederlande, während die Mitglieder der Bundesversammlung
        <pb n="17" />
        1L —

personnes mandat&amp;amp;es par leurs Gouvernements respectifs, dont elles
recoivent les instructions et dont elles engagent la responsabilit€““l),
Es ergibt sich also, dass die schiedsrichterlichen Entscheide
der Völkerbundsorgane nicht nur — was selbstverständlich ist —
für die Streitparteien verbindlich sind, sondern auch die Stellung
der Mitgliedstaaten dieser Organe beeinflussen, in dem Sinne,
dass sie sie zwar nicht rechtlich binden (obschon auch das möglich
ist)?), wohl aber politisch verantwortlich machen.

IT. Quasi-schiedsrichterliche Kompetenzen.

A. Der nächsttiefere Grad von Verbindlichkeit kommt den
nach Art.15 Abs. 6 und 10 zu fassenden quasi-schiedsrichterlichen
Beschlüssen des VBR und der VBV zu®). Diese Beschlüsse (Bericht,
 Rapport) sind an sich nicht verbindlich; sie werden es erst,
wenn eine Streitpartei „sich den im Bericht niedergelegten Anträgen
 fügt‘ (Art. 15 Abs. 6). Auch dann besteht die Verpflichtung
lediglich darin, gegenüber der sich fügenden Partei keine „kriegerischen
 Massnahmen zur Anwendung zu bringen“ unter Androhung
 der Sanktionen des Art. 16*). Dieses spezielle auf Art. 15
Abs. 6 gestützte Kriegsverbot gilt aber nur für die Gegenpartei
und nicht für die übrigen Mitglieder des VB. Diese sind in ihren
Beziehungen zu den beiden Streitparteien nach wie vor den

des Deutschen Bundes von 1815 nach Instruktionen stimmten. Westerkamp,
Staatenbund und Bundesstaat, 304, 316.
a. a, 0, 29.
?) s. unten S. 38.
3) Abs. 6 verlangt für Ratsbeschlüsse Einstimmigkeit; Abs. 10 für die
Beschlüsse der Versammlung Zustimmung der Vertreter der Ratsmitglieder
und Mehrheit der andern Mitglieder. In beiden Fällen werden die Stimmen
jer Vertreter der Parteien nicht gezählt, gemäss ausdrücklicher Vorschrift
les Art.‘15, Abs. 6 und 10,
4) Ein positiver Rechtsanspruch kann daraus nicht abgeleitet werden. So der
StIG im Gutachten vom 21. November 1925 betr. Mossul, S. 28: „Une telle
recommandation en effet ne trancherait pas le differend; en outre, il en pourrait
resulter une inegalit&amp;amp; au detriment de l’Etat qui ne serait pas en possession
du territoire que la frontie&amp;amp;re recommandee lui attribuerait, car, au cas o0ü la
recommandation du Conseil lui serait favorable, cet Etat n’aurait pas un
veritable droit d’exiger la remise de ce territoire“.
        <pb n="18" />
        12

Regeln der Art. 12 ff. VBP unterworfen!); eine darüber hinausgehende
 Bindung kann der Bericht des VBR resp. der VBV nicht
bewirken. Dies ergibt sich aus der Überlegung, dass der „Rapport“
nach einem für jede Rechtsprechung geltenden und hier mangels
ausdrücklicher abweichender Bestimmung auch zur Anwendung
gelangenden Grundsatz nur verbindlich sein kann für die Streitparteien
 und nur für den Fall, über den entschieden worden ist.
Die gleiche Überlegung führt aber auch zu einer weiteren, praktisch
 wichtigeren Folgerung. Auch der nicht einstimmige Ratsbericht
 stellt so gut wie der einstimmige den formellen Abschluss
des Parteiverfahrens vor dem Rate dar.*) Auch ihm kommt eine
Rechtswirkung zu, nur die gegenteilige des einstimmigen. Wähzend
 der einstimmige Bericht eine Bindung erzeugen kann, bewirkt
 der blosse Mehrheitsbericht die befristete Auflösung einer
Bindung, nämlich die Aufhebung des Kriegsverbots des Art. 12,
das drei Monate nach Erstattung des nicht einstimmigen Berichts
Jahinfällt. Auch der nicht einstimmige Bericht kann nach dem
angegebenen. Grundsatz nur zwischen den Parteien, die am Streit
beteiligt gewesen sind, eine Rechtswirkung erzeugen. Nur diese
gewinnen daher gegeneinander freie Hand, nicht aber die. übrigen
Bundesglieder®). Diese bleiben vielmehr in ihrem gegenseitigen
Verhältnis und in ihren Beziehungen zu den Streitparteien den
Normen des gemeinen VB-Rechts unterstellt.
Mit aller Deutlichkeit ergibt sich sodann aus dem System des
Art. 15, dass die Ratsmächte selbst insofern an den Bericht gebunden
 sind, als sie dafür die politische Verantwortlichkeit
tragen‘). Denn die Einstimmigkeit des Rates ist weniger deshalb
1) So auch die Schweiz. Botschaft, 133, und Schücking-Wehberg, 597/8, mit
anderer Argumentation als oben im Text.
2) Was im folgenden vom nicht einstimmigen Bericht gesagt wird; gilt
auch für den einstimmigen, von keiner Partei angenommenen Bericht.
3) Wie Paul Müller, Die Rechtsnatur des VB, 1926, 64, behauptet. Dadurch
 würde ja der VB beim ersten Verfahren nach Art. 15, das nicht mit
sinem einstimmigen, von einer Partei angenommenen Katsbericht schliesst,
praktisch aufgelöst. Gegen diese, auch von Bourgeois vertretene Auffassung,
die Schw. Botschaft, S. 132 £., Schücking-Wehberg, 599, Gralinski, Le reglement
pacifique obligatoire des differends internationaux, 1925, 226.
4) Besonders deutlich zeigte sich das im Entscheid des Rates über den
        <pb n="19" />
        13 —.

als eine der Bedingungen der Verbindlichkeit gefordert, um zu
einem materiell richtigen, als um zu einem praktisch durchführbaren
 Entscheid zu kommen. Es soll durch die Einstimmigkeit
erreicht werden, dass der Bericht im Sinn der politisch ausschlaggebenden
 Staaten ausfällt. Denn nur dann werden diese — wenn
überhaupt — bereit sein, sich nötigenfalls für die Durchführung
einzusetzen!), Wenn zudem als weiteres Erfordernis der Verbindlichkeit
 die Zustimmung einer Partei gefordert wird, so ist
damit die Gewähr geschaffen, dass sich auf der Seite des Rats
auch die physische Übermacht (wenigstens mit grosser Wahrscheinlichkeit)
 befindet.
B. Mit dem Gesagten sind aber die Wirkungen eines einstimmigen
 Ratsberichtes nicht erschöpft. Diesem kann nämlich
noch eine über die Streitparteien und die Ratsmächte hinausgehende
 indirekte Rechtswirkung zukommen. Wenn eine Partei in
Missachtung eines solchen Berichtes, dem sich die andere Partei
gefügt hat, Krieg führt, so sind alle Mitglieder des VB zur Anwendung
 der Sanktionen nach Art. 16 verpflichtet?). Es ist also
ein durch den Ratsbericht gewollter Zustand, zu dessen Schutz
die Hilfsverpflichtung besteht. Ohne Mitwirkung der Nicht-Ratsmitglieder
 wird dieser Zustand festgesetzt und dadurch eine Pflicht
zwar nicht geschaffen (denn sie besteht auf Grund von VBP
Art. 16), aber‘ konkretisiert. Zwar wird jedem VB-Mitglied die
oberschlesischen Schulkonflikt vom März 1927. Formell handelte es sich um
den Entscheid über eine Petition, gestützt auf den deutsch-polnischen Vertrag
von 1922 (Art. 147 ff.), materiell um ein Abkommen zwischen Deutschland und
Polen; so wurde der Entscheid von der öffentlichen Meinung auch aufgefasst.
1) Vgl. Max Huber, Die konstruktiven Grundlagen des VBV, in Zeitschrift
f, Völkerrecht, XII 13, (auch Ztschr. des bernischen Juristenvereins, 1920).
Das wird zwar nur im äussersten Fall eintreffen. Die Abwesenheit der Pflicht,
den einstimmigen Ratsbericht zwangsmässig durchzuführen, wird vielmehr die
Einstimmigkeit im Rat erleichtern. Schw. Botschaft, S. 132. — Pollock, S. 160,
vergleicht in interessanter Weise das Sanktionssystem des VB mit .‚a fairly
well known form of carrying on enterprises. .. by means of a governing body
whose membres take on themselves to be guarantors to a limited extent“,
Fabre-Luce, Locarno sans reve, 1927, 46, wendet sich gegen die Abschaffung
der ständigen Ratssitze mit dem Argument: „On meconnaitrait donc en vain
le lien qui existe entre la force des garants et l’efficacite de la garantie, entre
{a probabilite des sanctions et l’autorit&amp;amp; de l’arbitrage‘“ (des VBR).
2) Schweiz. Botschaft. 18.
        <pb n="20" />
        — 14 —

Freiheit der Auslegung darüber zustehen, ob wirklich eine Ver-Jetzung
 von Art. 15 Abs. 6 vorliegt; der VBR kann in dieser
Hinsicht keinen für die Mitglieder rechtsverbindlichen Beschluss
fassen. Aber die Ansicht des Rates wird in diesem Falle, wo es
sich zur Hauptsache um die Auslegung seines eigenen Beschlusses
handelt, von besonderem Gewicht sein.
Die indirekte Rechtswirkung kann schliesslich noch nach einer
andern Richtung gehen, je nach dem Inhalt des einstimmigen
Ratsberichts. Wenn z. B. durch einstimmigen Bericht der Staat A
aufgefordert wird, dem Staa B einen Teil seines Gebietes abzutreten
 und A sich weigert, dem Bericht Folge zu leisten, so kann
B sich dieses Gebiet mit Gewalt aneignen. B ist daran nicht
gehindert durch Art. 10 des Paktes, noch kann A gestützt auf
diesen Artikel die Hilfe der übrigen Mitglieder anrufen!). Im
Gegensatz zu dem vorhin erwähnten Fall bewirkt also der Ratshericht
 die Befreiung von einer aus dem VBP fliessenden Pflicht”).
(Vgl. weiter unten die analogen Wirkungen der Empfehlungen
nach VBP Art. 10 und 16.)

ITIT. Sonstige Beschlusseskompetenzen,

Kommt den Beschlüssen von Rat und Versammlung ausserhalb
 dieses schiedsrichterlichen und quasi-schiedsrichterlichen
Bereiches, also in einem Gebiet, das seiner materiellen Eigenart
mit Gesetzgebung, Verwaltung und — vor allem — Regierung
Analogien aufweist, verbindliche Kraft zu und unter welchen
Bedingungen? Dass ein einstimmig gefasster Beschluss für die
zustimmenden Staaten eine Bindung erzeugen kann, ist anzu-1)

 Wehberg im Annuaire de l’Institut de Droit international, 1923, 84.
Ebenda S. 30/1 der Bericht Adatei-de Visscher.
2?) Der Wegfall der Garantie nach Art. 10 kann sich auch aus Tatsachen
ergeben, die ausserhalb des VB liegen. Solange z. B. Bessarabien zwischen
Rumänien und Russland streitig ist, vermag auch die Anerkennung des rumänischen
 Anrechtes durch einige VB-Mächte gemäss dem Pariser Vertrag
vom 28. Oktober 1920 keine VB-Garantie zu erzeugen. So zutreffend Dr. Oeri
nn den „Basler Nachrichten“ vom 10. März 1927.
        <pb n="21" />
        15 —

nehmen‘). Zweifel steigen aber auf, wenn gefragt wird: wie verhält
 es sich mit den dagegen stimmenden oder sich der Stimmabgabe
 enthaltenden Staaten und, bei Ratsbeschlüssen, wie mit
den nicht im Rate vertretenen Mitgliedern des VB?
A. Zwei extreme Ansichten sind hier möglich: entweder wird
eine Bindung angenommen, da ein Gemeinschaftsorgan, wenn es
innerhalb seiner Zuständigkeit handle, alle Mitglieder der Gemeinschaft
 verpflichte, oder sie wird nicht angenommen mit der Begründung,
 dass die „Beschlüsse‘“ in Wirklichkeit bloss Vertragschliessungen
 und daher nur für die ausdrücklich Zustimmenden
verbindlich seien. .
Weder die eine noch die andere Ansicht ist in dieser äussersten
Form annehmbar. Die erste lässt sich deshalb nicht halten, weil
für Rat und Versammlung nicht schlechthin von einer Organzuständigkeit
 im Sinne des Staatsrechts gesprochen werden kann.
Denn wenn Art. 3 Abs. 3 und Art. 4 Abs. 5 bestimmen, dass der
Rat resp. die Versammlung „connait de toute question qui rentre
dans la sphere d’activite de la Societe ou qui affecte la paix du
monde‘‘, so spricht gerade die beinahe schrankenlose Weite dieser
Formulierung dafür, dass damit keine Entscheidungskompetenz
übertragen werden sollte?). Die zweite Ansicht ist deshalb nicht
ohne weiteres annehmbar, weil es auf Grund ausdrücklicher Vorschriften
 des Paktes eine Reihe von Beschlüssen gibt, die selbst
für eine opponierende Minderheit Rechtswirkungen erzeugen
können, und deshalb die Frage aufgeworfen werden muss, ob
diesen Vorschriften nicht ein allgemeinerer Gedanke zugrunde
liegt, der über die ausdrücklich aufgezählten Fälle hinaus Geltung
beansprucht. — Die beiden Ansichten sind aber zum Teil richtig.
B. Der VBP, die bisherige Praxis und allgemeine Überlegxungen
 führen m. E. zu folgender Lösung:

') Für nähere Ausführungen vgl. unten S. 35 ff,
2) Ebenso C. Schmitt, a. a. O0. 6. Baak, Der Inhalt des modernen Völkerrechts
 und der Ursprung des Art. 10 der Völkerbundsatzung, 1926, 192, unterscheidet
 zutreffend abstrakte Aufgabenormen von konkreten Erlaubnisnormen.
Hier liegen keine „Erlaubnisnormen‘* vor. Vgl. auch Burckhardt. Die. Organisation
 der Rechtsgemeinschaft. 1927. 385.
        <pb n="22" />
        16 —

Der VB ist zum Teil ein korporatives, zum Teil ein gesellschaftliches
 Gebildel). Ein Kern von Angelegenheiten kommt
dem VB als Korporation, als Einheit, als Rechtspersönlichkeit
zu. Die VB-Organe besitzen innerhalb dieses, den VB als solchen
betreffenden Kreises bestimmte Kompetenzen, die auf dem VBP
beruhen. Diese Kompetenzen — sie seien die statutarischen genannt
 — gehen dahin, innerhalb des Zuständigkeitsbereichs Rechtsakte
 zu setzen, die für den VB als solchen und damit auch für
die durch ihre Mitgliedschaft an den VB gebundenen Bundesglieder
 eine Rechtswirkung erzeugen. Innerhalb dieses Bereichs
kann dann wieder eine Abstimmung mit Mehrheit oder Einstimmigkeit
 vorgeschrieben sein. Soweit ersteres der Fall ist,
handelt die Mehrheit rechtsverbindlich für den ganzen VB.
Soweit Einstimmigkeit gefordert wird, erstreckt sich die Bindung
auch auf die von der Sitzung abwesenden und die sich der Stimme
enthaltenden Bundesglieder, denn es handelt sich eben um eine
Verbindlichkeit, welche sich für die Bundesglieder aus ihrer Mitgliedschaft
 im VB ergibt. Es wird sich zeigen, dass die Rechtsstellung
 der Nichtstimmenden eine andere ist, wenn und soweit
der VB nur als gesellschaftliches Gebilde handeln kann.
Um diesen Kreis herum liegt die Schicht derjenigen Angelegenheiten,
 in denen eine nicht körperschaftliche Gemeinschaft,
ein blosses Nebeneinander, allerdings ein besonders normiertes
Neheneinander der Mitgliedstaaten vorliegt?). Von Organkompe-1)

 Die Einwendungen, die Kelsen, Das Problem der Souveränität und die
Theorie des Völkerrechts, 1920, 289 ff., sowie Allgemeine Staatslehre, 1926,
57 u. 200 ff., gegen diese Unterscheidung richtet, sind mir natürlich bekannt.
Kelsens Ausführungen mögen rechtslogisch unanfechtbar sein. Durch ihre
Anwendung auf eine vorhandene rechtliche Gegebenheit wird aber das Verständnis
 des positiven Rechts nicht gefördert, sondern erschwert. Es ist nicht
die Aufgabe der Rechtswissenschaft, das positive Recht gewaltsam in a priori
festgestellte Denkschemata hineinzupressen; vielmehr hat die Rechtswissenschaft,
 soweit sie sich mit dem positiven Recht abgibt, zu versuchen, die dem
positiven Recht mehr oder weniger klar zugrunde liegenden Gedanken zum
Bewusstsein zu bringen und in einen möglichst systematischen Zusammenhang
zu setzen. Das positive Recht darf aber nicht dem System geopfert werden.
?) Diese Unterscheidung fällt nicht zusammen mit der gelegentlich ver-Pratenen
 wonach der Staatenbund ..nach aussen‘ eine Korporation, ..nach
        <pb n="23" />
        17

tenzen kann hier nicht gesprochen werden, auch nicht von
Organen; eine Beschlussfassung von Rat und Versammlung in
diesem Bereich erscheint „als eine Form parallelen, übereinstimmenden
 Handelns selbständiger Staaten‘1). Hier gilt, was
Larnaude?) über den VB sagt: „En un certain sens — les Etats
restent sous le regime d’un droit contractuel qui se perpetue et
se renouvelle pour toutes les d&amp;amp;cisions ä prendre. Chaque fois
qu’il s’agit de prendre une decision, c’est en quelque sorte un
Nouveau contrat qui intervient, et pour contracter il faut &amp;amp;tre
d’accord‘“. Die Bedeutung des VB liegt hier darin, Gelegenheiten
und Verfahren für die internationale Kooperation zu schaffen,
nicht diese Kooperation autoritär anzuordnen. Indem der VB seine
Einrichtungen zur Verfügung stellt fördert er die Möglichkeit, ein
gemeinsames Handeln zu vereinbaren‘) und gleichzeitig auf
Widerstrebende einen gewissen politischen Druck auszuüben‘).
Rat und Versammlung handeln hier nicht mehr als Organe, ihre
Beschlüsse gehen über die statutarische Kompetenz des Zustimmende
 und Nichtzustimmende umfassenden Organismus hinaus.
 Sie können daher für eine opponierende Minderheit schon
begrifflich nicht verbindlich sein. Auf Grund von Art. 5 Abs. 1
VBP kann eine Minderheit jeden Beschluss verhindern. Sie kann
aber auch, wenn sie keine gänzliche Verhinderung bewirken will,
durch Stimmenthaltung die eigene Bindung vermeiden (siehe
anten).
Diese Trennung der VB-Tätigkeit in zwei Sphären scheint
mir notwendig zu sein. Ihre Zusammenfassung in den Begriff

innen‘ eine Gesellschaft sei. Sondern hier sind überhaupt nur die Beziehungen
„nach innen“ in Frage, d. h. die Beziehungen des VB zu den Mitgliedstaaten
and dieser untereinander.
1) Max Huber, a. a. O0. 11.
?) Larnaude, La Societe des Nations, 1920, 7.
3) Lord Robert Cecil anlässlich des Korfu-Konfliktes: La S.d. N. est...
„un areopage fait pour discuter les questions internationales et pour favoriser
V’entente sur ces questions“. }. O., 1923, S, 1311.
4) Fabre-Luce, Locarno sans r&amp;amp;ve, 17: Le röle de la S. d. N. „est d’offrir aux
forces de paix, restees impuissantes en 1914 malgre leur supe&amp;amp;riorit&amp;amp; numerique.
{ie moven de stimuler et de contröler les actes des zroauvernements.“‘
        <pb n="24" />
        8 —.

„Gemeinsphäre‘, wie es im Kommentar Schücking-Wehberg
(S. 111 ff.) geschieht, beruht m. E. auf einem Übersehen wichtiger
Unterschiede. Die Anwendung der Theorie vom Staatenbund, die
neben Individual- und Sondersphäre (die auch beim VB unterschieden
 werden können, im folgenden aber ausser Betracht
fallen) nur eine einheitliche Gemeinsphäre kennt, auf den VB‘),
führt zu einer zu starken Vereinfachung.
Die Unterscheidung zweier formell verschieden geordneter
Tätigkeitsbereiche innerhalb des VB wurde schon auf der ersten
Völkerbundsversammlung angedeutet von Politis. Anlässlich der
Diskussion des Statuts des StIG führte er aus: „L’Assemblöe
peut sans doute prendre des decisions liant les Etats, mais seulement
 dans les limites de ses pouvoirs statuaires definis par le
Pacte“. Eine Vollmacht zur Schaffung des StIG habe aber die
VBV durch VBP Art. 14 nicht erhalten. „En tant qu’elle est
appellee ä examiner le projet de la Cour de Justice, l’Assemblöe
a le caractere d’une conference diplomatique‘?). Eine ähnliche
Unterscheidung lag auch dem columbischen Antrag zugrunde,
an Stelle der Einstimmigkeit die Zweidrittelmehrheit an der Versammlung
 einzuführen für Beschlüsse „ayant pour but le developpement
 pratique des prescriptions ou des principes contenus
dans le present Pacte‘“?). Für alle übrigen Beschlüsse solle die
Einstimmigkeit beibehalten werden. Die Unterscheidung verschiedener
 Beschlussesarten war grundsätzlich richtig, doch war
der Antrag zu wenig präzis, um eine brauchbare Regel bilden zu
können. Ein ähnlicher Gedanke lag dem schweizerischen Vorentwurf
 zu einem VB zugrunde*), der einen Bundesvertrag und
eine mit qualifizierter Mehrheit revidierbare Verfassung des VB
anterschied. Auch der gegenwärtige VB behandelt die Revision
des Paktes und die ordentlichen Beschlüsse der VB-Organe ver-1)

 Schücking-Wehberg, 103 ££.; G. J. Ebers, Die Lehre vom Staatenbund,
1910, bestimmt 5.303 #, den Staatenbund einleuchtend als Gemeinschaft
zur gesamten Hand.
2) I Ass. C. I 300/1,
3) II Ass. C. I 177.
1) Botschaft vom 4. August 1919, Beilagen I, 6, S. 228.
        <pb n="25" />
        19

schieden; doch wird hier nur eine Differenzierung untersucht, diesich
innerhalb der ordentlichen Beschlüsse der VB-Organe vorfindet.
Aber auch historische Präzedenzfälle einer solchen Unterscheidung
 fehlen nicht. Die Eidgenössische Tagsatzung hatte,
obschon grundsätzlich Einstimmigkeit galt, doch im Jahre 1515
beschlossen, dass Mehrheitsbeschlüsse zulässig sein sollen in
Sachen, welche die Ehre und das Wohl der Eidgenossenschaft
betrafen und den Bünden, sowie dem alten löblichen Herkommen
nicht entgegen waren*), ein Beschluss, der allerdings wegen der
Glaubensspaltung bald wieder dahinfiel. Nach 1815 wurden unterschieden
 Gegenstände, welche durch den Bundesvertrag als Angelegenheiten
 des Bundes erklärt werden, und solche, welche
durch einmütige freiwillige Zustimmung der Bundesglieder zur
Bundessache gemacht werden (zu den letzteren gehörte z. B. die
Linthkorrektion)?). Das Recht des Deutschen Bundes kannte
sogar drei Arten von Bundesgesetzen: Grundgesetze, organische
Gesetze und einfache Gesetze; für letztere genügte Stimmenmehrheit,
 für die beiden andern Arten bedurfte es der Stimmensinhelligkeit?).

Ferner findet sich in der deutschen Rechtsgeschichte noch
eine grosse Zahl weiterer historischer Präzedenzfälle für das
Nebeneinander korporativer und gesellschaftlicher Bindung in der
aämlichen Assoziation. Es gab Vereinigungen, in denen nebeneinander
 für bestimmte Beziehungen die Grundsätze einer organisierten
 Bundeskörperschaft und für. andere Beziehungen die
Grundsätze einer blossen Rechtsgemeinschaft zur Geltung
kamen‘). Es existierten „manche aus einem Keim erwachsene
und mit einem Namen bezeichnete Verbandskategorien..., in
denen wir bei näherer Betrachtung nebeneinander korporative
und nicht korporative Ausgestaltungen jenes Keims vertreten
finden. Das hat sich uns beispielsweise auf politischem Gebiet
bei ‚Landfrieden‘, .Bünden‘, ‚Vereinigungen‘ und „‚Verschwö-1)

 Stettler, Das Bundesstaatsrecht der schweiz. Eidg. vor 1798, 1844, 5. 77.
?) Stettler, Das Bundesstaatsrecht der schweiz. Eidg. seit 1798, 1847, S.154/6.
3) Westerkamp, Staatenbund und Bundesstaat, 1892, S. 310 £.
) Gierke. Das deutsche Genossenschaftsrecht. Il. 839.
        <pb n="26" />
        1m
A J

rungen‘ aller Art ergeben‘!). Es dürfte also nicht auf Zufall beruhen,
 wenn für den Völkerbund eine gleiche Rechtsform geschaffen
 wurde.
C. Es handelt sich nun darum, summarisch festzustellen, wie
die verschiedenen Beschlussesgegenstände von VBR und VBV
auf diese beiden Kategorien verteilt sind, um die bezüglichen Beschlüsse
 nachher im einzelnen zu behandeln. Dabei ist klar, dass
dem VB als Korporation nur diejenigen Kompetenzen zukommen
können, die ihm ausdrücklich übertragen sind oder die sich aus
seinem Wesen und seinen Aufgaben als notwendig ergeben. Alle
übrigen Gegenstände, die überhaupt ein denkbares Objekt für
die Tätigkeit des VB bilden, fallen dem VB als gesellschaftliches,
auf ein Parallelhandeln der Mitglieder angewiesenes Gebilde zu.
Im Zweifel gehört also eine Angelegenheit zur letzteren Kategorie.
Die Darstellung beschäftigt sich nur mit denjenigen Angelegenheiten,
 die durch Beschlüsse von VBR und VBV geregelt
werden können. Es fällt also von vorneherein, wie schon erwähnt,
alles weg, was zur „Individual-““ und „Sondersphäre“ der Mitglieder
 zu rechnen ist?). Es fällt aber auch alles weg, was schon
im VBP seine Regelung gefunden hat und daher nur auf dem
Wege des Revisionsverfahrens (VBP Art. 26) geändert werden
kann. Der VBP selbst bildet die Grundlage sowohl für den korporativen,
 wie den gesellschaftlichen Charakter des VB.
Es genügt hier, die Befugnisse des VB als solchem (als Korporation)
 aufzuzählen. Alles übrige kommt dem VB als gesellschaftliches
 Gebilde zu.
Zum VB als solchem gehört: Aufnahme und Ausschluss von
Mitgliedern, Bestimmung im einzelnen der Organisation und
Funktion der vom VBP vorgesehenen Organe: Versammlung,
Rat, Ständiger Internationaler Gerichtshof, Internationale Arbeitsorganisation,
 Sekretariat, die Schaffung von technischen
Organisationen, Spezialkommissionen usw. Nicht in die Beschlussestätigkeit
 von Rat und Versammlung als Korporationsorgane
 fällt hingegen die Umschreibung der Kompetenzen der

1) a. a. 0. 927.
2?) Schücking-Wehberg 110.
        <pb n="27" />
        21 —

genannten Organe und Institutionen gegenüber den Mitgliedern:
diese bilden vielmehr die Voraussetzung ihrer Tätigkeit (die in
der Satzung selbst geregelt sein muss) und können daher nicht
gleichzeitig Objekt der ordentlichen statutarischen Beschlussestätigkeit
 sein!). Zum Bereich der den VB als solchen betreffenden
 Gegenstände ist weiter alles zu zählen, was notwendige
Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Tätigkeit der Völkerbundsorgane
 und -institutionen ist. Alle diese Gegenstände gehören,
 kurz gesagt, zum statutarischen Kompetenzbereich des VB.
Der statutarische Kompetenzbereich ist aber identisch mit der
Sphäre, innerhalb welcher der VB als juristische Person handeln
kann,
Damit hängen eng zusammen die dem VB als solchem oder
einzelnen seiner Organe durch Spezialverträge übertragenen
Kompetenzen. Doch ist die verbindliche Kraft der Entscheide
nach jenen Spezialverträgen zu entscheiden, sie wird hier, weil
zu weit führend, nicht näher verfolgt. Was im folgenden über die
Beschlüsse auf Grund des Paktes gesagt wird, lässt sich leicht
analog auf jene Spezialabkommen übertragen.
Welches ist nun im einzelnen die positive Regelung der in
Frage kommenden Beschlusseskompetenz von Rat und Versammlung?


[V. Die statutarischen Beschlusses-Kompetenzen.
In die den VB als solchen betreffende Kategorie von Beschlüssen
 gehören einmal zahlreiche, die im Pakt ausdrücklich
normiert sind. Viele davon können mit Mehrheit gefasst werden:
sine Erscheinung, die zwanglos nur erklärt werden kann, wenn
der Völkerbund als eine von den Mitgliedern verschiedene Rechtspersönlichkeit
 angenommen wird?). Die Fälle sind folgende:

') Im Bericht von Hanotaux über die Technischen Organisationen werden
dementsprechend für die Beziehungen zwischen diesen und dem VBR und der
VBV zwei leitende Prinzipien aufgestellt: „a) Autonomie quant au fonetionnement
 interieur des organisations. . .; b) Contröle quant A l’intervention vis-A-vis
des membres‘“, I Ass. Pl. 337, 340.
?) Mehrheitsbeschlüsse waren und sind allerdings auch vorgesehen im
Weltpostvertrag für die Annahme gewisser Vorschläge. welche zwischen zwei
        <pb n="28" />
        A. Die Versammlung beschliesst mit Mehrheit von zwei Dritteln
die Aufnahme neuer Mitglieder (Art. 1). Der Beschluss ist als
Organbeschluss verbindlich auch für die Minderheit und die
Nichtstimmenden. Diese werden in ihrer Rechtsstellung nicht
nur dadurch berührt, dass sie das neue Mitglied als solches anerkennen
 und seine Mitwirkung im Organismus zulassen müssen,
sondern auch dadurch, dass die Aufnahme in den VB (wenigstens
nach einer verbreiteten Meinung) eine für sämtliche Mitglieder
verbindliche völkerrechtliche Anerkennung einschliesst!) und
somit der diplomatische Verkehr aufzunehmen ist. Schliesslich
wird die Rechtsstellung jedes der bisherigen Mitglieder dadurch
berührt, dass nun zwischen ihm und dem neuen Mitglied das ganze
Völkerbundsrecht gilt, insbesondere also der Garantieartikel 10
und die Normen über Streiterledigung, Art. 12 ff, Beachtenswert
ist, dass den Ratsmächten kein Veto gegen die Aufnahme gewährt
ist?). Kolonialmächte haben ausser den genannten juristischen
Folgen auch noch die günstigen oder ungünstigen politischen

Konferenzen gestellt werden. Weltpostvertrag von 1920, Art. 28, ähnlich
Art. 7 der Zuckerkonvention von 1902.
1) So Schücking-Wehberg, 184; Verdross, Die Verfassung der Völkerrechtsgemeinschaft,
 1926, 144, u. A. Die Sache ist immerhin bestritten; dagegen
de Visscher, R. D. I., III, 166, 169. Die im Text angegebene Ansicht ergibt
sich nicht unmittelbar aus dem Pakt. Der Grundsatz, wonach ein völkerrechtlicher
 Vertrag im Zweifel zugunsten der Freiheit der Parteien auszulegen
ist (Publication de la Cour permanente de Justice internationale, Serie B,
No. 12, S. 25) spricht eher dagegen. Beachtenswert für die Auslegung des VBP
ist, was Seialoja ausführt, II Ass. Pl. 850: er bevorzuge eine Auslegung, welche
auf den Geist einer Bestimmung Rücksicht nimmt (in concreto VBP Art, 18)
„mais la majorite de la Commission €tait d’un avis oppose: le Pacte, disait-on,
n’est pas un acte constitutionnel qui permette une grande liberte d’interpretation;
 c’est un contrat entre les Puissances; il faut, par suite, interpreter
les obligations qu’il impose d’une facon tr&amp;amp;s rigoureuse, tres s&amp;amp;v&amp;amp;re, litterale.“
Neuestens wie Schücking-Wehberg W. Strub, Die Mitgliedschaft im VB,
Basel 1927, 53. Dagegen Hatschek, Völkerrecht, 150.
?) Die Eroberungspolitik, die ein VB-Mitglied gegen ein Nichtmitglied
betreibt, würde durch Aufnahme des letzteren in den VB rechtswidrig. VBP
Art. 10. Allerdings wäre die Aufnahme eines neuen Mitgliedes, das in seiner
Unabhängigkeit von vorneherein gefährdet ist, nicht wahrscheinlich, wie die
anfänglich reservierte Haltung des VBV gegenüber den russischen Randstaaten
 zeigt.
        <pb n="29" />
        23 —

Konsequenzen zu tragen, die sich aus der Aufnahme ihrer Kolonien
als selbständige Mitglieder ergeben können.

Der Ausschluss eines Mitgliedes, der nach Art. 16.4 „durch
Abstimmung aller andern im Rate vertretenen Mitglieder des
Völkerbundes“ erfolgt, löst das Völkerbundsrecht zwischen sämtlichen
 Bundesgliedern und dem Ausgeschlossenen und wirkt
somit über den Kreis der Ratsmächte hinaus, Der Rat handelt
als Organ, der Beschluss wird dem VB als solchem zugerechnet.
Neue Verpflichtungen werden aber dadurch nicht geschaffen.
B. Die Ernennung der Nachfolger des ersten Generalsekretärs
(Rat und Mehrheit der Versammlung, Art. 6 Abs. 2) und die Verlegung
 des Völkerbundssitzes durch den Rat allein (Art. 7 Abs. 2)
können von bedeutender tatsächlicher Wirkung für sämtliche
Bundesglieder sein, ohne aber die Rechte derselben zu berühren,
Die Verlegung des Sitzes wird natürlich nur in einen Staat geschehen,
 der zustimmt; dieser wird also in seinen Interessen nicht
ohne seine Zustimmung betroffen werden, Es lässt sich aber die
Frage aufwerfen, ob nicht neben dem neuen auch der bisherige
Sitzstaat nach ‚Art. 4 Abs. 6 zur Beratung zu laden ist (denn er
ist durch den Entzug des Sitzes sicher „in seinen Interessen besonders
 berührt‘) und daher der Beschluss nur mit seiner Zustimmung
 stattfinden kann. Doch ist es zweifelhaft, ob der Pakt
dem Sitzstaat ein Veto gegen die Verlegung des Sitzes einräumen
wollte; ist das nicht der Fall, so würde allerdings der bisherige
Sitzstaat durch die Sitzverlegung ohne die Möglichkeit entscheidender‘
 eigener Mitwirkung in seinen Interessen wesentlich
berührt werden.

C. Die von der Versammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossenen
 Vorschriften betreffend die Wahl der nichtständigen
Mitglieder des Rates (Art. 4 Abs. 3) begründen an sich keinerlei
Pflichten der Mitglieder, ausser derjenigen, sich bei Ausübung der
Wahlen daran zu halten. Ebensowenig folgen Pflichten aus der
Ernennung neuer ständiger oder der Vermehrung der Zahl der
nichtständigen Mitglieder des Rates (Art. 4 Abs. 2); beides bedarf
 neben der Mehrheit der Versammlung des einstimmigen
        <pb n="30" />
        24

Beschlusses des Rates, so dass also jedes Ratsmitglied die Vergrösserung
 des Rates, die (rein mathematisch betrachtet) eine
Verminderung seines Einflusses bewirkt, durch sein Veto verhindern
 kann. Da die Bezeichnung der Staaten, welche die nichtständigen
 Sitze einzunehmen haben, hingegen allein Sache der
Versammlung ist, folgt daraus eine faktische Abhängigkeit des
Funktionierens des Rates und damit der ständigen Mitglieder
(man denke an die Aufgaben des Rates nach dem Westpakt von
Locarno) von der Versammlung. Doch sind das keine rechtlichen
Bindungen, sondern faktische Abhängigkeiten. Ergibt sich eine
rechtliche Verbindlichkeit für die Gewählten selbst? Ihnen liegt
offenbar die Rechtspflicht ob, sich an den Ratsbeschlüssen zu
beteiligen, auch übernehmen sie einen Teil der politischen Verantwortlichkeit.
 Doch lässt sich bezüglich dieser Organpflichten
nicht von einer Fremdverpflichtung sprechen; eine solche läge
aur vor, wend ein Staat gegen seinen Willen in den Rat gewählt
werden könnte, was aber, wenn nicht rechtlich, so doch praktisch
ausgeschlossen ist.
D. Eine direkte rechtliche Verpflichtung der Mitglieder ergibt
sich aber aus dem Beschluss der Versammlung nach Art. 6 Abs, 5:
„Die Kosten des VB werden von den Mitgliedern des VB in dem
von der Versammlung festgesetzten Verhältnisse getragen‘“. Die
Pflicht der Kostentragung wird erst konkretisiert durch den
Beschluss der Versammlung; dieser ist eine notwendige Bedingung
der Entstehung der Zahlungspflicht. Es ist ein Beschluss, der,
trotzdem er einstimmig gefasst werden muss, richtigerweise als
Organbeschluss aufzufassen ist, weil er einen Gegenstand betrifft,
der notwendige Voraussetzung für alle Tätigkeit des VB ist.
Wenn überhaupt je Versammlung und Rat als Organ der Rechtspersönlichkeit
 VB aufzufassen sind, so ist es hier der Fall. Daraus
ergibt sich die praktisch wichtige Folgerung, dass der Beschluss
der Versammlung nach Art. 6 Abs, 5 auch für diejenigen Mitglieder
die Zahlungspflicht begründet, welche sich der Stimme enthalten.
Dieses Resultat entspricht offenbar auch dem Sinn des Paktes:
die Kosten sind von „den Mitgliedern“, d.h. sämtlichen Mitgliedern
 zu tragen, sie werden auf Grund der budgetierten Aus-
        <pb n="31" />
        25

gaben auf dieselben verteilt!) und können somit nur vollständig
gedeckt werden, wenn alle ihre Quote entrichten. Die ganze Verteilung
 würde hinfällig werden, wenn man den Mitgliedern gestatten
 wollte, durch Stimmenthaltung sich der Zahlungspflicht
zu entziehen. Durch diese praktische Überlegung wird die Richtigkeit
 der oben gegebenen grundsätzlichen Auffassung bestätigt.
Die rechtsverbindliche Natur des Verteilungsbeschlusses?)
kommt auch in dessen Wortlaut zum Ausdruck. Die Formel:
„l’Assemblöe. .. approuve pour les annees... le bareme pour la
repartition des depenses...‘“, unterscheidet sich wesentlich von
den zahlreichen blosse Empfehlungen enthaltenden Resolutionen
der VBV.
E. Ein weiterer, praktisch wichtiger Punkt ist folgender:
VBR und VBV können vom StIG Gutachten verlangen über „alle
Streitfälle und Rechtsfragen“ (Art. 14). Kann aus dem Beschluss,
ein Gutachten einzuholen und aus dem Gutachten selbst eine
Bindung für die Bundesglieder folgen?
Es ist klar, dass ein Gutachten nach VBP Art. l4 keine
rechtsverbindliche Wirkung hat. Denn es ist seinem Begriffe nach
sine blosse Meinungsäusserung (avis consultatif, advisory opinion)
und unterscheidet sich gerade dadurch vom verbindlichen Urteil.
Allein dem Gutachten kann doch eine sehr wichtige tatsächliche
Wirkung innewohnen. Wenn z.B. der VBR über einen bei ihm
anhängigen Streitfall oder über einzelne Punkte d:sselben ein
Gutachten einholt, so werden sich weder der Rat selbst, noch
(wenn dieser sich das Gutachten zu eigen macht) die Parteien der
Rechtsauffassung des Gerichtshofes entziehen können. Die Parteien
 sind praktisch fast ebenso gebunden, wie wenn es sich um
ein Urteil handelte. Sie sind dies, obschon sie sich nur dem
Verfahren nach Art. 15 unterworfen haben, das nur unter gewissen,
 bereits erwähnten Bedingungen zu einer rechtlichen Ver-')

 Art. 21 des Finanzreglements vom 29. Sept. 1922, III Ass. PJ. II 215.
?) Die auch von Williams, The League of Nations and Unanimity, American
Journal of International Law 19, 480, anerkannt wird, trotzdem Williams
eine verbindliche Beschlussfassung sonst nur anerkennt für Fälle „covered by
the express or implied exceptions in the Covenant‘‘.
        <pb n="32" />
        26

pflichtung führen kann; die bindende Kraft eines Gutachtens
des StIG ist im VBP nicht stipuliert*).
Ist nun ein Beschluss von VBR und VBV, der auf dem Umweg
 über ein Gutachten des StIG eine Bindung der Parteien
erzeugt, mit dem System des VBP vereinbar? Es sind zwei Fälle
zu unterscheiden. Wenn die Parteien der Einholung des Gutachtens
 zustimmen, so kann an der Zulässigkeit kein Zweifel sein,
denn dann Liegt der Rechtsgrund der Bindung der Parteien (wenn
man hier von einem Rechtsgrund überhaupt sprechen will) in
ihrem eigenen Willen. So gut wie sie ein Kompromiss für die
Unterbreitung des Streitpunktes unter ein Schiedsgericht schliessen
 können, so können sie sich auf die Einholung eines Gutachtens
 einigen. Wie aber — das ist der andere Fall —, wenn sie
nicht zustimmen; kann dann trotzdem ein Gutachten einverlangt
und damit eine tatsächliche Fremdverpflichtung der Parteien erzeugt
 werden? Anders ausgedrückt: Bedarf der Beschluss, ein
Gutachten zu verlangen, der Einstimmigkeit oder nicht? Dabei
interessiert uns, ob die Stimmen der Parteien?) zu zählen sind,
während die weitere Frage, ob für die verbleibenden Stimmen
Einhelligkeit oder Majorität erforderlich ist, offen bleibt. Das
aufgeworfene Problem, das im Zusammenhang mit dem geplanten
 Beitritt der Vereinigten Staaten zum StIG aktuell geworden
 ist. hat bisher keine einheitliche Antwort gefunden?®).

1) Eine solche Verbindlichkeit war im Genferprotokoll Art. 5 vorgesehen
für Gutachten über Art. 15 Abs. 8 VBP. Eine allgemeine Verbindlichkeit war.
trotz dahingehenden Antrages von Burckhardt, nicht vorgesehen worden.
V Ass. C. T 39, Pl. 490.
2) Wenn keine Parteien vorhanden sind, d.h. wenn sich das Gutachten
nicht über einen „Streitfall‘““, sondern über eine „„Rechtsfrage‘“ aussprechen
soll, so fällt das besprochene Problem überhaupt dahin, es sei denn, dass die
Rechtsfrage tatsächlich doch einen konkreten Streitfall betreffe.
3) Paul Mantoux, On the procedure of the Council of the L. o. N. in J ournal
of the British Institute of International Affaires, January 1926, vol. V No. 1.
p. 27. Mc Nair, The Council’s request for an advisory opinion, British Year
Book of International Law, 1926, 13. Siehe auch Hudson, Les avis consultatifs,
Academie de droit international, Recueil des cours, 1925, III 378 ff. Derselbe
_in American Journal of International Law 20 (1926). 332. Wright, ebenda 21]
(1927). 1 £.
        <pb n="33" />
        27

Eine erste Antwort hat der StIG selbst gegeben, als er die
Erstattung eines Gutachtens in der ostkarelischen Frage ablehnte,
Denn, sagt der Gerichtshof, „le consentement de la Russie n’a
jamais €t&amp;amp; donn€; par contre elle a nettement et ä maintes reprises
 declar6 qu’elle n’accepte aucune intervention de la S.d.N.
dans son differend avec la Finlande‘“. Zwar führt der StIG- aus:
„La Cour se rend compte qu’elle n’est pas invit&amp;amp;e ä trancher
un differend mais ä donner un avis consultatif““, aber er fügt bei:
„Röpondre ä&amp;amp; la question &amp;amp;quivaudrait en substance ä trancher un
differend entre les parties‘“}). Es wäre aber falsch, daraus etwa
den Satz ableiten zu wollen: da die praktische Wirkung eines
Gutachtens der Wirkung eines Urteils gleichkommt, kann ein
Gutachten nur unter denjenigen Voraussetzungen erstattet werden,
 unter denen ein Urteil gefällt werden kann. Einen solchen
Grundsatz hat der StIG offenbar nicht aufstellen wollen?). Vielmehr
 darf aus seinen Ausführungen?‘) abgeleitet werden, dass die
Unterwerfungen unter das Streiterledigungsverfahren des VBP
(also nicht unter die obligatorische Schiedsgerichts- oder Gerichtsbarkeit)
 genügt, um im Verfahren nach Art. 15 VBP den
VBR zur Einholung eines Gutachtens zu ermächtigen. Das ergibt
 sich u. a. denn auch aus dem Gutachten des StIG über die
\Mossulfrage?), das einen Streit zwischen Grossbritannien und der
Türkei betraf. Der türkische Vertreter im VBR hatte sich der Einholung
 des: Gutachtens widersetzt, doch scheint er sich in der entscheidenden
 Abstimmung nicht dagegen ausgesprochen zu haben‘).
Die Kompetenz des, VBR zur Behandlung der Streitfrage beruhte
auf dem Lausanner Vertrag und der StIG- scheint dies für die
Einholung des Gutachtens genügend, — eine besondere Einigung,
ähnlich einem Kompromiss, also nicht für erforderlich erachtet
zu haben. Dabei ist aber immer noch die oben aufgeworfene Frage
nicht grundsätzlich beantwortet worden.

1) Recueil des avis consultatifs, No. 5, du 23 juillet 1923, 5. 28/9.
2) Im Gegenteil hat er die grundsätzliche Frage ausdrücklich offen gelassen:
aa. 0.27. %) a. a. O. S. 27 unten.
3) Recueil des avis consultatifs, No. 12 du 21 novembre 1925.
%) Me Nair, a. a. 0.5, Hudson im American Journal, 20, 333, Wright
ebenda 461. wo weitere Fälle angeführt sind.
        <pb n="34" />
        28

Meines Erachtens kann auch diese Frage nicht schlechthin in
diesem oder jenem Sinne entschieden werden, Es geht nicht an,
lediglich gestützt auf die Einstimmigkeitsklausel des Art. 5 Abs. 1
VBP in allen Fällen die Zustimmung der Parteien zu verlangen‘).
Wesentlich für die Beurteilung der Rechtslage ist m. E. vielmehr,
dass das Verlangen eines Gutachtens über einen Streitfall keinen
isolierten Beschluss von Rat (oder Versammlung) darstellt, sondern
 dass es lediglich eine Etappe in einem Verfahren, das vor
sinem dieser Organe anhängig ist, bildet. Durch die Überweisung
gewisser Fragen an den StIG zur Begutachtung wird das Verfahren
 vor dem VBR suspendiert und ein Zwischenverfahren vor
dem StIG eingeschaltet. Das Zwischenverfahren schöpft seine
sachliche Rechtfertigung aus dem Hauptverfahren, und es hat
den einzigen Zweck, dem im Hauptverfahren entscheidenden
VBR ein Hilfsmittel in Form eines Gutachtens in die Hand zu
geben. Das Verfahren vor dem StIG ist prozessual ein blosser Annex
des Verfahrens vor dem Rate. Diesem, wie mir scheint unanfechtbaren
 Verhältnis der beiden Verfahren zueinander entspricht es
aber, dass für die Einholung des Gutachtens die gleichen Regeln
gelten wie für das Hauptverfahren selbst. Die Vorschriften, welche
für den endgültigen Entscheid des Rates gelten, finden also auch
Anwendung auf den Beschluss, den StIG zur Begutachtung einzuladen.
 Vielleicht zwar kann dieser Beschluss erleichtert werden.
Das ist z. B. der Fall, wenn sich die Begutachtung auf rein prozessuale
 Fragen, die vom VBR und VBV mit Mehrheit entschieden
 werden können (Art. 5 Abs. 2), bezieht?). Sonst aber
kann die Einladung an den StIG vernünftigerweise nur mit den
gleichen Sicherungen, nicht aber mit stärkeren, umgeben werden,
wie der. endgültige Entscheid des Rates selbst. Denn es wäre
nicht einzusehen, weshalb eine Verbesserung des Ratsentscheides
durch Abklärung einzelner Punkte, insbesondere durch Verstärkung
 seines rechtlichen Elementes, erschwert werden sollte. Das
Stimmenverhältnis, das für den Ratsentscheid gilt, ist daher
auch für die Aufforderung an den StIG. massgebend und es ist

1) Wie das Hudson, Recueil des Cours 1925, IH, 379 tut.
2) Mantoux. a. a. 0.27.
        <pb n="35" />
        40
somit je nach den für die endgültige Erledigung mass. benden 3
Vorschriften verschieden. Im Verfahren nach VBP A,. 5 ist
deshalb ein Gutachten einstimmig, aber‘ unter Ausschluss ‚der
Stimmen der Parteien zu verlangen. Soweit aber der Rat mehrheitlich
 entscheiden kann!), kann er auch ein Gutachten mehrheitlich
 einfordern. Grundsätzlich werden überhaupt die Stimmen
der Parteien ausgeschlossen sein, wie sie ja, nach einem vom
5tIG anerkannten Prinzip (oben S. 8) auch beim Streitentscheid
nicht mitzählen.

LE

Bei dieser Auffassung ergibt sich allerdings die Möglichkeit
einer faktischen Fremdbindung durch ein ohne die Stimmen der
Parteien veranlasstes Gutachten des StIG. Aber das hat nichts
Bedenkliches an sich. Im Gegenteil verwendet der VB auch im
Verhältnis zwischen VBR und Mitgliedstaaten das System der
rechtlich unverbindlichen, aber politisch wirksamen Beeinflussung,
ein System, das dem bisher ungeregelten „Spiel der Kräfte‘
gewisse Bahnen setzt, und das eine notwendige Stufe zu einer
vollkommeneren Völkerrechtsordnung sein dürfte?).

F. Die Praxis zeigt, dass Versammlung und Rat, auch abgesehen
 von den im Pakt aufgezählten Fällen, in Angelegenheiten,
die den VB als solchen betreffen, Beschlüsse fassen können,
welche durch das Medium des Bundes für alle Mitglieder Recht
schaffen. Das gilt einmal für den privatrechtlichen Verkehr. Soweit
ein solcher stattfindet, erscheint der VB als eigenes Rechtssubjekt.
 Seine Organe handeln als Organe der juristischen Person
VB. Im privatrechtlichen Verkehr wird er durch den Generalsekretär
 vertreten?), der im Rahmen der ihm vom Rat erteilten
Vollmacht handelt. Der VB als solcher (und nicht etwa die einzelnen
 Mitgliedstaaten) erwirht Grundeigentum) und kann es

') z. B. im Westpakt von Locarno, Art. 8; in $ 40 der Annexes zu Art. 50
des Versailler Vertrages betr. die Verwaltung des Saarbeckens. Zahlreiche
weitere Zitate bei Schücking-Wehberg. 336.
2) S. unten 5. 78.
3) Nach freundlicher Auskunft des Herrn Prof. Dr. W. E. Rappard.
1) Resolution der Versammlung vom 29. Sept. 1922 bezügl. der von der
        <pb n="36" />
        30

veräussern; er ist z. B. als Eigentümer des ehemaligen „Hötel
National“ im Grundbuch von Genf eingetragen!). Die Guthaben
des Bundes in den Banken sind auf seinen Namen eingeschrieben‘);
er kann Darlehen aufnehmen?) und überhaupt wie eine private
juristische Person handeln®).
Das gilt sodann für die Organisation der mit dem Völkerbund
zusammenhängenden Institutionen. Am interessantesten in dieser
Hinsicht ist der schon erwähnte Beschluss der Versammlung vom
13. Dezember 1920 betreffend Errichtung eines StIG*). Ziff. 3
dieses Beschlusses bestimmte: „Sobald das Protokoll von der
Mehrheit der Mitglieder des VB ratifiziert worden ist, tritt das
Statut in Kraft...‘ Die Resolution der Versammlung setzte selbst
als Bedingung für das Inkrafttreten die Ratifikation der Mehrheit
der Mitglieder; sobald diese Bedingung erfüllt war, trat eine
Rechtswirkung ein, die über die ratifizierenden Staaten hinausreichte
 und deshalb nur auf jener Resolution beruhen kann: der
StIG wird zum Organ des VB gemacht, die Wahl der Richter

Eidgenossenschaft und vom Kanton Genf geschenkten Grundstücke. „L’Assemblee...
 donne pleins pouvoirs au Conseil: 1° D’accepter ces offres. ..3
20 D’autoriser le Secretaire general &amp;amp; agir au nom de la S. d. N. pour operer
Je transfert des droits de propriete.‘““ — Ferner Botschaft des BR an die BV
betr. schenkungsweise Überlassung eines Grundstückes an den Völkerbund
vom 22. Nov. 1922 BBl. 1922. III. 755, Bundesbeschluss vom 5. Febr. 1923.
A. S. 39, S. 43.
1) s, S, 29. Anm. 3.

2) Voorhees, The League of Nations = a corporation, not a superstate;
The American Political Science Review XX (1926), 850: When the League
„has been short of funds it has borrowed from the Swiss banks, giving its note,
zigned by the Secretary-General and accompanied by a certified copy of the
Council’s resolution authorizing the borrowing. ..‘. — Finanzreglement Art. 21
Abs. 1: „Au cas oü les avances qui pourraient &amp;amp;tre faites conformement ä
l’article precedent ne seraient pas suffisantes, le Secretaire general sera autorise
A contracter des emprunts dans les limites du budget, mais avec Vapprobation
du Conseil, ou, si le Conseil ne sitge vas. avec celle'du president du Conseil“.
ITT Ass. Pl. II 216.
3) Es ist auch eine Expropriation für die Völkerbundsgebäude möglich,
wie das schw. Bundesgericht am 7. Mai 1927 erkannte: BGE 53 I 145,
4) BB] 1921, I 332.
        <pb n="37" />
        31

und die Kostentragung erfolgt durch den VB*), mit andern
Worten, sämtlichen Mitgliedstaaten erwachsen daraus Rechte
und Pflichten. Diese Lösung wurde nach ausgiebiger Diskussion
in der dritten Kommission der ersten Versammlung gefunden.
Die Beschlusseskompetenz der Versammlung erstreckt sich
weiter auf die Schaffung wichtigerer Kommissionen®), der sogenannten
 technischen Organisationen des VB®), Normierung ihres
Verfahrens?), Übernahme der Kosten auf das Budget des VB,
Regelung der Beziehungen zwischen den technischen Organisationen,
 Rat und Versammlung‘).
Andererseits können die technischen Organisationen nicht unmittelbar
 an die Mitglieder gelangen. „Avant toute communication
 aux membres des travaux ou propositions des organisations
techniques, et avant toute action a engager vis-ä-vis d’un membre
le Conseil de la Socie&amp;amp;t€ devra en &amp;amp;tre immediatement informe
afın de pouvoir exercer, s’il y a lieu, son pouvoir de contröle‘‘.
Dem Rat ist im wesentlichen ein Suspensivveto gegeben. Interessanterweise
 ist gegen seinen Beschluss eine Berufung an die Versammlung
 zugelassen — eine ganz singuläre Regelung®). Diese
Vorschriften bezwecken offenbar aus praktisch-politischen Gründen
 eine Vereinheitlichung der Aktion; ein Schutz der Rechte
der Mitgliedstaaten ist damit nicht beabsichtigt, da diese gar
nicht in Frage stehen.

') I Ass. C. I 299, 315.
?) So ausdrücklich in der Resolution vom 23. Sept. 1921, durch welche das
vom Rat vorgeschlagene Comite d’hygiene provisoire geschaffen wird, „mais
sans prejudice du droit qui appartient ä l’Assemblee, selon les principes admis
lors de sa dernitre session, de reglementer la constitution de tous les importants
 Comite&amp;amp;s permanents de la Societe.“
3) Vgl. Resolutionen der ersten Versammlung betr. die technischen Organisationen,
 Journal Officiel, Supplement special, Janvier 1921, S. 11 ff. .
4) Die Verkehrskonferenzen sollen z. B. mit Zweidrittelmehrheit ihr Verfahren
 regeln können. Die Commission generale der Hygieneorganisation soll
ihre Konventionsentwürfe mit der gleichen Mehrheit annehmen; a.a. O0.
S. 14, 18. Letztere ist allerdings nicht ins Leben getreten. Schücking-Wehberg,
 751.
5) Resolution der Versammlung vom 8. Dez. 1920: a. a. 0. 13.
        <pb n="38" />
        7

G. Aus der rechtlichen Stellung des Völkerbundssekretariates
folgt, dass es von Rat und Versammlung bindende Weisungen entgegenzunehmen
 hat. Doch können diese ihrer Natur nach für die
Mitgliedstaaten keine juristische Verpflichtung erzeugen, wohl aber
von tatsächlicher Wirkung sein. Fraglich erscheint es, ob die
Mitgliedstaaten durch einen blossen Versammlungs- oder Ratsbeschluss
 verpflichtet werden können, die zu Statistiken, Enqueten,
 Gutachten usw. nötigen Unterlagen zu liefern. Grundsätzlich
 wird die Frage zu bejahen sein, denn die Auskunftserteilung
 ist eine notwendige Voraussetzung für die Tätigkeit des
Völkerbundes und daher eine aus der Mitgliedschaft fliessende
Pflicht, die durch einen Organbeschluss feste Gestalt gewinnt.
Sie ist zudem in Art. 8 Abs. 6 und Art. 15 Abs. 2 des Paktes
für zwei besondere Fälle (Rüstungen, Vergleichsverfahren) ausdrücklich
 stipuliert!) und steht im Einklang mit dem Grundsatz
der Öffentlichkeit der internationalen Politik (Präambel, Art. 18).
Doch kann andererseits eine schrankenlose Ausdehnung der Auskunftspflicht
 nicht anerkannt werden. Wo aber ist hier eine Grenze
zu ziehen? Die Grenzziehung einfach dem diplomatischen Takt
zu überlassen, ist offenbar keine rechtliche Lösung. Die Lösung
dürfte darin liegen, dass eine Auskunftspflicht besteht, soweit sie
im VBP und in Spezialverträgen ausdrücklich stipuliert ist und
soweit sie die notwendige Voraussetzung für die dem VB übertragenen
 Aufgaben bildet. Denn nur so weit, aber auch so weit
haben die Staaten eine Rechtspflicht übernommen,
H. Die Versammlung hat mit Recht für sich die Befugnis in
Anspruch genommen, die Mitgliedstaaten durch eine Resolution
vom 15. Dezember 1920 zu verpflichten, ihren Angehörigen im
Völkerbundssekretariat auf Vorweisung einer Bescheinigung des
Generalsekretärs diplomatische Pässe auszustellen, sowie den
Passinhabern für die Einreise kostenlos das diplomatische Visum
zu erteilen. Es handelt sich auch hier um Massnahmen der Mitglieder,
 die eine notwendige Voraussetzung der Tätigkeit des
VB sind und daher durch Organbeschlüsse in konkrete Gestalt

1) Die Pflicht der Mandatarmächte zur Berichterstattung, Art. 22 Abs. 7
beruht hingegen auf ihrem besonderen Pflichtverhältnis zum Bunde.
        <pb n="39" />
        30

gebracht werden können. Man könnte sich nur fragen, ob nicht
die Versammlung hätte weiter gehen und den Generalsekretär
hätte ermächtigen können (wie es beantragt war)!) selbst den
Beamten des Sekretariates solche Pässe auszustellen, die in allen
Mitgliedstaaten ohne Visum gültig gewesen wären. Die vorberatende
 Kommission stellte sich auf den auch von der Versammlung
 angenommenen Standpunkt, dass „la delivrance des passeports
 est un acte administratif,.acte d’autorite et de souverainet&amp;amp;.
‚. ‚Ja delögation, par les Etats, d’un droit de souverainet&amp;amp; au
Secrötaire general, ne pouvant se r6aliser au moyen d’une r&amp;amp;solution
 de l’Assemblee, n&amp;amp;cessiterait plutöt un nouvel accord international,
 soumis ä la ratification des Gouvernements“?), Die
Richtigkeit dieser Auffassung ist zweifelhaft, denn die Ausstellung
eines Passes hat keinerlei konstitutive, sondern bloss deklaratorische
 Bedeutung. Auch die Erteilung des diplomatischen
Visums an Beamte des Völkerbundes ist eine Formalität;, zu
deren Vornahme die Staaten gemäss ihrer Mitgliedschaft im VB
wohl verpflichtet sind und auf die sie daher überhaupt hätten
verzichten können, ohne in ihrer Souveränität berührt zu werden.
J. Eine verbindliche Beschlussfassung findet schliesslich in
jenen Angelegenheiten statt, die dem VB durch Spezialbestimmungen,
 die in den Friedensverträgen enthalten sind, oder damit
zusammenhängen, übertragen wurden. In der Fähigkeit des VB,
solche Aufgaben zu übernehmen, zeigt sich auch wieder sein
Charakter als Rechtspersönlichkeit. Denn die Aufgaben. kommen
dem Bund als solchem®) oder dem Rat als solchem zu, ohne Rücksicht
 auf die augenblickliche Zusammensetzung. Hierher gehören
die Funktionen des Bundes als Treuhänder des Saargebiets, als
Schutzmacht für Danzig, als Patron der Minderheiten und als

1) I Ass, €. I 215.
*) I Ass. C. I 243, Pl. 555.
*) Das ist politisch u. a. deshalb bedeutungsvoll, weil ein Staat, der
Minderheitenschutzverträge unterzeichnet hat, sich eine Überprüfung seiner
Minderheitenpolitik eher durch einen internationalen Organismus als durch
sinzelne Mächte gefallen lassen kann. In diesem Sinn Clemenceau im Begleitbrief
 zum polnischen Minderheitenvertrag; zit. Corbett in British Year Book
of International Law 1924, 145/6.
        <pb n="40" />
        4

Mandant. In diesen Fällen handelt der Rat als Organ des Bundes;
seine Akte „bind the League in the sense that they are authentic
manifestations of its will‘!). Ergeben sich aber aus seinen Beschlüssen
 Verpflichtungen der Bundesglieder im allgemeinen?
Die Frage ist zu verneinen. Eine Verpflichtung, die über die
Anerkennung der Rechtmässigkeit der Ratsbeschlüsse hinausgeht,
entsteht nicht. Die Funktionen, die dem Rat übertragen sind,
verpflichten den VB nie zu einem Handeln, das eine Mitwirkung
der Mitgliedstaaten erforderte; insbesondere verpflichten sie
den VB nie zur Anwendung von Zwang, der nur durch einzelne
Staaten — oder doch unter ihrer Mitwirkung — erfolgen könnte.
Doch ist die Anwendung von Zwang, sofern sich einzelne Staaten
dazu bereit finden, auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Im allgemeinen verfügt aber der Rat für die Durchführung der
Spezialverträge über keine andern Kompetenzen gegenüber den
Mitgliedern des VB als auf Grund des Paktes überhaupt?) (siehe
unten). Seine Entscheidungen können — je nach ihrem Inhalt —
natürlich für die betroffenen Staaten Rechtswirkungen erzeugen:
doch ist auch das nicht notwendig. Ein grosser, vielleicht der wezentliche
 Teil der Wirkung der Aktion des Bundes beruht hier wie
anderwärts nicht auf der Rechtsverbindlichkeit der Entscheidung,
sondern auf der durch die Diskussion bewirkten Bearbeitung der
Ansichten der massgebenden Personen sowie der öffentlichen
Meinung‘®).
Es ist selbstverständlich, dass durch Verträge von Staat zu
Staat dem VBR keine Aufgaben übertragen werden können,
ohne dass er zustimmt. Denn es kann nicht zugelassen werden,
dass zwei Staaten durch ein beliebiges Abkommen den VBR zu
1) Williams, The League of Nations and Unanimity. American Journal
of International Law 19 (1925), 479.
.2) Corbett a. a. 0. 146: die betr. Kompetenzen des VB „are contemplated
not as directly binding the States-Members, but as obligations of the organisation
 as such to be carried out by whatever means it can command“‘,
3) W. E. Rappard, International Relations as viewed from Geneva, 1925,
33 ff. schildert anschaulich den grossen Einfluss, welchen die Mandatkommission
 über die Verwaltung der Mandatgebiete ausübt, trotzdem sie nur die Berichte
 der Mandatarmächte entgegenzunehmen und zu Handen des Rates zu
begutachten hat.
        <pb n="41" />
        35 —

einem Eingreifen zwingen und damit die politische Verantwortlichkeit
 des VB engagieren. So hat der VBR z. B. die Protokolle
über die Wiederaufrichtung Österreichs genehmigt und beschlossen:
 „il consent ä accepter les devoirs et les responsabilit&amp;amp;s
qui en decoulent. . .‘l), Daraus ergibt sich, dass er die Übernahme
der Aufgaben auch ablehnen könnte.
K. Wichtig ist die Feststellung, dass das System der Friedenssicherung,
 wie es der VBP vorsieht, nicht Gebrauch macht von
rechtsverbindlichen Beschlüssen von VBR und VBV. Die einzige
Ausnahme bildet der einstimmige Beschluss des VBR und der
entsprechende Beschluss der VBV nach VBP Art. 15, der aber,
wie erwähnt, nur bedingt verbindlich ist. Sonst sind vom VBP
für die Friedenssicherung die drei andern Wege eingeschlagen
worden: unmittelbare Verpflichtung der Staaten (VBP Art. 10,
12, 15, 16)?), rechtlich unverbindliche Empfehlung des VBR
(Art. 10, 16)%), und Schaffung der Möglichkeit einer Parallelaktion
 (Art. 11), welch letztere allerdings zu einer gegenseitigen
rechtlichen Bindung führen kann’).

V. Die Beschlüsse als Vereinbarungen parallelen Handelns.

A. Wie verhält es sich mit den Beschlüssen von Rat und Versammlung,
 welche ausserhalb dieses engeren Kreises liegen, die
sich also nicht mehr auf den VB als solchen beziehen, sondern
die Staaten selbst betreffen? Können auch hier verbindliche Beschlüsse
 gefasst werden? Williams®) macht die Bemerkung: „The
“voeu” is the general rule, the ordinary atmosphere, of the
League... it would therefore he remarkable to find that, except
in matters of the internal constitution of the League and the
relations of the League to the specific points dealt with in the

1) J.O. 1922, 1455,
?) oben S. 2.
3) unten S, 78.
‘) S. das Folgende. Deshalb ist beim Sanktionskrieg nach Art. 16 VBP nicht
der VB, sondern es sind die Mitgliedstaaten kriegführende Partei, wie v. Waldsirch,
 Die dauernde Neutralität der Schweiz. 1926, 62. zutreffend bemerkt.
5) a, a. O. 480 f.
        <pb n="42" />
        36

Covenant, the Assembly or the Couneil enjoys any power of
imposing obligations.““
Doch ist diese Behauptung nicht ohne weiteres richtig. Gewiss
kann aus den Art. 3 Abs. 3 und 4 Abs. 5, wie schon erwähnt, eine
Befugnis von Versammlung und Rat, Verpflichtungen aufzuerlegen,
 nicht gefolgert werden. Aber wenn in Art.5 Abs.l
für die Beschlüsse von Rat und Versammlung grundsätzlich Einstimmigkeit
 gefordert wird, so geschieht dies doch offenbar in
der Annahme, dass den Beschlüssen verbindliche Kraft zukommen
könne. Und in der Tat ist die Einstimmigkeitsklausel bisher von
den Völkerbundsorganen in diesem Sinne ausgelegt worden.
Im Bericht von Viviani und Rowell an die erste VBV über die
Beziehungen zwischen VBR und VBV lesen wir: „... .il faut qu'’il
reste bien entendu qu’'’au moment ou il vote, le representant
engage le membre qui V’a delegu6e. Et cela est vrai pour le Conseil
et pour l’Assemblö6e (voir l’article 5)“*). Die verpflichtende Kraft
der Stimmabgabe (und das kann doch nur eine gegenseitige sein)
ist also vorausgesetzt.
Eine Unterkommission der ersten Kommission der zweiten
Versammlung äussert sich im Bericht über das Revisionsverfahren
nach Art. 26 wie folgt?): „„...la rögle de l’unanimite ne doit &amp;amp;tre
appliquee qu’en fonetion du prineipe qui linspire. Ce principe
est Je respect de la souverainete des Etats. D6ejä l’Assemblee a fixe
ä la premitre session une premiere limite a la n&amp;amp;cessite de l’unanimit&amp;amp;
 lorsqu'elle s’est d&amp;amp;cidee ä admettre ä la simple majorite les
decisions qui constituaient des voeux et non des resolutions comportant
 pour les Membres des engagements.‘““ Im endgültigen

4) I Ass. C. 197, PI. 284, 320. S. auch Antrag Rowell, dem nicht widersprochen
 wurde, in I Ass. C. I S. 12, dessen Zweck war „to fix upon the States
which were represented upon the Council the responsibility for the action of that
body. In his opinion it is of vital importance for the future of the League that
the States represented in the Council should be held accountable, and not the
individual delegates.‘“ Dazu Myers im American Journal of International Law
20. 700.
. 2) II Ass. C. I 158., Ähnlich im Bericht der Unterkommission zu Art. 5,
IT Ass. C.I 177/9, der aber von der Kommission nicht angenommen wurde.
C. I 94-98, PI. 690, 853.
        <pb n="43" />
        37 —

Rapport der ersten Kommission heisst es: „...les r6solutions
d’amendements au Pacte ne constituent nullement des d&amp;amp;cisions
dans le sens de Vl’article 5, puisqu’elles sont depourvues de toute
force obligatoire definitive. ..‘“1l) — womit eine „force obligatoire
definitive‘ offenbar bei den Beschlüssen nach Art. 5 angenommen
wird.
Die gleiche Auffassung ergibt sich aus dem sog. britischen
Kommentar zur Satzung, der, nachdem er das Erfordernis der
Einstimmigkeit erwähnt hat, sagt:?)
„At the present stage of national feeling, sovereign States
will not consent to be bound by legislation voted by a majority,
even an overwhelming majority, of their fellows.*“
Einen ähnlichen Standpunkt hat sodann die erste Kommission
der 5. VBV eingenommen im Rapport über Abänderung des
Art. 27 des Geschäftsreglements der Versammlung‘®):
„L’unanimite n’est, en effet, requise aux s6ances plönieres
de T’Assemble&amp;amp; que pour l’adoption des r&amp;amp;solutions constituant
des d&amp;amp;cisions proprement dites, Hant les Etats, et non relatives
a la. procedure.“
Von besonderer Bedeutung ist, dass diese Auffassung auch in
zwei Gutachten des StIG- zum Ausdruck gekommen ist. Die eine
Äusserung findet sich im Gutachten betreffend die Frage von
Jaworzina*). Sie bezieht sich auf die Resolution des Obersten
Rates vom 11. Juli 1920. Der Oberste Rat, welcher aus den Vertretern
 der Regierungen Frankreichs, Grossbritanniens, Italiens
und Japans bestand, beauftragt darin die Botschafterkonferenz,
den Entscheid im Grenzstreit zwischen Polen und der Tschechoslovakei
 zu fällen und zwar nach Massgabe von Direktiven des
Obersten Rates, „Ces directives contenues dans la dernidre partie
de la resolution, devaient &amp;amp;tre communiqu&amp;amp;es confidentiellement

‘) 11 Ass. C. I 183 und Pl. 708.
?) Kluyver, Documents on the League of Nations, 1920, 102, Butler,
A. Handbook to the League of Nations, 2. Aufl. 1925, 168.
3) V Ass. Pl. 416.
1) Publications, Serie B. No. 8.
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        38

par chacune des Puissances alliees a son delögue ä la Conference
des Ambassadeurs““ (S. 24). Weiter führt das Gericht aus:
„Le dernier alinea de la r&amp;amp;solution du Conseil supreme peut
etre considere comme un engagement reciproque que les Principales
Puissances alliges ont pris d’envoyer ä leurs del&amp;amp;gues ä la Confe&amp;amp;rence
 des Ambassadeurs des instructions confidentielles paral-[eles,
 dont la teneur est fixe dans la resolution elle-meme*“‘ (S. 26).
Daraus muss geschlossen werden, dass auch der unmittelbare
sachliche Entscheid einer Angelegenheit zwischen den am Entscheid
 mitwirkenden und miteinander übereinstimmenden Mächten
 ein „engagement reEciproque‘““ erzeugen kann!). Was für die
Resolution des Obersten Rates zutrifft, gilt natürlich auch für Beschlüsse
 von Rat oder Versammlung des VB.
Die andere Äusserung des Gerichtshofes ist enthalten im Gutachten
 zur Mossulfrage. Indem das Gericht von der Zusammensetzung
 des Völkerbundsrates spricht, sagt es?):
„Il s’agit donc de repreösentants des Membres, c’est-ä-dire
de personnes mandatees par leurs Gouvernements respectifs,
dont elles recoivent les instructions et dont elles engagent la responsabilite“
 (S. 29)2).
Wenn eine solche Bindung sogar bei quasi schiedsrichterlichen
Funktionen (die der StIG im Auge hatte) möglich ist, so um
so mehr, wo es sich um Beschlüsse handelt, die schon ihrem
Inhalt nach sich einem Vertrag unter den am Beschluss teilnehmenden
 VB-Mitgliedern annähern‘).

') Sie kann natürlich auch eine Bindung der Streitparteien selbst erzeugen.
So der StIG a. a. 0, 29: „La decision intervenue le 28 juillet est donc la reali-3ation
 ä la fois d’une resolution des Prinecipales Puissances et d’un accord entre
les inte&amp;amp;resses,“
?) Publications, Serie B, No. 12.
3) Vgl. auch den französischen Entwurf eines Völkerbundspaktes, wo unter
V 1 bestimmt war, dass im International Council jeder Staat einen Vertreter
haben soll: „furnished with the necessary powers to engage the responsibility
of his state by his vote.‘ Myers, Representation in League of Nations Council
in. American Journal of International Law 20 (1926), 693.
*) Die grundsätzliche Verpflichtbarkeit durch einstimmige Beschlüsse anerkennt
 auch v. Freytagh-Loringhoven, Die Satzung des VB, 1926, S. 91, wenn
er ausführt, dass nach der Praxis des VB ein .„Beschluss‘ nur dann vorliege.
        <pb n="45" />
        30

Der in dem zitierten Passus aus dem Mossulgutachten gegebene
Hinweis auf die Instruktion der Staatenvertreter im VB ist
besonders lehrreich bei einem Vergleich mit der internationalen
Arbeitsorganisation. Dort stimmen wenigstens die Hälfte der
Vertreter ohne staatliche Instruktionen!); die Beschlüsse der
Allgemeinen Arbeitskonferenz werden mit Zweidrittelmehrheit
gefasst; es kommt ihnen aber auch keinerlei verbindliche Kraft
gegenüber den Mitgliedern?) zu, da sie, nach Vorschrift des Art. 405
Vers, Vertr.®) nur entweder die Form eines „Vorschlages‘“ für
Parallelgesetzgebung oder eines Konventionsentwurfes, der von
den Mitgliedstaaten ratifiziert werden muss, haben können.
Wäre für den VB eine ähnliche Beschränkung auf unverbindliche
Beschlussfassung gewollt gewesen, so hätte dies im Pakt ausdrücklich
 stipuliert werden müssen. ‚Dies wäre um so eher zu
erwarten gewesen, als der Pakt und das Statut der Arbeitsorganisation
 Bestandteile des gleichen Vertrages und zudem
sachlich auf’s engste verbunden sind.
Dass den über den Völkerbund als Rechtspersönlichkeit
hinausgehenden Beschlüssen von Rat und Versammlung wichtige
Rechtswirkungen zukommen können, ist auch die Auffassung der
Vertragskontrahenten des Westpaktes von Locarno vom 16. Oktober
 1925. Nach Art. 2 gilt das Verbot des Angriffs, der Invasion
und des Krieges unter anderem dann nicht, wenn ein Staat
handelt „en raison d’une decision prise par l’Assembl&amp;amp; ou par
le Conseil de la S. d. N.‘“. Hier sind offenbar Beschlüsse gestützt

wenn „eine Selbstbindung oder Selbstverpflichtung des VB“ angestrebt werde.
5. 96 wird gesagt, dass die Mitglieder durch die Abstimmung ihrer Vertreter
gebunden werden.
') Nämlich die Vertreter der Arbeitgeber und Arbeiter. Die Regierungsvertreter
 können instruiert werden, notwendig ist es nicht, da sie keinesfalls
über Vollmachten verfügen. „Leurs votes n’engagent leur gouvernement que
moralement.‘“ Mahaim, L’organisation permanente du travail, Recueil des
cours de l’Academie de droit international, 1924, II, 117,
?) Wohl aber sind die Beschlüsse, auch einfache Mehrheitsbeschlüsse, für
den Verwaltungsrat und das Arbeitsamt bindend. Guerreau. L’organisation
permanente du travail, 1923, 45,
3) Vel. BBI. 1920 V. 526.
        <pb n="46" />
        40

auf Art. 10, 11, 13 Abs. 4 gemeint!). Diesen Beschlüssen wird
also die Kraft zugeschrieben, das Recht zum Angriffskrieg erst
zu schaffen, denn dieses Recht kann für die einzelnen Staaten aus
Art. 11 und 13 Abs, 4 (zweifelhaft Art. 10) keineswegs unmittelbar
abgeleitet werden. Beachtenswert ist, dass der Westpakt diese
Rechtswirkung als ohne weiteres mit der satzungsmässigen
Beschlussfassung gegeben voraussetzt. Die Vertragsmächte von
Locarno sind also der Auffassung, dass die Beschlüsse von Rat
und Versammlung zum Kriege berechtigen?), und wohl auch
verpflichten können (natürlich unter Vorbehalt der Einstimmigkeit,
 s. unten), auch abgesehen von den in der Völkerbundssatzung
 ausdrücklich vorgesehenen Fällen des erlaubten Krieges
‘Art. 15 Abs. 7, 16 und 17). Wenn aber dies möglich ist, so sind
auch geringere Rechtswirkungen möglich.
B. Welches sind aber die Voraussetzungen für die bindende
Kraft der Beschlüsse? Selbstverständlich ist Einstimmigkeit erforderlich,
 gemäss VBP Art. 5 Abs. 1. Damit ist noch unentschieden,
 wie es sich mit den nichtstimmenden Staaten verhält.
Doch geben darüber die besonderen Vorschriften, welche Art. 4
Abs. 6 für den Rat aufstellt und die sinngemäss auch für die Versammlung
 gelten müssen, Auskunft.
Art. 4 Abs. 6 lautet: „Jedes Mitglied des VB, das im Rate
nicht vertreten ist, wird, so oft Beratungen stattfinden, welche
seine Interessen besonders berühren, eingeladen werden, einen
Vertreter zu entsenden, der mit Stimmrecht an diesen Verhandlungen
 des Rates teilnimmt“ (to sit as a member)®).
Der Entwurf des Paktes vom 14. Februar 1919 hatte noch
die Worte enthalten: „and no decision taken at any meeting
1) Strupp, Das Werk von Locarno, 1926. 88, erwähnt beispielsweise Art. 10
VBP.
2) Ebenso Schücking-Wehberg 118, Baak, Der Inhalt des modernen Völkercechts
 und der Ursprung des Art. 10 der VB-Satzung, 1926, 64.
3) Dass der englische Text den Gedanken genau wiedergibt, zeigt Art. 9,
Abs. 2 des Projet de Trait€ d’Assistance mutuelle (Garantiepakt): „Le Conseil,
avec la cooperation des reprösentants des Parties interessees si&amp;amp;geant comme
Membres aux termes de l’article 4 du Pacte ....‘“ Das ist eine offenbar gewollte
Verbesserung des Wortlautes gegenüber dem franz. Text des VRP. IV Ass. C.
III. 203 ff.
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        41

shall be binding on such Power unless so invited‘“!). Weshalb
dieser Wortlaut geändert wurde, ist unsicher: die Wendung, die
im Entwurf noch nicht enthalten ist, „to sit as a member“‘, sollte
wohl den Gedanken wiedergeben. Der neue Wortlaut ist besser,
denn die blosse Einladung zu einer Sitzung genügt für sich allein
aicht, um den Eingeladenen zu binden.
Die Bedeutung dieser Bestimmung wird in der schweizerischen
Botschaft zum VB in folgender Weise umschrieben: „Die Zuziehung
 von im Rat nicht vertretenen Staaten, wenn deren besondere
 Angelegenheiten behandelt werden, ist so zu verstehen,
dass ein solcher Staat alle Mitgliedschaftsrechte — einschliesslich
des Vetorechts — in den betreffenden Fällen ausübt. Darüber, ob
ein Staat zugezogen werden muss, entscheidet der Rat; wird der
interessierte Staat aber nicht zur Mitberatung eingeladen, so ist
ein ihn berührender Beschluss für ihn nicht verbindlich“ (S. 125).
Diese Darlegung ist sicherlich zutreffend. Das Vetorecht reicht
so weit als das Prinzip der Einstimmigkeit, dieses aber gilt nur
dann nicht, wenn der Rat schiedsrichterliche oder quasi-schiedsrichterliche
 Funktionen ausübt?) oder wenn ein Mehrheitsentscheid
 durch spezielle Bestimmungen des VBP oder anderer Veriräge
 vorgesehen ist”). Sonst aber, vor allem also in Angelegenheiten,
 die ausserhalb des VB als Rechtspersönlichkeit liegen,
bedarf es der Einstimmigkeit. Das will aber nichts anderes heissen,
als dass jeder Staat, auch derjenige ausserhalb des VB-Rates.

1) R. S. Baker, W. Wilson and World Settlement, 1923, vol. III 164. In
analoger Weise hatten sich der englisch-amerikanische Entwurf (Hurst-Miller)
and ein Antrag Orlandos ausgedrückt. A.a. O. 145 und Mvers a. a. 0. 694/6.
?) S. oben und Schücking-Wehberg, 326.
%) Soweit der Rat Funktionen auf Grund von Spezialverträgen ausübt, kann
auch Art, 4, Abs. 6 VBP ausgeschaltet sein. So konnte der VBR Beschlüsse
über die Militärkontrolle in Deutschland und Ungarn fassen, ohne Zuziehung
der beiden Staaten (vor dem Beitritt Deutschlands zum VB und seiner Mitzliedschaft
 im Rat). Der Protest Ungarns unter Berufung auf Art. 4, Abs. 6
wurde im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der Rat auf Grund
des Friedensvertrages von Trianon entscheide und daher seine ordentliche Zuz3ammensetzung
 genüge. Europäische Gespräche 1925, 137. Auch Deutschland
hatte Einspruch erhoben. Freytagh-Loringhoven, Die Satzung des VB. 1926.
119/20.
        <pb n="48" />
        42

nur mit seiner Zustimmung gebunden werden kann!). Rechte und
Pflichten entsprechen einander®).
Wenn wir von den schiedsrichterlichen und quasi-schiedsrichterlichen
 Funktionen des VB-Rates absehen (bei denen die
Parteien selbstverständlich zugezogen werden, auch abgesehen
von Art. 4 Abs. 6, ohne dass aber ihre Stimmen gezählt würden),
50 hat Art. 4 Abs. 6 in der bisherigen Praxis z. B. Anwendung
gefunden bei der Beratung der Rekonstruktion Österreichs und
Ungarns. Ausser diesen Staaten selbst wurde in beiden Fällen die
Tschechoslowakei, im zweiten Fall auch Rumänien und Jugoslavien
 beigezogen?)*).
Wichtige Hinweise auf die Auslegung von Art. 4 Abs. 6 enthält
 sodann der Entwurf des Garantiepaktes, in welchem jene
Bestimmung zu praktischer Anwendung gelangt wäre. Ausser
dem angreifenden und angegriffenen Staat gelten nach dem
Garantiepakt als besonders interessiert: die Unterzeichner von
„accords particuliers“ für gegenseitige Unterstützung (unter Vorbehalt
 des gegenteiligen Entscheides des Rates), diejenigen
Staaten, welche der Rat von sich aus zur militärischen Mitwirkung
bestimmt, bezüglich der Durchführung dieser Mitwirkung (Art. 4
und 5 des Garantiepaktes).
Eine wichtige Anwendung hat Art. 4 Abs. 6 schliesslich in
der Resolution der Versammlung vom 4. Oktober 1921 betreffend
Art. 16 des Paktes gefunden. Ziff. 5 handelt vom Zusammentritt
des Rates im Falle der Verletzung des Art. 16 und lautet im

‘) Es ist deshalb nur halb richtig, wenn Bülow, Der Versailler VB, 1923, 42,
sagt, der VBR könne im Rahmen seiner Zuständigkeit „aus eigenem Rechte
Beschlüsse fassen und Massnahmen treffen. die alle Mitglieder des Bundes verlichten“.

?) Zutreffend Mantoux a. a. O0. 22: „What the Council deems just on all
öccasions is to make the rights of each party correspond with the obligations
it is asked to assume.“

3) Rappard, a. a. O0. 66; Resume mensuel des travanx de la S. d. N.. 1923,
203: J. O. 1922, 1455 ff.
%) Die ungenügende Beachtung von Art. 4, 6 ist in der zweiten VBV von
Branting und Ador gerügt worden. Rappard, La politique de la Suisse dans la
S. A. N... 1925. 299 #. II Ass. Pl. 59. 193.
        <pb n="49" />
        1

zweiten Satz: „Il (le Conseil) convoquera les Etats en conflit et
ceux qui sont voisins de l’Etat fautif, au ceux qui entretiennent
ordinairement avec lui d’&amp;amp;troites relations Economiques, ou ceux
dont la cooperation serait particuli&amp;amp;rement utile pour l’application
de Vlarticle 16‘“1).
Aus alledem ergibt sich, dass eine Bindung des Staates nur
mit seiner Zustimmung erfolgen kann. Der Beschluss des Rates
kommt also einer in besonderer Form erfolgenden Vertragsschliessung
 gleich. Mit andern Worten: Der Rat kann (abgesehen
von Spezialabkommen) Staaten, die an seiner Beratung nicht
teilgenommen und seinem Beschluss nicht zugestimmt haben.
keine Verpflichtungen auferlegen.
Die Richtigkeit dieses Satzes ergibt sich auch aus folgender
Überlegung: Versammlung und Rat haben nach Art. 3 Abs, 3
und Art. 4 Abs. 5 die gleichen Befugnisse. Wenn die Versammlung
 einen Beschluss fasst, so kann jedes Mitglied das Zustandekommen
 und damit seine eigene Bindung durch sein Veto verhindern?).
 Wenn aber der Rat in seiner gewöhnlichen Zusammensetzung
 den gleichen Beschluss fassen und damit einen Staat
ausser seiner Mitte binden könnte, so käme man zu dem Ergebnis,
dass die Bindung dieses Staates von dem Zufall abhängen würde,
ob das eine oder andere Organ sich mit der Sache befasst, Der
Staat könnte durch das Organ, dem er nicht angehört, gebunden
werden, durch das andere, dessen Mitglied er ist, nicht: eine
offenbar unannehmbare Konsequenz?). Daraus folgt: der betref-*)

 Vgl. das Votum von Bundesrat Motta II Ass. Pl. 413, ferner Aguero und
Huber II Ass. C. I. 288, Schon 1920 sagte Lord Robert Cecil: „The Couneil
could only act by summoning the States which were to be instructed to enforce
the blockade to serve as temporary Members of the Council, and that, therefore,
the blockade could only be used if these States agreed, as otherwise unanimity
on the Council would not be obtained‘, I Ass. C. II 294,
?) Von den Beschlüssen, die mehrheitlich gefasst werden können. ist hier
überhaupt nicht die Rede,
®) Das entgegengesetzte, m. E. unrichtige Argument bei Schücking-Wehberg,
 S. 88: aus der grundsätzlichen Gleichberechtigung von VBR und VBV
wird geschlossen, dass die Staaten im VBR „durch ihren einstimmigen Beschluss
die Gesamtheit der übrigen Staaten rechtlich binden. auch wenn diese anderer
Meinung sind.‘‘
        <pb n="50" />
        fende Staat muss im Rat als vollberechtigtes Mitglied zugelassen
werden!), um bei Beschlüssen des Rates die gleiche Stellung zu
haben, welche er beim nämlichen Beschluss der Versammlung
gehabt hätte.
C. Als der Rat beabsichtigte, das zur Sicherung der Volksabstimmung
 in der Gegend von Wilna bestimmte Truppenkontingent
 durch die Schweiz zu transportieren, hätte er zur
Beratung und Beschlussfassung über diese Angelegenheit die
Schweiz einladen müssen. Der Beschluss, das schweizerische
Territorium zu benützen, hätte nur mit Zustimmung der Schweiz
gefasst werden können. Auf Grund des Paktes ist sie nicht verpflichtet,
 die Zustimmung zu geben. Und selbst wenn aus dem
Pakt die Pflicht herausgelesen werden sollte, solche Truppentransporte
 zuzulassen?), hätte der Schweiz die Prüfung der Frage,
ob die Voraussetzungen erfüllt seien, zugestanden. Diesen Standpunkt
 hat Minister Dunant vor dem Rate durchaus zutreffend
vertreten?). Trotzdem seine Auffassung nicht den Beifall des VB-Rates
 fand, hat die VBV wenige Monate später einen ganz
analogen Standpunkt eingenommen anlässlich der Auslegung
von Art. 16 VBP%9). — Die weitere Frage, die damals auftauchte.

1) Über Art. 4 Abs. 6 vgl. Mantoux, On the procedure of the Council of the
League of Nations in Journal of the British Institute of International Affairs,
January 1926 (vol. V, No. 1), 5. 20 ff. Rappard in Bibliotheque Universelle et
Revue de Geneve, Mai 1926, mein Artikel in der Nenen Zürcher Zeitung vom
7. Juli 1926, Nr. 1011.
?) Das scheint die Ansicht des Kommentars Schücking-Wehberg, 636, zu
;ein. Man hätte es dann mit einer Art von durch den Pakt begründeter Legalzervitut
 zu tun, wie sie für das Küstenmeer nach allgemeinem Völkerrecht
besteht. Verdross, Die Verfassung der Völkerrechtsgemeinschaft, 203.
%) Compte rendu de la 12&amp;amp;me Session du Conseil (Februar - März 1921)
5. 21,2. S. auch den Bericht des VBR über seine Geschäftsführung an
die 2. VBV, II Ass, Pl. 98. Der Wortlaut der Erklärungen Dunants ist abgedruckt
 in „La Societe&amp;amp; des Nations‘ hersg. von Dr. B. de J ong van Beek en
Donk, 1921, 206-—216. In demselben Bande auch die im Ständerat stattgefundene
 Diskussion, bezügliche Noten- und Briefwechsel, sowie einige Zeitungsartikel.
 In der Frage ferner zu vergl. die Artikel von Oberstdiv. Sonderegger
ınd die Entgegnung in der Neuen Zürcher Zeitung 1924 No. 1056, 1103, 1157.
*) Resolution vom 4. Okt. 1921, Ziff. 4, s. unten. Wenn den Staaten ein
Prüfungsrecht zusteht hinsichtlich der im VBP ausdrücklich normierten
        <pb n="51" />
        45

ob aus der Truppensendung nach Wilna kriegerische Verwicklungen
 hätten entstehen können, welche die schweizerische Neutralität
 berührt hätten, war rein tatsächlicher Art und konnte
von der Schweiz mit guten Gründen bejaht werden. Andererseits
ist es zweifelhaft, ob die Schweiz auf Grund der Londoner Erklärung
 vom 13. Februar 1920 den Durchtransport verweigern
konnte*). Wohl aber kann man sich fragen, ob die schweizerische
Neutralität, wie sie sich in der schweizerischen Politik und im
Volksbewusstsein ausgebildet hat, und die trotz ihrer Einmaligkeit
 zu einem Bestandteil des Völkerrechts geworden und im VB
anerkannt ist, nicht jede Berührung schweizerischen Territoriums
 durch einen fremden Truppenkörper?) ausschliesst. Die Benutzung
 des Staatsgebietes durch fremde Truppen, die völkerrechtliche
 Immunität geniessen, ist ein so tiefer Eingriff in die
Territorialhoheit, dass sie schon nach allgemeinem Völkerrecht
einer besonderen Erlaubnis bedarf®). Der Standpunkt lässt sich
vertreten, dass die schweizerische Auffassung der dauernden Neutralität
 eine solche Erlaubnis überhaupt ausschliesst, ausgenommen
 im Kriegsfall zur gemeinsamen Abwehr eines Anxreifers?),


Pflichten, so um so mehr, wo es sich um eine nirgends expressis verbis stipulierte
Duldungspflicht handelt.
1) Wie v. Waldkirch. Die dauernde Neutralität der Schweiz, 1926. S. 54.
annimmt.
?) Im Gegensatz zu den einzelnen Angehörigen einer fremden Truppenmacht.

3) v. Liszt-Fleischmann, Das Völkerrecht, 12. Aufl., 182.
*) Dem widerspricht auch nicht die Auffassung des Bundesrates. Im
Schreiben von Bundesrat Motta an den französischen Botschafter vom 12. Febr.
1921 wird zwar gesagt: „Le Conseil Federal n’estime cependant pas que la neutralit&amp;amp;e
 perpetuelle de la Suisse Iui impose l’obligation internationale de refuser
en toutes circonstances le passage des troupes.‘““ „La S. d. N.‘“, 1921, 235. Aber
wenn auch eine „obligation internationale‘ abgelehnt wird, so bleibt doch
die völkerrechtliche Befugnis bestehen, den Truppentransport zu verweigern.
H. Körling, Die Rechtsnatur des VB, 1922, S. 43, macht darauf aufmerksam,
dass im Beschluss der Niederländischen zweiten Kammer betr. Beitritt der
Niederlande zum VB die Erwartung ausgesprochen wird, „dass bei der Anwendung
 der Bestimmungen des VBP, insbesondere jener, die den Durchzug der
Truppen in Art. 16 betreffen. das Mitentscheidungsrecht Hollands respektiert
        <pb n="52" />
        AG

D. Es ist früher ausgeführt worden, dass Rat und Versammlung
Beschlüsse fassen, welche ihre Verbindlichkeit (sofern diese überhaupt
 gewollt ist) in sich selbst tragen, d. h. keiner Ratifikation
bedürfen*). Das gilt auch in denjenigen Angelegenheiten, die nicht
mehr den VB als juristische Einheit betreffen, sondern in dem
hier zur Besprechung stehenden weiteren Bereiche liegen.
Wie verhält es sich hier mit den Staaten, die sich der Stimme
enthalten? Sie können, wenn die Auffassung, dass es sich hier
um Angelegenheiten handelt, die über statutarischen Kompetenzkreis
 von Rat und Versammlung hinausgeht, richtig ist, nicht
gebunden sein?). Denn eine solche Bindung eines Dritten könnte
ja nur eintreten, wenn dieser die Beschliessenden dazu ermächtigt
hat; eine solche Ermächtigung fehlt aber hier.
Folgende Überlegung führt zum gleichen Resultat: Wenn auch
der Nichtstimmende gebunden werden könnte, so müsste er, um
die Bindung zu verhindern, sein Veto einlegen, was ja nach Art. 5
Abs. 1 ohne weiteres möglich ist. Damit aber würde er das Canze
stillegen. Den einzelnen Staat aber im VB zu einem Veto zu
zwingen in Angelegenheiten, die ausserhalb des Bundes ohne sein
Zutun geregelt werden könnten, widerspricht offenbar dem Grundgedanken
 des Paktes, der die internationale Zusammenarbeit erleichtern
 und nicht erschweren will?), Daher muss dem einzelnen
wird, indem dieses Land beider Anwendung der Bestimmung beigezogen wird...“
Es handelt sich hier einfach um Anwendung von Art. 4 Abs. 6.
?) Obwohl auch die Aufstellung von Konventionsentwürfen, welche der Rati-Gkation
 unterliegen, möglich ist, s. unten.
?) Dieser Meinung scheint auch v. Freytagh-Loringhoven, S. 94, zu sein,
wenn er annimmt, dass eine Bindung durch Stimmenthaltung vermieden werde.
Wenn in der Schrift von Niemeyer, Rühland, Spiropoulos, S. 19, ausgeführt
wird, durch die Sitzung (der VBV) werde „grundsätzlich die rechtliche Lage
ermöglicht, dass trotz des Erfordernisses der Einstimmigkeit der Beschlüsse,
der VB Entscheidungen trifft und Massnahmen beschliesst, welche ein Mitglied
rechtlich zwingen, unter Verzicht auf Geltendmachung seines souveränen
Staatswillens an Tätigkeiten teilzunehmen, welche es missbilligt‘“, so kann das
nur für den statutarischen Kompetenzkreis des VB zutreffen. Die Behauptung
besagt, so wie sie formuliert wurde, zu viel.
3) Als auf der zweiten Haager Konferenz eine Majorität von 32 Staaten
lie Konvention betr. die obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit unter Führung
von v. Martens und Chaoate für ihren Kreis hindend machen wollte. wurde dieser
        <pb n="53" />
        —_ 47 —

Mitglied die Möglichkeit offen gelassen werden, durch Stimmenthaltung
 eine Bindung, die es nicht wünscht, zu vermeiden. —
Man braucht sich übrigens nur vorzustellen, dass bei einem
wichtigen Ratsbeschluss eine Grossmacht sich der Stimme enthält,
 um die Unmöglichkeit einer Bindung trotz Stimmenthaltung
einzusehen. Was für den Rat gilt, trifft auch für die Versammlung
 zu.
Auch fehlen Beispiele dafür nicht, ’dass das Organ eines
5taatenverbandes Beschlüsse fassen kann, die nur für einen Teil
der Mitglieder Geltung haben und bei dem auch nur diese Mitglieder
 mitwirken. So bestimmte Art. 7 der Deutschen Reichsverfassung
 von 1871 in Abs. 4: „Bei der Beschlussfassung über
eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen dieser Verfassung
 nicht dem ganzen Reiche gemeinschaftlich ist, werden
die Stimmen nur derjenigen Bundesstaaten gezählt, welchen die
Angelegenheit gemeinschaftlich ist‘“!), Die Eidgenössischen Konkordate
 wurden vor 1848 auf der Tagsatzung verhandelt und
beruhten auf einem Mehrheitsbeschluss dieser Behörde, sie waren
‚und sind) aber nur für die beitretenden Stände verbindlich?).
Die hier vertretene Auffassung der Nichtbindung der Nichtstimmenden
 findet schliesslich in einem wichtigen diplomatischen
Dokument, nämlich dem Begleitschreiben Stresemanns zum
deutsch-russischen Vertrag vom 24. April 1926, ihre Bestätigung.

Versuch durch eine Minderheit von neun Staaten vereitelt: Schücking, Der
Staatenverband der Haager Konferenzen, 1912, 206. Dabei handelte es sich aber
um einen positiven Widerspruch nicht nur gegen die Konvention selbst, sondern
gegen ihre Aufnahme in die Schlussakte, Im übrigen aber hatten einzelne Staaten
verschiedene Konventionen abgelehnt, indem sie mit Nein stimmten oder sich
der Stimme enthielten: sie erhoben aber keinen Widerspruch, als diese Konventionen
 in die Schlussakte aufgenommen wurden. Max Huber, Jahrbuch des
öffentlichen Rechts II 477. Also bietet schon die zweite Haager Konferenz eine
Art von Präzedenzfällen für die im Text vertretene Auffassung.
') Dahin gehörte z. B. die Reichspost und Telegraphenanstalt,
2) Blumer-Morel, Handbuch des schweizerischen Bundesstaatsrechts III,
2, Aufl., 257 £. Schücking, Der Staatenverband der Haager Konferenzen, 1912,
J4, erinnert daran, dass ein politischer Verband Organisationen unterhalten
kann, die nicht allen Rechtssubjekten dieses Verbandes gemeinsam sind. dennnoch
 aber den Charakter von Verbandsinstitutionen traven.
        <pb n="54" />
        Su

Dort wird gesagt, dass die Feststellung des Angreifers nach Art. 16
VBP „mit bindender Wirkung für Deutschland nur mit dessen
eigener Zustimmung entschieden werden könnte‘“!). Dabei wird
angenommen, dass andere Mächte Massnahmen auf Grund von
Art. 16 ergreifen, ihrerseits also möglicherweise einem Ratsbeschluss,
 der eine Verletzung des Art. 16 konstatiert, zugestimmt
 haben.
Auch die Praxis der VBV kennt Präzedenzfälle. An der dritten
VBV hatte der cubanische Delegierte bei der Abstimmung über
den Verteilungsschlüssel für die Kosten des VB sich der Stimme
enthalten, um eine Bindung seines Staates zu vermeiden, ohne
den ganzen Beschluss der VBV zu verhindern?), ebenso an der
vierten VBV der Delegierte Persiens®).
Es ist aber zuzugeben, dass es eine unerfreuliche Erscheinung
wäre, wenn im Völkerbund die Stimmenthaltung, zwecks Vermeidung
 einer Verpflichtung, häufig praktiziert würde. Im übrigen
wäre in jedem Falle der Stimmenthaltung zu prüfen, ob nicht
nachträglich eine stillschweigende Zustimmung zum Beschluss
und damit eine Bindung stattfindet. Die stillschweigende Zustimmung
 ist hier um so eher als zulässig anzunehmen, als nach
dem Pakt (Art. 26) sogar eine Paktrevision stillschweigend angenommen
 werden kann“).
E. Nachdem festgestellt ist, dass eine rechtsverbindliche Beschlussfassung
 grundsätzlich möglich ist, ist weiter der materielle
Bereich, auf den sich die Beschlussfassung erstrecken kann, abzugrenzen.
 Gibt es dafür überhaupt eine Grenze und wo liegt sie?
Um das Resultat gleich vorwegzunehmen: eine Begrenzung
der Angelegenheiten, die der VB behandeln darf, ist grundsätzlich

1) Zit. Europäische Gespräche, April 1926, 211. S. unten‘ Note 5. 76/77.
2) III Ass. Pl. 381. Nach der oben vertretenen Ansicht über die rechtliche
Natur des Verteilungsbeschlusses trat trotzdem eine Bindung für Cuba und
Persien ein. Immerhin war die Rechtslage eine besondere, da der Beschluss der
VBV im Widerspruch stand zu dem damals noch in Kraft stehenden ursprünglichen
 Wortlaut von VBP Art. 6 Abs. 5.
3) IV Ass. Pl. 131/2.
4) Nämlich von denjenigen Mitgliedstaaten, die das Amendement zwar
nicht ratifizieren. aber auch nicht den Austritt aus dem Bund erklären.
        <pb n="55" />
        49 -

anzuerkennen, und zwar ergibt sie sich aus dem VBP; um
den Rahmen festzustellen, innerhalb dessen eine verbindliche Beschlussfassung
 möglich ist, muss auf die staatsrechtliche Stellung
der Regierungen zurückgegangen werden. Dabei ist der Bereich
der Befugnis, Angelegenheiten zu behandeln, d. h. zu diskutieren
mit oder ohne anschliessende — verbindliche oder unverbindliche
— Resolution, weiter als der Umfang der Angelegenheiten, in
denen eine verbindliche Beschlussfassung möglich ist.
Die Erörterung der gestellten Frage geschieht zweckmässigerweise
 in der Art, dass die Tragweite der Art. 3 Abs. 3 und Art. 4
Abs. 5 untersucht wird. Diese Artikel enthalten zwar nicht die
einzige, aber die weiteste Zuständigkeitsbestimmung; was nicht
dort unterzubringen ist, kann auch nicht durch einen andern
Artikel des VBP in die Zuständigkeit von Rat und Versammlung
gelegt sein!). Art. 3 Abs, 3 bestimmt: „L’Assemblee connait de
toute question qui rentre dans la sphere d’activit&amp;amp; de la Soci6te
ou qui affecte la paix du monde“. Art. 4 Abs. 5 enthält die gleiche
Vorschrift für den Rat?).
1. Diesen Bestimmungen kommt zunächst eine negative
Tragweite zu. Sie bedeuten, dass sich Völkerbundsrat und Völkerbundsversammlung
 nicht mit Angelegenheiten befassen sollen, die
nicht durch Art. 3 und 4 gedeckt sind, Spezialverträge natürlich
 ausgenommen. In diesem Sinne sind — m. E. richtigerweise —
die genannten Bestimmungen im Memorandum der britischen
Delegation an die 7. VBV vom 16. September 1926 betreffend
Auslegung der Präambel und der Art. 3 und 4 VBP aufgefasst
worden?®). Barthelemy hat in seiner geistreichen Rede in der
Plenarversammlung vom 25. September 1926 den britischen Antrag
 ins Lächerliche gezogen, was weniger wegen seiner juristischen
Anfechtbarkeit als wegen seiner politischen Tendenz vielleicht

') Es handelt sich hier nur um den Stoffbereich: hinsichtlich der Intensität
der Bindung durch Beschlüsse gehen allerdings verschiedene Bestimmungen
des VBP über Art. 3 und 4 hinaus. Siehe oben 5. 8 ff.
2) Mit dem Unterschied, dass an Stelle von „qui rentre‘* rentrant und von
„qui affecte‘“ affectant steht.
3) A. 102, 1926. V.
        <pb n="56" />
        _. 50 —

angebracht warl). Es wäre also wohl möglich, dass sich ein Mitylied
 des VB der Behandlung einer Angelegenheit im Schosse
von VBV oder VBR widersetzt, mit der Begründung, sie falle
nicht unter die Begriffsbestimmung der Art. 3 und 42). Diese
Annahme rechtfertigt sich auch im Hinblick auf Art. 15 Abs. 8
VBP, wonach der Rat sich in einem Konflikt jedes Vorschlages
snthalten soll, wenn sich der Streit auf eine Frage bezieht, die
im ausschliesslichen Bereich der Staatshoheit einer Partei liegt.
Sie erscheint vor allem auch gerechtfertigt, wenn man bedenkt,
dass in der internationalen Arbeitsorganisation ein besonderes
Verfahren besteht zur Entscheidung der Frage, ob eine Angelegenheit
 auf die Tagesordnung der Arbeitskonferenzen gesetzt
werden soll. Bekanntlich hatte der StIG schon dreimal Gutachten
 über die Kompetenzen der internationalen Arbeitsorganisation
 abzugeben. Wenn die Bestreitung der Kompetenz möglich
ist bei einer Organisation, die unbestrittenermassen keine bindenden
 Beschlüsse fassen kann, so muss es a fortiori möglich sein
beim VB, bei dem die Möglichkeit verbindlicher Entscheidungen
zum mindesten offen bleibt®).
Dabei muss allerdings bemerkt werden, dass die Frage, ob
eine Angelegenheit „den Frieden der Welt berührt‘, kaum nach
objektiven Merkmalen beurteilt werden kann, Denn die Friedensgefährdung
 ist davon abhängig, in welcher Weise ein Staat oder
mehrere Staaten auf einen bestimmten Zustand oder Vorfall
reagieren. Wichtiger als irgendein objektiv feststellbarer Sachverhalt
 ist das subjektive Empfinden der Beteiligten. Deshalb

1) Der britische Antrag wurde in der Plenarsitzung vertagt und ist seither
zurückgezogen worden. Compte rendu de la 7M€ session ordinaire de l’Assemblee
je la S. d. N. 166€ sgance pleniere.
?) In Niemeyer, Rühland, Spiropoulos a. a. 0. 6 wird darauf hingewiesen,
lass die Mitgliedstaaten ein Interesse daran haben können, „Initiativanträge
zeschäftsordnungsmässig von der Verhandlung auszuschliessen“,
3) So war es m. E. richtig, dass sich Chamberlain in der Sitzung des VBR
vom 10. März 1927 einem Antrag Vanderveldes widersetzte, es sei der bulgarischen
 Regierung die Amnestie politischer Verbrecher zu empfehlen. Dazu wäre
der VBR höchstens dann zuständig, wenn durch die Amnestie eine Kriegsgefahr
beseitigt werden könnte (VBP 4, 11).
        <pb n="57" />
        51 —

gilt auch hier, was der StIG über die seine Zuständigkeit beschränkende
 Klausel „que le diff&amp;amp;rend ne soit pas susceptible
d’&amp;amp;tre regle par des n&amp;amp;gotiations“ ausgeführt hat!) und was
auch sinngemäss für den Begriff des „diff&amp;amp;rend susceptible d’entrainer
 une rupture‘“ (VBP Art. 15) gilt?): es ist auf die Beurteilung
 durch die interessierten Staaten abzustellen. Wenn von zwei
Streitparteien die eine das Vorliegen einer Friedensgefährdung
behauptet, so kann m. E. nicht die andere durch die Behauptung
des Gegenteils die Kompetenz des VB ausschliessen, es sei denn,
die Behauptung der ersteren sei offensichtlich unbegründet.
Wenn die Behauptung der Friedensgefährdung vorliegt, besteht
jedenfalls eine starke Vermutung für die Kompetenz des VB.
2, Die positive Bedeutung der Art. 3 und 4 liegt einmal in
der Bestimmung, dass VBR und VBV die gleichen Kompetenzen
haben; eine Regel, die ohne ausdrückliche Stipulation nicht gelten
würde. Ferner normieren Art. 3 und 4 auch das’ Verhältnis von
VBR und VBV zu den Mitgliedstaaten in positivem Sinne: die
Mitgliedstaaten haben die Behandlung der in Art. 3 und 4 umschriebenen
 Angelegenheiten durch die VB-Organe zu dulden?).
Beides ergibt aber nichts für die Verbindlichkeit der Beschlüsse.
3. Können also VBR und VBV verbindlich Beschlüsse fassen
in dem ganzen von Art. 3 und 4 umspannten weiten Gebiet?
Diese Frage ist zu verneinen. Ihre Bejahung widerspräche sowohl
dem VBP, wie allgemeinen, vor allem auch aus dem Staatsrecht
geschöpften Erwägungen.
Die Unvereinbarkeit mit dem VBP liegt darin, dass eine so
weite Auslegung der Art. 3 und 4 einen Widerspruch ergäbe mit

?) Recueil des Arrets, No. 2, Affaire des Concessions Mavrommatis en
Palestine du 30 aoüt 1924, S, 13 ff.
?) S. schweiz. Antwort auf das nach dem Korfuzwischenfall erstattete
Juristengutachten, VB-Drucksachen €. 212. M. 72, 1926, V,S. 15.
*) Vgl. als eine Art Vorläufer für diese Bedeutung der Art. 3 und 4 (das
zleiche liesse sich für die übrigen „Zuständigkeitsbestimmungen‘“ des VBP
sagen): Art. 3 Abs. 3 der Haager Abkommen zur friedlichen Erledigung internationaler
 Streitfälle von 1899 und 1907, wonach die Anbietung guter Dienste
oder die Vermittlung niemals von einem der streitenden Teile als unfreundliche
Handlung angesehen werden darf.
        <pb n="58" />
        32

andern Artikeln des VBP: die Befugnisse nämlich, welche die
Art. 8, 10, 11, 15, 16, 17 den VB-Organen übertragen, sind offensichtlich
 viel geringerer Art, und es kann unmöglich der Sinn
des Paktes sein, diese Spezialbestimmungen durch eine Generalvollmacht
 in den Art. 3 und 4 hinfällig zu machen,
Die allgemeinen Erwägungen, die gegen die Bejahung der
zestellten Frage sprechen, sind folgende: Wenn der VB eine so
weite Beschlusseskompetenz besässe, so würde er über Vollmachten
 verfügen, die ähnlich sind denjenigen, die eine Regierung
 im Falle innerer Unruhen besitzt und welche dahin gehen,
alle Massnahmen zu treffen, welche zur Aufrechterhaltung von
Ruhe und Ordnung erforderlich sind. Eine so weitgehende Kompetenz,
 welcher sogar im innerstaatlichen Verhältnis der Charakter
 des Notrechts zukommt, haben die Mitglieder des VB
ginem internationalen Organismus sicher nicht übertragen wollen.
Gerade die Weite der Kompetenz spricht gegen diese Auslegung‘).
Ferner ist zu bedenken, dass VBR und VBV zusammengesetzt
sind aus Vertretern, welche von den verschiedenen Staatsregierungen
 mit Instruktion und Vollmacht versehen worden sind.
Ist es nun denkbar, dass die Regierungen den Vertretern eine
Vollmacht erteilen, die so weit ist, dass sie auf eine internationale
Gesetzgebung oder Regierung in Form von Resolutionen der Versammlung
 oder gar des Rates hinausläuft? Dies wäre doch nur
möglich, wenn die Regierung ihrerseits durch eine Gesetzes- oder
Verfassungsbestimmung dazu ermächtigt würde. Das ist aber
m. W. nirgends ausdrücklich geschehen?). Der schweizerische
Beitrittsbeschluss sieht sogar vor, dass für die Genehmigung von
mit dem VB zusammenhängenden Übereinkünften jeder Art die
von der schweizerischen Bundesverfassung für den Erlass von
Bundesgesetzen aufgestellten Bestimmungen zur Anwendung
kommen. Aber auch wenn die Regierung über eine solche Vollmacht
 verfügen würde. so könnte sie doch, wollte sie nicht selbst

!) Ebenso Carl Schmitt, Die Kernfrage des VB, 1926, 6.
2) Corbett, British Year Book of International Law 1924, 145, bezeichnet
eine so weitgehende Delegation an die Völkerbundsorgane als .‚.of the most
doubtful legality for manv of the State-Members“.
        <pb n="59" />
        53

vor ihrer Delegation abdanken, ihren Vertretern im VBR und
in der VBV nur eine beschränkte Vollmacht erteilen, wodurch
aber wieder die Verhandlungsfähigkeit stark beeinträchtigt
wäre. Aber keine konstitutionelle Regierung besitzt jene Vollmacht.
 Und sofern eine Regierung über ähnliche Kompetenzen
verfügen würde, so wäre sie eine autokratische Regierung und
als solche — das ist noch ein politischer Gesichtspunkt — am allerwenigsten
 geneigt, weitgehende internationale Bindungen einzugehen.

Wohl ist es wahr, dass solche aus dem Staatsrecht geschöpften
Bedenken für die Auslegung des Völkerrechts, das aus sich selbst
zu interpretieren ist, keine entscheidende Bedeutung haben. Auch
ist es richtig, dass gewisse Bestimmungen von Teil XIIT des
Versailler Vertrages (Arbeitsorganisation) eine Änderung einzelner
landesrechtlicher Normen bewirkt haben. So ist die sonst übliche
Unterzeichnung internationaler Abkommen durch den Annahmebeschluss
 der Internationalen Arbeitskonferenz ersetzt worden!)
und dieser steht das Initiativrecht in den nationalen Parlamenten
zu”). Auch können einem Staat auf dem Wege der Paktrevision
Pflichten auferlegt werden, an die er durch sein blosses Stillschweigen
 gebunden wird (VBP Art. 26). Doch das sind einzelne
durch unzweideutige vertragliche Bestimmungen geregelte Punkte.
Jene ausgedehnte Kompetenz der Regierung aber, wie sie skizziert
wurde, ist nirgends ausdrücklich vorgesehen — und stillschweigend
kann eine so grundlegende Änderung der innerstaatlichen Kompetenzgrenzen
 unmöglich durch einen internationalen Vertrag
bewirkt werden. Und mit Bezug auf die Art. 10 und 16 VBP,
bei deren Anwendung jene umfangreiche Befugnis der Regierung
besonders in Erscheinung treten könnte, ist immer wieder betont
worden, dass die Mitwirkung eines Staates an einer militärischen
Unternehmung der Zustimmung des Parlaments bedarf3\.

*) van Eysinga, Le droit de la S. d. N. et les constitutions nationales, Revue
de droit international et de lögislation comparege I (1920), 147.
?) Max Huber, Die konstruktiven Grundlagen, 13.
*) Vgl. unten die Ausführungen zu den interpretativen Resolutionen zu
Art. 10 und 16. Zitate bei Komarnicki. La question de l’int6zrit&amp;amp; territoriale
        <pb n="60" />
        — 54 —

4. Irgendeinen bestimmten Inhalt müssen aber die Beschlüsse
haben können. Doch würde man vergeblich im VBP danach
suchen. Es bleibt nach den bisherigen Ausführungen nichts
anderes übrig, als für die Bestimmung des Inhalts auf die staatsrechtliche
 Stellung der Regierungen abzustellen, Bei Zweifeln
über die Tragweite einer Kompetenzdelegation an ein internationales
 Organ muss es zulässig sein, auf das Staatsrecht der
vertragschliessenden Teile zurückzugreifen. Wenn nämlich festgestellt
 ist, wie weit staatsrechtlich die Kompetenzen der den
Beschluss von VBR oder VBV fassenden Behörden (d. h. der
Regierungen) geht, so kann daraus geschlossen werden, dass auch
die von ihnen einzugehende internationale Bindung nicht weiter
gehen soll. Der völkerrechtliche Vertrag (der VBP) wird also mit
Berücksichtigung des Staatsrechts der Kontrahenten interpretiert?).
 Diese Berücksichtigung des Staatsrechts ist allerdings nur
ein Mittel der Auslegung ; die staatsrechtliche Befugnis ist nicht
notwendig Bedingung der völkerrechtlichen Gültigkeit, da auch
ein Vertrag, den eine Behörde in Überschreitung ihrer Kompetenz
einging, völkerrechtlich verbindlich sein kann.

dans le pacte de S. d. N., 1923, 186. Komarnicki ist anderer Ansicht, steht aber
lamit allein. Poincar€ hat der allgemeinen Anschauung Ausdruck gegeben, als
ar sich dahin äusserte, dass „la ratification de cet article (10) ne pouvait avoir
pour effet de creer ıme delegation de pouvoir permanente aux gouvernements
et que l’ex&amp;amp;cution de l’obligation contract6e doit &amp;amp;tre poursuivie conforme&amp;amp;ment
aux röegles constitutionnelles de chaque Etat‘, zit. 4. Fabre-Luce, Locarno sans
r&amp;amp;ve, 1927, 33. Gegen die Annahme so weitgehender Kompetenzen an den VB
auch Corbett, What is the League of Nations. in British Year hook of international
 Law, 1924, 145.
1) In einer Untersuchung, wann Einstimmigkeit nötig sei für die Beschlüsse
der VB-Organe, kommt Rolin zu einem mit dem Text übereinstimmenden Resultat.
 Einstimmigkeit (womit Verbindlichkeit gemeint ist) sei nur erforderlich,
wenn der Beschluss gefasst werde „en dernier ressort en vertu d’une delegation
de pouvoir des Etats membres de la Socie6t6‘*, andernfalls handle es sich um
eine mehrheitlich zu fassende recommandation. Revue de droit international
et de legislation comparee II (1921), 240.
2) So neuestens das Schweizerische Bundesgericht im Urteil vom 5. Februar
 1926 i. S. Kanton Schwyz gegen Kanton Zürich, BGE 52, I S. 177:
„Da die Verpflichtung, die Ableitung von Wasser zu verhindern, das zürcherische
Gemeinwesen als solches trifft, kann sie nur Massnahmen umfassen, die in der
Machtbefuenis dieses GCemeinwesens oder seiner Behörden liegen.“
        <pb n="61" />
        — 55 —

Da es sich hier nicht um die Auslegung einer bereits eingegangenen
 Verpflichtung handelt, sondern um die Auslegung einer
5tipulation, die erst die Eingehung gegenseitiger Bindungen ermöglichen
 soll, ist die Rücksichtnahme auf das Staatsrecht um
so mehr angebracht. Das führt nun zum Ergebnis, dass eine
Beschlussfassung von Rat und Versammlung nur in denjenigen
Materien für die Beteiligten bindend sein kann, in denen die
Regierungen frei zu handeln vermögen. Da die Regierungen aber
gerade im Gebiete der auswärtigen Politik, die hier fast ausschliesslich
 in Betracht kommt, wenig an gesetzliche Schranken
gebunden sind, umfassen die Materien, in denen VBR und VBV
verbindlich beschliessen können, einen ansehnlichen Bereich.
Möglich ist auch, dass die Regierung vor Abgabe ihres Votums
im VB die nötigen Vollmachten beim Parlament einholt. Das
scheint z. B. notwendig zu sein, damit die Regierung einer Ratsmacht
 einem Ratsbeschlusse zustimmen kann, der nach Art. 16
Abs. 2 „die Stellung militärischer, maritimer oder aviatischer
Streitkräfte den verschiedenen beteiligten Regierungen (auch ihr
selbst) anempfiehlt‘“, sofern sie nicht selbst die Kompetenz zur
Kriegserklärung hat, sondern diese dem Parlament zusteht. Man
kann sich zwar auf den Standpunkt stellen, eine Ermächtigung
durch das Parlament sei nicht nötig, da ja der Rat nur eine
Empfehlung erlasse, die keine juristische Verpflichtung erzeuge.
Für diesen Standpunkt liesse sich auch das Argument anführen,
dass der VBR rasch zu handeln hat, bevor ein Parlamentsbeschluss
 überhaupt gefasst werden kann. Aber auch die andere
Ansicht lässt sich vertreten, mit der Erwägung, dass die Regierung
 an die Empfehlung, der sie zustimmte, tatsächlich gebunden
ist und deshalb die Zustimmung nur geben könne, sofern ihr die
nötigen Vollmachten seitens des Parlaments erteilt wurden. Es
ist zwar möglich, dass der Staat unmittelbar auf Grund des
Paktes (Art. 10 oder 16) verpflichtet ist, militärisch einzugreifen.
Diese völkerrechtliche Pflicht vermag aber nicht die innerstaatlichen
 Kompetenzen zu verschieben, d. h. die Regierung dort
zuständig zu machen, wo nach Staatsrecht das Parlament zuständig
 ist. Wohl aber ist das Parlament als zuständiges Organ
        <pb n="62" />
        56

verpflichtet, die zur Erfüllung der völkerrechtlichen Pflicht erforderlichen
 Staatsakte zu setzen, da andernfalls der Staat völkerrechtswidrig
 handelt.
F. Es würde zu weit führen, den möglichen Inhalt dieser
über die statutarische Kompetenz des VB hinausgehenden Beschlüsse
 im einzelnen darzustellen. Die Grenzen, innerhalb deren
sich die Beschlüsse bewegen können, sind dargestellt worden:
einmal die durch den VBP selbst gesetzten Schranken, andererseits
 die aus der staatsrechtlichen Stellung der Regierungen sich
ergebenden Grenzen. In diesem weiten Rahmen erfüllt der VB
seine wichtige Aufgabe: ein Mittel zur friedlichen Auseinandersetzung,
 Angleichung, Koordination der auswärtigen Politik der
verschiedenen Staaten zu sein.
Doch bleibt zu beachten, dass diese Beschlüsse nicht von
einem beliebigen Diplomatenkongress gefasst werden, sondern
von Rat und Versammlung des VB. Daraus ergibt sich zweierlei,
Einmal, dass auch in diesem Bereich der VB zur Tätigkeit verpflichtet
 ist. Wenn Art. 10 verletzt wird, muss der Rat auf Mittel
bedacht sein, die Erfüllung der Garantieverpflichtung sicherzustellen.
 Im Falle von Krieg und Kriegsdrohung (Art. 11) muss
der VB die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um den Völkerfrieden
 aufrechtzuerhalten. Dasselbe gilt für die zahlreichen
andern Fälle, in denen „Empfehlungen“ zu beschliessen sind.
Der VB kommt dadurch allerdings in eine merkwürdige, aber für
die Schwierigkeiten eines internationalen Organismus charakteristische
 Lage: es sind ihm bestimmte Aufgaben überbunden
worden, aber es mangeln ihm für zahlreiche dieser Aufgaben die
Kompetenzen zur zwangsmässigen Durchführung, ja auch nur
zur verbindlichen Beschlussfassung‘).
Mit der ersten Eigenart hängt die zweite zusammen, Wenn
von Rat oder Versammlung Beschlüsse gefasst werden, welche
über die statutarische Kompetenz hinausreichen, so sind zwar
nach den oben gemachten Ausführungen nur die Zustimmenden

1) Pierre Mariotte, Les limites actuelles de la competence de la S. d. N., 1926,
180: „La S. d. N. a une competence absolue pour examiner toutes les difficultes,
zans que ceci entraine pour elle le pouvoir de toutes les regler.‘“
        <pb n="63" />
        57 —.

unter Ausschluss der Abwesenden und Nichtstimmenden gebunden.
 Aber auch diese können in ihrer Rechtsstellung wenigstens
 mittelbar berührt werden. Das gilt vor allem für die Empfehlungen
 des Rates, welche später eingehender zu besprechen sind?).
Daraus ergibt sich die Möglichkeit, dass ein Beschluss eine
verschiedene Wirkung entfaltet für die am Beschluss Beteiligten
und für die übrigen Mitglieder des Bundes. Für die übrigen Mitglieder
 des Bundes mag es sich um eine blosse Empfehlung (des
Rates) handeln, für die Beschliessenden selbst kann der gleiche
Beschluss eine gegenseitige rechtliche Bindung bedeuten. Das ist
z. B. denkbar bei den Ratsbeschlüssen gemäss Art. 10, 1l, 13
Abs, 4, Art. 16 Abs, 2.2)
In den Verhandlungen der vorbereitenden Kommission für die
Abrüstungskonferenz ist z. B. die Kompetenz des VB anerkannt
worden gegen Staaten, die den Frieden gefährden, die Friedensblockade
 zu verhängen?). Vicomte Cecil wies auf die Schwierigkeiten
 hin, die daraus entständen, dass die Seemächte ausserhalb
des VB nicht an die Blockade gebunden wären‘). Damit setzte
er voraus, dass die Mitglieder des VB durch eine vom Rat beschlossene
 Friedensblockade gebunden sind. Sind sie es eher als
die Staaten ausserhalb des Bundes ?®) Die Frage ist m. E. zu ver-1)

 5.68 ff,
?) Vgl. z.B. die schweizerische Botschaft vom 4. Aug. 1919, S. 17 (über
Art. 10 VBP): „Verbindliche Vorschläge könnte der Rat höchstens mit Einstimmigkeit
 und nur für seine Glieder und andere für diese Angelegenheit gemäss
Art. 4 Abs. 5 in den Rat gezogene und dort zustimmende Staaten fassen.“
5. 135 (über Art. 16 Abs. 2) :„Im Gegensatz zu Absatz 1 handelt es sich hier
um Aktionen, zu denen die Staaten nur soweit verpflichtet sind, als sie eine
entsprechende Pflicht im Rat selbst übernehmen oder im voraus durch Defensivallianzen
 unter sich übernommen haben.‘ S. auch S. 129 über Art. 13 Abs. 4.
%) Documents de la Commission preparatoire de la Conference du Desarmement.
 Serie III (C, 740. M. 279. 1926, IX) Sitzung vom 3. Dezember 1926.
5. 63/64.
*) Dies war der Standpunkt, den die Vereinigten Staaten anlässlich der
Friedensblockade 1902 gegen Venezuela einnahmen. Dagegen Basdevant in
Revue generale de droit international public, 11, 423-5, Liszt-F Teischmann, 445,
5) Die Frage hat nur dann einen Sinn, wenn man annimmt, die Friedensblockade
 sei für nicht blockierende dritte Mächte nach allgemeinem Völkerrecht
unverbindlich.
        <pb n="64" />
        — 58 —

neinen. Der Rat hat nach dem Pakt nicht die Befugnis, eine für
alle Bundesmitglieder obligatorische Blockade zu verfügen. Die
Verpflichtung zur Blockade ergibt sich, wenn überhaupt, unmittelbar
 aus Art. 16 des Paktes. Der Beschluss des Rates kann
nur für die Ratsmitglieder eine von Art. 16 unabhängige rechtliche
 Bindung schaffen, für die übrigen Mitglieder ist er, ob es
sich um eine Blockade nach Art. 16 oder unabhängig davon
handelt, nur eine, politisch freilich sehr bedeutungsvolle Empfehlung.

G. Ein besonders heikles Problem bietet die Auslegung des
Paktes durch Resolutionen von Rat oder Versammlung!). Gemeint
ist die abstrakte Auslegung, welche in allgemein gültiger Weise die
Bestimmungen des Paktes näher präzisieren will. Die Auslegung
durch Anwendung im konkreten Fall braucht hier nicht näher
betrachtet zu werden. Sie besitzt zwar das Gewicht eines Präjudizes,
 das, wenn es vom StIG ausgeht, von grösster Autorität
sein kann, schafft aber keine rechtliche Bindung für die Zukunft.
Es ist zwar mit guten Gründen die Ansicht vertreten worden.
der Spruch eines internationalen Gerichts habe interpretative
Wirkung auch für die Zukunft, sofern ‚die objektive Vertragsnorm
 selber Gegenstand der Klage‘ ist?). Doch trifft dies für
einen Kollektivvertrag, wie es der VBP ist, nicht zu, jedenfalls
nicht hinsichtlich der am Streitfall nicht beteiligten Mitglieder
des Bundes. Dies ergibt sich, abgesehen von allgemeinen Erwägungen,
 aus Art. 63 des Statuts des StIG. Art. 63 bestimmt
nämlich,.dass, wenn sich der Streit um die Auslegung eines Vertrages
 handelt, an welchem andere Staaten als die Streitparteien
beteiligt sind, diese das Recht der Intervention haben, und dass,
wenn einer von diesem Recht Gebrauch macht, die im Urteil enthaltene
 Auslegung auch für ihn verbindlich ist. Daraus ergibt

1) Grundsätzlich ist ja die Auslegung Sache der Mitgliedstaaten selbst.
S. unten S. 74. Politis V Ass. Pl. 104: „Comme l’a rappele l’annee derniöre
man honorable collegue M. Loudon et comme ]’a rappel6 avanthier 1’honorable
WM. Gustave Ador, l’interpretation du Pacte rentre dans Ia competence sauveraine
des Etats-Membres de la S. d. N.“
2) Max Huber, Jahrbuch des öffentl. Rechts II 563. Lammasch, Die Rechtskraft
 internationaler Schiedssprüche, 121.
        <pb n="65" />
        59

sich, dass ein Staat, der auf die Intervention verzichtet, durch
den Entscheid des Gerichts nicht gebunden ist. Allein dem
Spruch des StIG kommt schon deshalb eine grössere Bedeutung
zu als dem Entscheid eines ad hoc gebildeten Schiedsgerichts,
weil zu erwarten ist, dass der Gerichtshof in einem späteren Streit
die gleiche Rechtsfrage gleich beantworten wird,
Ein besonderes Verfahren oder besondere Organe für die
authentische Auslegung des Paktes sind nicht vorgesehen*). Daher
gilt die allgemeine, auch vom StIG anerkannte Regel, dass „le
droit d’interpreter authentiquement une rögle juridique appartient
 ä celui-Jä seul qui a le pouvoir de la modifier ou de la supprimer““?),
 Das bedeutet, auf den VB angewandt, dass der Pakt
nur nach dem Verfahren der Amendierung (Art. 26) authentisch
interpretiert werden könnte?) — eine praktisch kaum anwendbare
Methode. Das bedeutet aber auch, dass jeder andere Weg
(Resolutionen des Rates, der Versammlung) nicht eine authentische
 Auslegung des Paktes bewirken kann.
So konnte der VBR durch die Genehmigung des nach dem
Korfuzwischenfall erstatteten Juristengutachtens keine dem Gutachten
 entsprechende authentische Auslegung des Paktes beschliessen.
 Das ist von alt Bundesrat Ador in der Plenarsitzung
der fünften VBV vom 8. September 1924*) ausdrücklich festgelegt,
im schweizerischen Memorandum zum Juristengutachten wiederholt
 und in dem über die betreffenden Memoranda von Vicomte

1) Anders der Weltpostvertrag von 1920 Art. 28 Ziff. 3: „Pour devenir executoires
 les propositions (welche zwischen zwei Konferenzen gestellt werden)
doivent reunir, savoir: ... 3° la simple majorit€ absolue, s’il s’agit de Vinterpretation
 des dispositions de la prösente Convention hors le cas de litige pr&amp;amp;vu
ä Varticle 25 precedent.‘“
2) Reecueil des avis consultatifs No. 8, S. 37. Ebenso das schweiz. Bundesgericht
 in den Entscheidungen Bd. 33 I 631, 41113. — Auch im Deutschen
Bunde galt der Rechtssatz, dass die authentische Interpretation der verschiedenen
 Arten von Bundesgesetzen auf dem gleichen Wege vor sich zu gehen
habe wie die Abänderung. Zoepfl, Grundsätze des Allgemeinen und Deutschen
Staatsrechts I (18355), S. 316.
3) Ebenso Erich II Ass, C. 197. Zustimmend Schücking-Wehberg 567.
Ebenso v. Freytagh-Loringhoven 265.
4) V Ass. P. 85.
        <pb n="66" />
        60 —

Ishii an den VBR erstatteten Bericht als zutreffend anerkannt
worden‘).
Kann durch die Resolution der Versammlung eine abstrakte
Interpretation erfolgen? Die Bedenken, die gegen eine Interpretation
 durch den Rat aus der Tatsache folgen, dass im Rat
nicht alle Vertragskontrahenten des VB vertreten sind?), fallen
hier dahin. Die Versammlung hat auch in zwei bekannten Fällen
das Recht der Interpretation für sich in Anspruch genommen.
Die zweite Versammlung beabsichtigte durch ihre Resolutionen
vom 27. September und 4. Oktober 19213) zu Art. 16 eine obligatorische
 Regelung zu schaffen, unter der Bedingung allerdings,
dass die gleichzeitig beschlossenen Amendements zum Pakt in
Kraft träten*?); da diese Bedingung aber nicht erfüllt wurde,
behalten sie den Charakter von „,directives que l’Assemblee
recommande ä titre provisoire au Conseil et aux Membres de la
Soci6te€ en vue de l’application de larticle 16‘). Ebenso sollte
die interpretative Resolution zu Art. 10, die der vierten Bundesversammlung
 am 25. September 1923 vorlag, verbindlichen
Charakter haben, vermochte diesen aber, da sich eine Stimme
dagegen aussprach, nicht zu erhalten®).
Trotzdem somit eine verbindlich sein sollende Interpretation
durch Beschluss der Versammlung heute nicht existiert, bleibt
die Frage von Interesse, ob eine solche möglich ist.
M. E. ist die Frage zu bejahen. Wenn die Versammlung verbindliche
 Beschlüsse ausserhalb der statutarischen Kompetenzen

1) Reponses du Comite special de Juristes vise par la Resolution du Conseil
du 28 septembre 1923. Observations des Gouvernements des Etats membres
de la Societe. C. 212. M. 72. 1926. V. S. 14, S. 2.
2) Darauf wird im schweizerischen Memorandum hingewiesen.
3) IT Ass. Pl. 400, 438, 450 ff.. 802,
+) II Ass, Pl. 814.
;) Eingehend begründet von de Brouck?re in seinem Rapport an die Kommission
 zur Vorbereitung der Abrüstungskonferenz, s. das auf S. 57 Anm. 3
zit. Dokument 5. 94 ff. Es ist vom schweiz. Delegierten Prof. Burckhardt an
der 5. VBV ausdrücklich festgestellt worden, dass, solange das neue Amendement
 zu Art. 16 nicht perfekt geworden ist, die interpretative Resolution der
VBV vom 4. Okt. 1921, Ziff, 13, in Kraft bleibt. V Ass. Pl. 184.
8) IV Ass. PL. 86.
        <pb n="67" />
        — 61

des Bundes (S. 35 ff.) fassen, das heisst neue Rechtsverhältnisse
zwischen den (zustimmenden) Mitgliedern erzeugen kann, so kann
sie um so eher auf dem Wege der interpretativen Resolution
bereits bestehende Rechte und Pflichten der Mitglieder näher
präzisieren. Die Interpretation bleibt im Rahmen des bereits
geltenden Rechts!), sie erzeugt eine nähere Bestimmung innerhalb
 des vom Pakt gelassenen Spielraums und stellt deshalb
das Minimum dessen dar, was eine verbindliche abstrakte Resolution
 der Versammlung, die sich nicht mit einer blossen
Reproduktion der Paktbestimmungen begnügt, an Rechten und
Pflichten enthalten kann’).
Die interpretative Resolution erzeugt aber die eigentümliche
Lage, dass der nämliche Komplex von Rechten und Pflichten
doppelt geregelt ist: durch den Pakt und durch die Resolution,
Da letztere, wie gezeigt, keine authentische Interpretation sein
kann, bleibt sie dem Pakt subordiniert und im Falle des Widerspruchs
 zwischen den beiden Normgruppen scheint der Pakt vorgehen
 zu müssen. Trotzdem kann m.E. ein Staat, der einer
interpretativen Resolution zugestimmt hat, sich nicht unter
Berufung auf den Pakt von ihren Bestimmungen befreien. Denn
durch Zustimmung zur Resolution hat der Staat auf eine andere
Auslegung des Paktes für die Dauer der Gültigkeit der Resolution
verzichtet®). Seine Zustimmung zur Resolution begründet eine
völkerrechtliche Bindung so gut wie die Zustimmung zum VBP
und zu seinen Abänderungen. Bei Widerspruch dieser beiden
Normgruppen muss die Resolution vorgehen. Das ergibt sich aus
dem doppelten Gesichtspunkt, dass sie gegenüber dem Pakt

1) Daher stehen der Zustimmung zu einer solchen Resolution seitens der
Regierung eines Staates auch keine staatsrechtlichen Bedenken entgegen.
?) A, A. Scialoja, welcher einer interpretativen Resolution nur „une force
directive‘“, „une autorite€ morale‘‘ zugestehen will, weil über VBR und VBV
die Mitgliedstaaten des VB ständen, „qui ne se considerent pas comme lies
par le vote de l’Assemblee‘*, IV Ass. C. I 13. Scialojas Votum bezog sich anf
die Resolution zu Art. 10.
’) Nicht nur zu seinen Gunsten, sondern auch zu seinen Lasten. Es ist
bezeichnend, dass die Resolutionen zu den Art. 10 und 16 — die, wie erwähnt,
nicht den Charakter rechtsverbindlicher Beschlüsse besitzen -- den Pakt im Sinne
einer Erleichterung der gegenseitigen Pflichten interpretiert haben.
        <pb n="68" />
        —_— 62

sowohl lex specialis als auch lex posterior ist. Das Verhältnis des
Paktes zur Resolution ist analog dem Verhältnis der Verfassung
zum Gesetz in denjenigen Staaten die eine materielle Überprüfung
der Gesetze auf die Verfassungsmässigkeit nicht zulassen: der
theoretische Vorrang der Verfassung wird anerkannt, aber die
praktische Geltendmachung ist ausgeschlossen, mit andern
Worten, die Auslegung, welche die Verfassung durch das Gesetz
gefunden hat, wird als richtig angenommen*). Wie es berechtigt
ist, das Gesetz unter diesen Umständen eine authentische Interpretation
 der Verfassung zu nennen”), so kommt auch eine interpretative
 Resolution der VBV in ihren praktischen Wirkungen
für die Zustimmenden einer authentischen Interpretation gleich“).
Übrigens zeigt die bisherige Praxis des VB, dass eine Bestimmung
 der Satzung durch einen einstimmigen Beschluss der VBV
faktisch geändert werden kann. Wenn aber auf diesem Wege eine
— wenigstens zeitweilige — Amendierung möglich ist, so ist eine
blosse Interpretation um so eher statthaft. Es handelt sich um
den Verteilungsschlüssel für die Ausgaben des Bundes. Art. 6
Abs. 5 VBP hatte dafür die Normen des Weltpostvereins anwendbar
 erklärt. Das Amendement zu dieser Bestimmung, welches
der VBV die Kompetenz gibt, selbst den Verteilungsschlüssel
festzusetzen, ist erst am 13. August 1924 in Kraft getreten. Trotzdem
 haben die VBV von 1921, 1922 und 1923 jede einen besönderen
 vom Weltpostverein abweichenden Massstab festgesetzt“).

1!) Eine staatlich-rechtliche Unfehlbarkeitsbestimmung, wie sie Merk]
nennt. A. Merkl, Die Lehre von der Rechtskraft, 1923, 297.
2?) Mein Aufsatz in der Z. f. schw. R. 44: Die Verfassungsgerichtsbarkeit in
Jen U. $S. A. und in der Schweiz, 5. 44,
3) Vgl. auch W. Burckhardt, Die Organisation der Rechtsgemeinschaft, 1927,
385, Anm. I, 390, Anm. 2.
4) In einem Gutachten der juristischen Sektion des VB-Sekretariates wird
das Vorgehen wie folgt umschrieben: „„... l’Assemblee pourrait, a l’unanimite,
autoriser le Secretaire general ä adopter provisoirement le nouveau syste&amp;amp;me en
attendant l’entre&amp;amp;e en vigueur de l’amendement et de la resolution definitive
de l’Assembl&amp;amp;e. Cette resolution provisoire de l’Assemblee n’aurait pas la force
legale de modifier le Pacte, mais si elle est prise avec le consentement de tous
les gouvernements, elle formera, en quelque sorte, une declaration d’acquiescement
 general, ou, si l’on veut, une „declaration d’indemnite“‘, gräce ä laquelle
        <pb n="69" />
        — 63 —

H. Eine besondere Art der Beschlüsse, welche den Übergang
bilden zu den Empfehlungen, sind diejenigen, die in der Form
von Resolutionen erscheinen, somit einstimmig gefasst werden
müssen. und „r6solutions‘“ genannt werden, die aber inhaltlich
nichts anderes sind als die Äusserung unverbindlicher Ansichten
oder Wünsche. Sie bilden diejenige Unterart von Beschlüssen.
die in der Praxis der Völkerbundsversammlung bei weitem am
häufigsten erscheint. Ihre häufige Wiederkehr mag den — unrichtigen
 — Eindruck erwecken, als sei der „voeu“ die allgemeine
Regel, die gewöhnliche Atmosphäre des VB'). Einige Beispiele
solcher Resolutionen mögen folgen.
Die zweite Versammlung hat eine Resolution?) gefasst, in der
es heisst: „L’Assemblee invite instamment le Conseil A insister
auprös des Principales Puissances...‘“ Eine völlige Vermischung
mit einer Empfehlung bildet eine Resolution?) mit dem Wortlaut:
 „L’Assemblee ...exprime le vceu que le Conseil, ..‘. Die
Unterstützung der notleidenden russischen Bevölkerung gibt
Anlass zu Resolutionen, in denen sich folgende Formeln finden‘):
„L’Assemblee... adresse un pressant appel aux organisations

le nouveau systeme de repartition pourrait @tre appliqu6 de suite, sans qu’on
süt d’objections &amp;amp; eraindre.‘“ II Ass. C. II, S. 252. Die Resolution wurde dann
allerdings nicht einstimmig angenommen, da sich zwei Stimmen dagegen aussprachen,
 doch schadete das nichts, da sie als ein der Ratifikation der Mitgliedstaaten
 unterliegendes Amendement zum Pakt gedacht war. II Ass. Pl. 886,
Anlässlich der dritten und vierten VBV wurden die betr. Verteilungsbeschlüsse
einstimmig gefasst, und zwar als einfache Resolutionen, nicht als Amendements.
III Ass, Pl. 382, IV Ass. Pl. 131. Motta sagt allerdings: „... tant que l’amendement
 äa l’article 6 du Pacte, base de tout baröme nouveau, n’est pas ratifie, on
discute dans le vide.‘ III Ass. C. I 20. Schwankend die Ansicht von Rodd:
„Je tiens ä,rappeler au souvenir de l’Assemblee que notre baröme quel gu’'il
soit, ne peut deployer ses effets que moyennant une entente entre les del&amp;amp;gues
des Nations ici representees et qu'il n’aura acquis une valeur juridique que
lorsque la seule ratification qui n’a pas encore &amp;amp;tait donnee a l’amendement
de l’article 6 du Paete aura &amp;amp;t€ deposee. Il y a donc, plus que jamais, raison de
demander l’unanimite ....‘“ IV Ass. Pl. 130.
1) L. Williams, zit. oben S. 35.
?) Vom 21. September 1921, bezüglich Armenien. Resolutions et Veux
adoptes par l’Assemblee au cours de sa deuxieme session. S. 36.
®) Vom 27. September 1921, bezüglich Ostgalizien, a. a. 0.
%‘) Vom 30. September 1921, a. a. 0. 37.
        <pb n="70" />
        64

privees... est d’avis... exprime Vespoir... souligne l’importance...
 estime...‘“. Die dritte Versammlung fasst eine Resolution
 mit Bezug auf den Aufstand der Bondelzwart, in der sich
die Stelle findet: „L’Assemblee d&amp;amp;cide d’exprimer... le confiant
espoir. . .‘“1). Im folgenden Jahr wird mit Bezug auf den gleichen
Gegenstand die Resolution beschlossen: „L’Assemble&amp;amp; exprime
son regret... et l’espoir. ..‘“2). Die Beispiele liessen sich beliebig
vermehren. Es mag hier die Feststellung genügen, dass es Resolutionen
 gibt, die inhaltlich keineswegs verpflichtend sein wollen.
Es mag ihnen eine etwas höhere Autorität zukommen als den
Beschlüssen der Versammlung, die nach Inhalt und Form blosse
voeux sind. Doch soll der wenig Erfolg versprechende Versuch
unterbleiben, diese beiden Arten von Beschlüssen ihrem materiellen
Gehalt nach gegeneinander abzugrenzen.

1) Vgl. III Ass. Pl. 166/7, wo nur von drei Resolutionen die Rede ist. In
der Separatausgabe der Beschlüsse der dritten Versammlung sind die gleichen
Beschlüsse als „R&amp;amp;solutions et recommandation““ hezeichnet, Tonrnal offßiciel,
Suppl. special, No. 9.
2) Vom 26. September 1923.
        <pb n="71" />
        — 65 —

Dritter Teil.

DIE EMPFEHLUNGEN
(VORSCHLÄGE)

Unter Empfehlungen sind diejenigen Beschlüsse von Rat und
Versammlung zu verstehen, denen keine unmittelbare Rechtswirkung
 zukommt. Es können drei Arten unterschieden werden:
1. Empfehlungen (im uneigentlichen Sinne) zum Abschluss
eines internationalen rechtsgeschäftlichen oder rechtsetzenden
Abkommens durch Vorlage eines Vertragstextes,
2. Empfehlungen als rechtlich unverbindliche Äusserungen
einer Ansicht oder eines Wunsches.
3. Empfehlungen, die Bezug haben auf die Ausführung der
aus dem VBP oder den damit zusammenhängenden Verträgen
Hiessenden Pflichten der Mitglieder.
Diese Unterscheidung ergibt sich weniger aus dem Wortlaut
des VBP als aus der bisherigen Praxis. Hingegen berührt sie sich
mit der Unterscheidung, welche für die Beschlüsse der internationalen
 Arbeitskonferenz vorgesehen ist)),

_. Konventionsentwürfe als Empfehlungen,

Die Empfehlungen der erstgenannten Art (Vorlage eines Abkommens)
 begegnen uns in der Praxis von Rat und Versammlung
nicht sehr häufig. (Ganz anders ist die Praxis der internationalen

1!) Art. 405 des Versailler Vertrages, BBl. 1920, V 526. Die Beschlüsse der
Arbeitskonferenz sollen die Form haben: a) eines „Vorschlages‘“, der den Mitzliedern
 zur Prüfung vorzulegen ist, zu dem Zweck, ihn auf dem Weg der
Landesgesetzgehung oder in anderer Weise zur Ausführung gelangen zu lassen,
oder b) eines „Entwurfes zu einem internationalen Übereinkommen“, das den
Mitgliedern zur Ratifikation vorzulegen ist. — Auch die Verkehrskonferenz von
Barcelona hat „Empfehlungen“ beschlossen in Materien. die sich für Konventionen
 nicht eigneten. BBl. 1923 III 169 ff.
        <pb n="72" />
        —_ 66

Arbeitsorganisation). Durch den VBP vorgesehen sind solche
Empfehlungen einzig in Art. 8, der in Abs. 2 den Rat mit der
Aufgabe betraut, die Pläne einer Rüstungsbeschränkung aufzustellen
 „en vue de l’examen et de la decision des divers gouvernements‘,
 Dass der Abrüstungsplan, wenn er von den Regierungen
angenommen ist, die Kraft eines internationalen Abkommens!)
hat, ergibt sich aus Art. 8 Abs. 4, wonach eine Überschreitung
der Rüstungsgrenze nur mit Zustimmung des VBR erfolgen darf.
Doch kann der Rat resp. die Versammlung auch beim Vermittlungsverfahren
 nach Art. 15 (Abs. 3 und 10), d. h. vor Erstattung
 des „rapport‘“, den Parteien einen Abkommensentwurf zur
Annahme vorlegen?). Wird er angenommen, so schliessen die
Staaten einen Vertrag untereinander, während bei einem Abkommen
 nach Art. 8 Abs. 2 des Paktes der Rat einerseits, die
Staaten andererseits Vertragsparteien sind. Ein Vertrag dieser
letzteren Art wurde z. B. auch geschlossen zwischen dem VBR
und Albanien?). Ein Abkommen zwischen VB und Mitgliedstaat
bildet ferner die Rüstungsbeschränkung nach VBP Art. 1 Abs. 2.
Nicht ausdrücklich im VBP vorgesehen ist hingegen die Möglichkeit
 für die VBV, einen Konventionsentwurf rechtsetzender
Art, welcher der Ratifikation bedarf, zur Unterzeichnung durch
die Vertreter der Mitglieder an der Versammlung aufzulegen‘*).
Doch hat die Versammlung diese Befugnis nach längerer Diskussion
 zum erstenmal bezüglich der Konvention zur Bekämpfung

1) Auch Baker, Disarmament, 1926, 30, ist der Ansicht, dass es sich um
einen Vertrag handelt.
2) Die Ähnlichkeit eines solchen Vorschlages mit den weiter unten zu be-;prechenden
 Empfehlungen (der 2. und 3. Art) des VBR drückt sich schon
cerminologisch in folgendem Ausspruch von J. B. Moore aus: „Mediation is an
advisory, arbitration a judicial function, Mediation recommends, arbitration
lecides.‘““ Moore, Digest of international law VII $ 1069. „Advise‘“ und „recommend**
 sind die Ausdrücke, welche auch der VBP für die politischen Funktionen
jles VBR gebraucht.
3) In der Form einer Deklaration Albaniens betr. Minoritätenschutz, von
welcher der VBR Akt nahm, J. O0. 1921, 5. 1161 ff.
4) Abgesehen von den Beschlüssen betr. Ratifikation des Paktes, für welche
auch dieses Verfahren eingeschlagen wird. Rolin in Revue de droit international
et de leögislation comparee II (1922) 193.
        <pb n="73" />
        67

des Frauen- und Kinderhandels in Anspruch genommen‘). Auch
bezüglich der übrigen in VBP Art. 23 aufgezählten Materien.
aber wohl auch darüber hinaus, könnte die Versammlung Konventionsentwürfe
 aufstellen, letzteres allerdings nur, wenn sich
die Materie unter Art, 3 Abs, 3 oder Art. 4 Abs. 5 subsumieren
liesse oder wenn kein Staat Einspruch erhöbe. Auch der Konventionsentwurf
 hat den Charakter eines „Veu“, einer blossen
Empfehlung?).

Das soeben genannte Verfahren wurde auch hinsichtlich des
Genfer Protokolls eingeschlagen?). Andererseits wurde von der
Versammlung den Regierungen der Entwurf einer Konvention
über die Sklaverei unterbreitet‘) ohne gleichzeitige Eröffnung
eines Unterzeichnungsprotokolls; vielmehr wurde unter Vorbehalt
von Änderungen des Entwurfes die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte
 an der nächsten VBV vorgesehen. Noch vorsichtiger
war die Versammlung bei Behandlung des Projektes eines
Garantiepaktes; dieser wurde lediglich der Prüfung der Regierung
 unterbreitet und diese um Meinungsäusserung ersucht‘). —
Die: gebräuchlichere Methode für den Abschluss internationaler
Konventionen ist allerdings die Einberufung besonderer Konferenzen,
 welche „sous les auspices de la S.d.N.“ tagen und deren
Vorbereitung das Sekretariat des VB besorgt.
In keinem der genannten Fälle bewirkt die „Empfehlung“ in
Form eines Abkommensentwurfes irgendeine rechtliche Bindung,

*) IT Ass, PI. 489, 507 £$., 528. BBl. 1921 V 517/8. — Das war um so mehr
gerechtfertigt, als die Versammlung durch ihren Beschluss betr. Errichtung des
StIG vom 13. Dez. 1920 schon eine weitergehende Kompetenz in Anspruch genommen
 hatte (s. oben S. 30), und als sie, worauf Lafontaine hinwies (IT Ass,
C. IT, S. 360, Pl. 513/4), der Konferenz von Barcelona die Befugnis delegiert
hatte, Konventionen abzuschliessen, diese Befugnis also a fortiori selbst ausüben
 konnte.
*) So van Karnebeek als Präsident der zweiten VBV mit Bezug auf den
Konventionsentwurf über Frauen- und Kinderhandel: „Il me semble que la
Convention fait bien partie du veeu.“ IT Ass. Pl. 528.
*) Resolution vom 2. Okt. 1924, V Ass. PL. 229,
%) Resolution vom 26. Sept. 1925, VI Ass, Pl. 155 ff., 159,
&amp;gt;) Resolution vom 29, Sept. 1923, IV Ass. Pl. 145. 156.
        <pb n="74" />
        62

während eine politische Verantwortlichkeit der Ratsmächte für
ihre Vorschläge nach Art. 8 und 15 nicht gänzlich von der Hand
zu weisen ist.

[T. Empfehlungen als freie Wunschäusserungen,

Die zweite Art von Empfehlungen — rechtlich unverbindliche
Äusserung einer Ansicht oder eines Wunsches — ist eine von der
VBV häufig angewandte Beschlussesform. Dieser Weg der
Willensäusserung ist der für den VB am leichtesten gangbare.
Er ist der Weg, der in der Regel für einen Organismus, der über
Befehls- und Zwangsgewalt nicht verfügt, sondern sich begnügen
muss, die öffentliche Meinung zu sammeln und auszudrücken,
auch am angemessensten ist, Dabei kann eine solche Empfehlung,
wie gezeigt wurde, als „r6solution‘“ erscheinen, oder sie kann
diejenige Form annehmen, die ihrem Inhalt entspricht: die Form
der recommandation, des vceeu. Die Adressaten solcher Empfehlungen
 können die verschiedensten sein.
A. Adressat kann einmal ein anderes Organ des VB sein.‘ So
richtet die VBV zahlreiche Wünsche an den VBR. Es kann sich
dabei, auch wo (wie sehr häufig) Resolutionen gefasst wurden,
inhaltlich nur um Empfehlungen handeln, denn. die Koordination
der beiden obersten Organe des VB schliesst eine Befugnis, verbindliche
 Anordnungen zu treffen, in ihrem gegenseitigen Verhältnis
 aus). Durch eine Rekommandation”) wurde z. B. der Rat
aufgefordert, näher festgelegte Grundsätze der Finanzgebarung
zu befolgen und ein Finanzreglement zu entwerfen.
Eine eigentümliche Art des vceeu ist schliesslich derjenige,
welchen die Versammlung an sich selbst richtet. Das ist mehrfach
geschehen bezüglich der Grundsätze, welche für die Wahl der

') Ausgenommen natürlich die Fälle, wo das eine oder andere Organ eine
ausschliessliche Zuständigkeit besitzt. In solchen Fällen ist seine Anordnung
auch für das andere verbindlich.
2) Vom 10. Dez. 1920, Resolutionen der 1. VBV, S. 25.
        <pb n="75" />
        — 69 —

nichtständigen Ratsmitglieder massgebend sein sollen). Hier tritt
weder eine direkte noch indirekte Rechtswirkung ein.
Die Empfehlung kann sich an die Mitgliedstaaten richten.
So diejenigen”), durch welche die Staaten aufgefordert werden,
die Militärbudgets nicht zu erhöhen oder ihre Statistik über den
Waffenhandel nach näher bestimmten Vorschriften zu erstellen?)
oder die unter den Auspizien des VB geschlossenen Abkommen
rascher zu ratifizieren‘). Es mag eigenartig erscheinen, dass die
VBYV, die aus bevollmächtigten Vertretern von Regierungen besteht,
 an eben diese Regierungen Aufforderungen richtet°). Doch
zeigt sich hierin, dass in der VBV ein eigenes politisches Leben
herrscht, dass sie nicht ein Diplomatenkongress im herkömmlichen
Sinne ist, dass die Vollziehung starrer Direktiven der Regierungen
nicht ihre Aufgabe ist, sondern dass die Versammlung vielmehr
das Medium bildet, in dem der VB zu einem eigenen Bewusstsein,
zu einer eigenen geistigen Existenz kommt®*). Doch das sind Überlegungen,
 die rechtlich belanglos sind. Es ist klar, dass die Ver-1)

 Resolutionen der 1. VBV S. 10, der 3. VBV S. 15, der 4, VBV S.9,
der 5. VBV 58. 47, der 6. VBV 5. 33.
?) Vom 14. Dez. 1920, a. a. O., S. 31; vom 27. Sept. 1922, Resolutionen
der 3. VBV, S. 24; vom 29, Sept. 1923, Resolutionen der 4. VBV, 5.17.
*) Vom 22. Sept. 1925, Resolutionen der 6. VBV, S. 20.
‘) Vom 23. Sept. 1926, Compte rendu dieser Sitzung, S. 3.
5) Die Skrupeln einiger Delegierten, einem veeu zuzustimmen, welcher der
Politik ihrer Regierungen widerspricht, kamen in der 1. Kommission der
6. Versammlung zum Ausdruck, Sie wurden geltend gemacht gegenüber dem
schweiz. Antrag, diejenigen Staaten, welche die „‚disposition facultative‘“ des
Statuts des StIG im Jahre 1921 auf fünf Jahre unterzeichnet hatten, zur
Erneuerung ihrer Verpflichtung aufzufordern. Der schweiz. Antrag wurde
in Form einer Weisung an den Generalsekretär angenommen. VI Ass. C. I,
55, 18—20, Pl. 103, BBl 1925, III 682. — Die analogen „Wunschaktionen‘‘
der Haager Konferenz bespricht Schücking, Der Staatenverband usw., 173.
°) Vgl. was Rappard, International Relations as viewed from Geneva, 162,
über „the process of corporate integration“ sagt, ferner einen Passus aus der
Rede Mottas: „Les uns disent: la S. d. N. est, en somme, une grande methode
de travail et de collaboration internationale“.... „Les autres, au contraire,
disent: La S.d. N, est... elle doit &amp;amp;tre la... Soci&amp;amp;t&amp;amp; de toutes les nations
de la terre et dont l’ambition legitime sera d’&amp;amp;tre le grand organe par lequel
s’exprime V’opinion &amp;amp;clairge de tous les pays sur les questions et les problömes
qui touchent a la guerre et ä la paix.‘ III Ass. Pl. I, S. 56.
        <pb n="76" />
        ‚70 —

sammlung diese Funktion der „corporate integration“ nur erfüllen
 kann, wenn die Instruktionen der Delegierten weit genug
sind — und dies hängt schliesslich wieder von den Regierungen ab.
Auch einzelne oder ein einzelner Mitgliedstaat kann Adressat
einer Empfehlung sein. Durch voeux wird Costa-Rica aufgefordert,
seine Mitgliedschaft im VB nicht aufzugeben, und die Hoffnung
ausgedrückt, dass die durch die chinesische Delegation aufgeworfenen
 Fragen eine befriedigende Lösung finden*).
B. Unter die hier besprochene Kategorie von Empfehlungen
fällt auch der Beschluss der VBV nach Art. 19 VBP”). Es ist
unbestritten, dass es sich auch hierbei um einen rechtlich unverbindlichen
 Wunsch handelt. Und doch ist mit der Feststellung,
dass keine juristische Bindung eintritt, die Sache nicht erschöpft.
Vielmehr kann ein Beschluss nach VBP Art. 19 im Mechanismus
des VB sehr wesentliche Wirkungen ausüben. Wenn nämlich die
Versammlung die Aufforderung ausspricht, unanwendbar gewordene
 Verträge „nachzuprüfen““, so ist es unvermeidlich, dass
sie die Revision in einem bestimmten Sinne bewirken will, auch
ohne dass dies im Beschluss gesagt wird. Denn man kann nicht
zum Urteil kommen, dass ein Vertrag „unanwendbar“‘“ sei oder
dass internationale Verhältnisse den Frieden gefährden (gerechtfertigterweise,
 das ist implicite gemeint!), ohne dass man einen
erstrebten Normalzustand als Beurteilungsmasstab zugrunde
Jegt?). Jeder Beschluss nach Art. 19 geht notwendig von einer
bestimmten Legitimitätsvorstellung aus‘). Wenn also die Versammlung
 die Staaten A und B gemäss Art. 19 auffordert, ihre

1) Veux vom 24. resp. 22. Sept. 1925, Resolutionen der 6. VBV 5.33.
2) „Die Versammlung kann von Zeit zu Zeit die Mitglieder zu einer Nachprüfung
 der unanwendbar gewordenen Verträge, sowie der internationalen
Verhältnisse auffordern, deren Fortdauer den Weltfrieden gefährden könnte,“
3) Das zeigte sich deutlich im Streit zwischen Bolivien und Chile und dagegen
 wandte sich der Vertreter Chiles, II Ass. Pl. 47.
‘) Es ist richtig, dass dem Völkerbund ein bestimmtes Prinzip für Änderung
des status quo mangelt, wie Schmitt, Die Kernfrage des VB, 5. 59 ff, ausführt.
Das ist aber kein Nachteil, sondern ein Vorteil, da jeder Fall nach seinen bezonderen
 Verhältnissen beurteilt werden kann und kein abstraktes Schema
zur Anwendung kommen muss.
        <pb n="77" />
        71

gegenseitigen Rechtsverhältnisse einer Nachprüfung zu unterziehen,
 so kann z. B. damit gemeint sein, A solle an B ein Stück
seines Territoriums abtreten oder er soll zugunsten des B auf
gewisse Vorrechte (Kapitulationen) verzichten!). Angenommen,
ein bezügliches Einverständnis zwischen A und B komme nicht
zustande und B greife in Verletzung des VBP zu den Waffen,
um sich diejenigen Rechte zu erkämpfen, auf die ihm die Versammlung
 einen moralischen Anspruch zuerkannte, können dann
gegen B die Sanktionen nach Art. 10 resp. 16 zur Anwendung
kommen? Gewiss sind die VB-Mitglieder auf Grund des Paktes
rechtlich verpflichtet, dem angegriffenen Staat beizustehen. Aber
ist die Durchführung dieser Pflicht politisch möglich? Kann von
ihnen erwartet werden, dass sie zu den Waffen greifen gegen einen
Staat, der zwar die formalen Bestimmungen des Paktes verletzt
hat, der aber für eine Sache kämpft, welche sie anlässlich der
Beschlussfassung nach Art. 19 als gerechtfertigt anerkannt
haben?)? Und wenn die Staaten in der Versammlung Verhältnisse
beseitigen wollen, „die den Weltfrieden gefährden‘‘, können sie
dann dem Staate beistehen, der durch seine Renitenz gegen die
Empfehlung eben diesen Krieg, den die Versammlung vermeiden
wollte, moralisch verschuldet hat? Alle diese Fragen sind m. E.
mit Nein zu beantworten. Wenn man sich zwar auf einen formalrechtlichen
 Standpunkt stellen wollte, so hätte die Antwort auf
die Fragen Ja zu lauten, denn dann müsste eben das verbindliche
Recht (nach Art. 10 und 16) der blossen rechtlich unverbindlichen
Empfehlung (nach Art. 19) vorgehen. Aber diese Lösung wäre

') In diesem Sinne war ein chinesischer Antrag an die 6. VBV gedacht.
VI Ass, Pl. 79, 90, 102.
?) Die Unterscheidung zwischen formalem Recht und materialer Rechtfertigung
 berührt sich mit einer Unterscheidung, der Scialoja folgende juristische
Formulierung gegeben hat: Scialoja „fait observer que V’article 10 vise l’action
possessoire, tandis que les articles suivants visent l’action p&amp;amp;titoire, s’il est
permis en ce cas de se servir de termes emprunt&amp;amp;s au droit romain. .. Dans tous
les droits qui sont arrives ä un certain degre de d&amp;amp;veloppement, on aura la
distinction entre la de&amp;amp;fense de l’etat actuel des choses, independamment de
la justice m&amp;amp;me, contre la violence et l’action Judiciaire pour la reconnaissance
d’une petition juste, L’article 10, ä son avis. determine l’action DOossessoire. . .*
II Ass. €. 1111.
        <pb n="78" />
        .- 2

auch juristisch kaum richtig. Denn es ist nicht anzunehmen, dass
das Recht eine politische Unmöglichkeit will, am wenigsten dann,
wenn der die Rechtspflicht statuierende Vertrag gleichzeitig die
diese Rechtspflicht in Frage stellende politische Stellungnahmelegitimiert.
 Mit andern Worten, die Hilfsverpflichtung aus Art. 10
und 16 hört dann auf, wenn sich der Angriff gegen Rechte richtet,
deren Aufgabe die Versammlung nach Art. 19 postuliert hat.
Der Beschluss nach Art. 19 ist also nicht nur eine rechtlich unverbindliche
 Empfehlung, vielmehr kann ihm eine sehr wichtige
mittelbare Rechtswirkung zukommen: die Ausserkraftsetzung
der Art. 10 und 16 in bestimmten Fällen!). Man begegnet hier
somit der aus der eigenartigen rechtlichen Gestaltung des VB sich
ergebenden Empfehlung mit mittelbarer Rechtswirkung.
III. Empfehlungen zur Durchführung der Pflichten der Mitglieder.
A. Die Empfehlungen der dritten Art haben Bezug auf die
Ausführung der aus dem VBP und den damit zusammenhängenden.
 Verträgen fliessenden Pflichten. In allen. in Betracht kommenden
 Bestimmungen ist der VBR mit dem Erlass der Empfehlungen
 betraut.
1. Die wichtigsten bezüglichen Vorschriften finden sich im
VBP selbst. Art. 10 bestimmt, nachdem er die gegenseitige Pflicht
der Achtung und Aufrechterhaltung‘ der territorialen Integrität
und politischen Unabhängigkeit statuiert hat: „En cas d’agression
1) Vgl. unten für eine ähnliche Wirkungen der Ratsempfeblungen nach
Art. 10 u. 16. — Williams stellt deshalb eine zu absolute Behauptung auf,
wenn er sagt (Sovereignty, Seisin and the League, British Year Book of International
 Law, 1926, 37), kein Mitglied des VB könne die Hilfsverpflichtung
aus Art. 10 VBP ablehnen „on the ground that existing territorial arrangements
 are based on a moral or legal wrong, and that, therefore, an attempt
by force, by a „forcible entry““, to amend or alter the frontier is not aggression.““
_ Ähnlich dem Text Fabre-Luce, a. a. 0. 38, der vor allem darauf hinweist,
dass ein Beschluss des VBR zur Feststellung des Angreifers, der sich in Widerspruch
 setzen würde zu einem Beschluss der VBV nach Art. 19, kaum einstimmig
 zustande käme. — Im Sinne des Textes vor allem auch die Vorentwürfe
Wilsons, die in Art. III Regeln über Änderungen der Grenzen (heute Art. 19)
in unmittelbaren Zusammenhang brachten mit der Garantiepflicht des heutigen
Art. 10. R. S. Baker IIT 89, 102, 119. Rappard, in Festgabe für Fritz Fleiner 200,
Vgl. auch D. Schindler, Schranken der Schiedsgerichtsbarkeit, in „Der Völkerhund“
 (Mitteilungen der schweiz. Vereinigung f. d. VB) 15. Sept. 1927.
        <pb n="79" />
        .—- 73

de menace ou de danger d’agression, le Conseil avise aux moyens
(shall advise upon the means) d’assurer l’ex6cution de cette
obligation.‘“ Nach Art. 13 letzter Absatz sind Schiedssprüche
nach Treu und Glauben auszuführen. „Faute d’ex&amp;amp;cution de la
sentence, le Conseil propose les mesures (shall propose what steps
should be taken) qui doivent en assurer l’effet‘“1). Wenn ein Mitgliedstaat
 zum Kriege schreitet unter Verletzung der Art, 12, 13
und 15 des Paktes, so sollen die Sanktionen nach Art. 16 Platz
greifen. Abs. 2 bestimmt: „En ce cas le Conseil a le devoir de
recommander (to recommend) aux divers Gouvernements int&amp;amp;ressäs
les effectifs militaires, naval ou agriens...‘“?), Wenn nach Art. 11
VBP der VB „doit prendre les mesures propres ä sauvegarder
efficacement la paix des nations‘“, so kann es sich auch hier
lediglich um Empfehlungen handeln, zur Durchführung der für
die VB Mitglieder aus dem Pakt fliessenden Friedenspflicht.
Der Erlass solcher Empfehlungen wird das erste sein, was der
Rat oder dessen Präsident bei der Behandlung eines Konfliktes
unternimmt®). Das war z. B. das Vorgehen beim Korfukonflikt*)
und beim griechisch-bulgarischen Zwischenfall2).

!) Die Vorschläge des Rates beziehen sich auf Ausführung einer Pflicht
nur dann, wenn sie sich an den renitenten Staat richten. Ermächtigen sie
hingegen den Staat, zu dessen Ungunsten der Schiedsspruch nicht ausgeführt
wird, Zwangsmassnahmen zu ergreifen. beschlagen sie offenbar eine Befugnis.
keine Pflicht desselben.
?) Hingegen dürfte die Ratsempfehlung nach Art. 8 Abs. 5 nicht hierher
zu zählen sein, da aus dem Wortlaut des Paktes keine Pflicht folgt die Gefahren
der privaten Fabrikation von Kriegsmaterial zu bekämpfen.
%) Dazu Rapport de Brouckere, in Documents de la Commission preparatoire
 de la conference du d&amp;amp;sarmement, Serie III. C. 740, M. 279. 1926. IX.
5.93 ff.
%) Resolution des VBR vom 1. Sept. 1923: „‚Le Conseil, tout en consentant
ä un ajournement de courte durge de l’examen de la question, exprime le ferme
espoir que les deux Etats inte&amp;amp;ress6s ne se livreront d’ici la A aucun acte de
nature ä aggraver la situation.“ J.O. 1923, 1282,
5) Telegramm Briands an die beiden Regierungen: „„:..J’exhorte donc
les deux Gouvernements ä donner sans aucun delai des instructions pour que,
pendant l’examen de leur litige par le Conseil, non seulement anucune nouvelle
operation militaire soit entreprise, mais que les troupes de chaque Gouvernement
soient immediatement retirges derriere leurs frontitres respectives,“ J. O0. 1925.
1696/7. auch 1699 ff.
        <pb n="80" />
        74,

9. Es erhellt aus dem Wortlaut der Art. 10, 13, 16 des Paktes,
dass den Empfehlungen des Rates keine Rechtsverbindlichkeit
zukommt!). Das wird heute wohl auch fast unwidersprochen angenommen.

Die gegenteilige Ansicht ist denn auch nur ganz selten geäussert
 worden. Abgesehen von vereinzelten Voten”), deren Sinn
zu Zweifeln Anlass geben kann, ist es einzig der persische Vertreter
 gewesen, welcher klipp und klar sagte (in seiner Rede gegen
die geplante Interpretation zu Art. 10): „Or, nous comprenons,
par l’article 10 de ce Pacte, que la recommandation du Conseil,
en cas de n&amp;amp;cessit€, est obligatoire pour les Membres de la S.d.N....
et la Perse n’est pas seule de son avis‘“?). Doch zeigte die Abstimmung
 über die Interpretation des Art. 10, dass einzig Persien
zu dieser Ansicht stand. Der entgegengesetzte Standpunkt war
nicht nur derjenige fast aller Diskussionsredner zu Art. 10 und 16,
sondern er wurde auch zum offiziellen Standpunkt des VB erhoben.
Wenn die Rekommandation des Rates keine rechtliche Verpflichtung
 erzeugt, so ist es letzten Endes Sache der einzelnen
Mitgliedstaaten, zu entscheiden, ob und wie sie die Hilfsverpflichtung
 aus Art. 10 und 16 zu erfüllen haben.
Motta äussert als „conception provisoire“ (die dann endgültig
wurde) schon in der ersten: Versammlung: „Chaque Etat reste
libre de juger dans chaque cas particulier si les circonstances dans
lesquelles le blocus doit jouer se r6alisent... chaque Etat est Juge
de lV’application du blocus‘“*). Adelswaerd stellt fest, dass „le
Conseil n’a pas le pouvoir de ‚charger‘ les Membres de la Societe
d’agir‘““2). Lord Robert Cecil führt aus: „Now itis a fundamental
principle of the League that under no circumstances can any
Member of the League be compelled by the Council or the As-1)

 Jedenfalls nicht im Verhältnis zu den übrigen Mitgliedstaaten des VB,
wohl aber möglicherweise im Verhältnis der Ratsstaaten unter sich (s. oben
S. 57). Schweiz. Botschaft vom 4. Aug. 1919, S. 135.
2) z.B. Negulesco I Ass. C. II 268, Pl. 400, Reynald IT Ass. Pl. 448, Erich
und Barthelemy IV Ass. C. I 16.
3) IV Ass. PL 81.
‘) I Ass. Pl. 397.
5) I Ass. C. II 298, dazu Pl. 394, 396, 409.
        <pb n="81" />
        75

sembly to take any action except that which seems right to it“)
Rolin als Berichterstatter der ersten Kommission sagt über den
Beschluss des Rates nach Art. 10: „Il ne peut pas s’agir d’un
ordre‘‘2),
3. Diese Auffassungen lagen auch allen späteren Beschlüssen
der Versammlung mit Bezug auf Art. 10 und 16 zugrunde. Der
von der zweiten Versammlung beschlossene (nicht in Kraft getretene)
 neue Abs. 2 zu Art, 16 des Paktes beginnt: „Il appartient
au Conseil d’&amp;amp;meitre un avis sur le point de savoir s’il y a, ou
non, rupture du Pacte...‘“ Die Resolution vom 4. Oktober 1921
zu Art. 16 bestimmt in Ziff. 4: „„Il appartient au diffe&amp;amp;rents Membres
de la Socie&amp;amp;te de determiner s’il y a eu rupture du Pacte. Les
obligations qui incombent aux Membres, en vertu de l’article 16,
decoulent directement du Pacte et leur mise en vigueur rel&amp;amp;ve
de la foi due aux trait€s.‘“ Im übrigen spricht sie mehrmals von
der Pflicht des Rates zu ‚,recommander“, ohne sich darüber auszusprechen,
 welche rechtliche Bedeutung der Empfehlung zukomme‘).
 Das ist dann aber geschehen im interpretativen Beschluss
 der Versammlung zu Art. 10, der zwar, da sich eine
Stimme (Persien) dagegen aussprach, nicht in Kraft getreten ist‘),

1) IT Ass, PI. 440.
*) IV Ass. Pl. 77, s. zweitfolgende Note.
®) In seiner Erläuterung der zitierten Stelle sagt Schanzer: „Il ne faut pas
donner l’impression qu’on soupconne les Etats de ne pas vouloir respecter
les engagements qu'ils ont pris, mais, d’autre part, une fois qu’une rupture
du Pacte a €t€ constatee, il faut absolument &amp;amp;viter de paraitre leur laisser le
droit de decider s’ils doivent ou non appliquer les sanctions.“ II Ass. C. I 293.
4) Der Antrag lautete:
„MI est conforme a Vl'esprit de l'article 10 que, dans le cas oü le Conseil
estimerait devoir recommander l’application de mesures militaires, comme
suite ä une agression, A un danger ou ä une menace d’agression, il aura ä tenir
compte notamment de la situation g6ographique et des conditions speciales
de chaque Etat.
„Il appartient aux pouvoirs constitutionnels de chaque Membre de juger,
en ce qui concerne l’obligation de maintenir l’independance et Vintegrite du
territoire des Membres, dans quelle mesure le dit Membre est tenu d’assurer
l’exöcution de cette obligation par l’emploi de ses forces militaires.
„Toutefois, la recommandation donnee par le Conseil sera consideree
comme de la plus haute importance et sera prise en considäration par tous
        <pb n="82" />
        76

aber doch als die Rechtsüberzeugung des VB angesehen werden
darf.

4. Im Sinne dieser Beschlüsse liegt auch die Erklärung, welche
die an den Verträgen von Locarno beteiligten Mächte gegenüber
Deutschland mit Bezug auf die Auslegung von Art. 16 abgegeben
haben!). Doch wird in dieser Erklärung mit keinem Worte der
Empfehlung des Rates nach Art. 16 gedacht, weder hinsichtlich
ihrer Wirkung für die Mitgliedstaaten, noch hinsichtlich der
Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder bei Fassung des Be
schlusses. Das ist dann nachgeholt worden in dem Begleitschreiben
 Stresemanns zum deutsch-russischen Vertrag vom
24. April 1926). Immerhin ist zu beachten, dass es sich in beiden
les Membres de la Societ&amp;amp; avec le de&amp;amp;sir d’ex&amp;amp;cuter de bonne foi leurs engagements.“

Ähnlich das Institut de droit international in seiner Resolution von 1923
über Art. 10, vgl. Annuaire de l’Institut 1923, 384. Aus dem Rapport Rolins
zur interpretativen Resolution zu Art. 10: „Quelle est la consequence de V’avis
du Conseil? Quelle suite doit &amp;amp;tre donnee ä sa recommandation?... Sur ce
point, Ja re&amp;amp;ponse de la Commission est nette. Il ne peut pas s’agir d’un ordre.
Ce serait une d&amp;amp;rogation tres grave ä la souverainete des Etats qui ne sont pas
tous representes au Conseil, si le Conseil de la Societe des Nations pouvait,
sans intervention des Parlements, ordonner l’envoi de troupes dans un endroit
determine du globe. Jamais aucun interprete du Pacte n’a soutenu une interpretation
 semblable.‘“‘ IV Ass. PL. 77.
1) Anlage F zum Schlussprotokoll von Locarno vom 16. Oktober 1925:
„...D’apres cette interpretation, les obligations r6sultant dudit article pour
jes Membres de la Societe, doivent &amp;amp;tre entendues en ce sens que chacun des
Etats Membres de la Soci6t€ est tenu de collaborer loyalement et efficacement
pour faire respecter le Pacte et pour s’opposer ä tout acte d’agression, dans
une mesure qui soit compatible avec sa situation militaire, et qui tiennent
compte de sa position gEographique.‘“ Das ist eine fast wörtliche Wiedergabe
 des Art. 11 Abs. 2 des Genfer Protokolls. Ähnlich, aber unter bestimmterer
 Betonung .der aus dem VBP fliessenden Pflichten der VBR in seiner Antwort
 vom 13. März 1925 an Deutschland. Zit. Strupp, Werk von Locarno,
83 ff. Gegen die Auslegung von VBP Art. 16 in Anlage F wenden sich Proteste
Finnlands und Persiens.
2) In Ziff. 3 wird gesagt, dass auch eine loyale Beobachtung der Verpflichtungen
 aus Art, 16 und 17 VBP durch Deutschland die grundsätzliche Friedenspolitik
 zwischen Russland und Deutschland nicht beeinträchtige. Ein Sanktionsverfahren
 komme nach diesen Artikeln nur in Betracht, wenn Russland
einen Angriffskrieg gegen einen dritten Staat eröffne. „Dabei ist zu berücksichtigen,
 dass die Frage, ob die U. S. S. R. bei einem bewaffneten Konflikt
mit einem dritten Staat der Anereifer ist. mit bindender Wirkung für Deutsch-
        <pb n="83" />
        =

Fällen darum handelte, die Schranken der Verpflichtung ‚aus
Art. 16 festzulegen, und dass deshalb die positiven Pflichten aus
diesem Artikel nicht formuliert, aber auch keineswegs ausgeschlossen
 wurden?). ;
5. Es ist nicht eine nachträgliche Abschwächung des Paktes,
wenn: die Empfehlungen des Rates als nicht rechtsverbindlich
betrachtet werden, vielmehr war das die Auffassung von Anfang
an. Sogar die Opposition im amerikanischen Senat, deren Taktik
doch dahin ging, die Verpflichtung aus dem Pakt als zu weitgehend
 darzustellen, vertrat keinen andern Standpunkt. Lodge,
der Führer der Opposition, äusserte: „The word ‚propose‘ does
not imply a binding character, I am well aware... We may say
their recommandation does not bind, hut it certainly binds us
morally“‘2), Wilson führte aus: „And the unanimous vote of ‘the
council is only advice in any case. Each Government is free to
reject it if it pleases‘“. Schliesslich nahm Wilson eine Formulierung
 von Knox als zutreffend an: Art. 10 schaffe „a legal
obligation with a moral sanction‘“3). Und auf einem ähnlichen
Standpunkt stehen die ersten offiziellen und unoffiziellen literarischen
 Äusserungen über den VB%). Leon Bourgeois hat auf der

land nur mit dessen eigener Zustimmung entschieden werden könnte, und dass
somit eine in dieser Hinsicht etwa von anderen Mächten gegen die U, S. S. R.
erhobene, nach deutscher Ansicht nicht berechtigte Beschuldigung Deutschland
 nicht zwingen würde, an irgendwelchen auf Grund des Art. 16 eingeleiteten
Massnahmen teilzunehmen.‘ Europäische Gespräche, April 1926, S. 211. —
Dazu J. W. Garner im American Journal of International Law 1926, 530 ff.
1) Erich bemerkt in Revue de droit international et de legislation comparege
VII (1926), 617, dass in der Erklärung von Locarno mit keinem Wort an die
Blockadepflicht der VB-Mitglieder gegenüber dem paktbrüchigen Staat
erinnert ist.

?) Aus der Rede von Lodge, gehalten im Senat am 28. Februar 1919, vgl.
H. C. Lodge, The Senate and the League of Nations, 1925, S. 247, 249.
*) a.a. O. 301, 325. Diese zweite Formulierung ist offenbar richtiger als
die erste, in der Wilson in der Absicht, die Argumente der Gegner des Beitritts
zu entkräften, zu weit ging.
%) Schw. Botschaft, S. 126/7; Larnaude, La S.d. N., 5.29 (zu Art. 10),
S. 37 (zu Art. 16); Pollock, The League of Nations (2. Aufl. 1922), 134, 158 - um
nur einige der autoritativsten Schriften der ersten Zeit zu nennen. Motta in
        <pb n="84" />
        a

Pariser Konferenz von 1919 sich dahin geäussert, dass die aus
dem VBP fliessenden Pflichten „signifient simplement que les
gouvernements s’engagent a demander ä leurs organes constitutionnels
 les moyens de remplir les obligations precitees‘“).
B. Die „Empfehlungen“ des Rates haben somit unmittelbar
nur eine politische Wirkung. Wir haben es bei den Art. 10, 13
Abs. 4 und Art. 16 daher mit einer juristischen Grundverpflichtung
 zu tun, die kombiniert ist mit einem rein politischen Druckmittel
 zu ihrer Durchführung. Die Tatsache, dass der Rat nur
empfehlen, nicht befehlen kann, die Mitglieder also letzten Endes
selbst über ihre Pflichten entscheiden, tut natürlich dem juristischen
 Charakter der Grundverpflichtung keinen Eintrag?). Denn
im Völkerrecht sind es nun einmal die Verpflichteten, welche
ihre eigene Verpflichtung auslegen?). Es bedeutet aber einen
Fortschritt gegenüber dem gemeinen Völkerrecht, wenn ein internationales
 Organ berufen ist, auf dem Wege der Empfehlung
eine einheitliche Auslegung der Vertragsbestimmungen zu beder

 VBV vom 25. Sept. 1923 erklärte zur interpretativen Resolution zu Art. 10:
„La rösolution qui vous est propos&amp;amp;e est une xuvre de clarte. Elle ne renforce
pas V’article 10, elle ne V’affaiblit pas non plus.“ IV Ass, Pl. 84. Rappard,
La politique de la Suisse dans la S. d. N., 135.
1) Zitiert von Piceioni in Revue gönerale de droit international public,
30. 245.
2) Richtig Baak, Der Inhalt des modernen Völkerrechts und der Ursprung
von Art. 10 VBP, S. 62: „Die Rechtsnorm, kraft welcher die Staaten zur
Sanktion verpflichtet sind, ist nicht schwächer deshalb, weil der Rat nur
empfehlen kann.‘ — Aus dem Rapport Rolins zur interpretativen Resolution
zu Art. 10 VBP: „Les autorit&amp;amp;s constitutionnelles ont donc le droit de delih&amp;amp;rer
sur la demande du Conseil. Mais la Commission a eu soin d’ajouter qu'il y
avait, n6&amp;amp;anmoins, dans cet article 10, un engagement des obligations internationales,
 et que la deliberation des autorites constitutionnelles ne porterait
donc pas sur une simple appreciation d’opportunite, sur une decision qui pouvait
£tre prise independamment de toutes contingences juridiques, mais que les
pouvoirs constitutionnelles auraient ä apprEcier de bonne foi dans quelle
mesure l’obligation d’assistance qu’ils ont consentie en donnant leur adhesion
au Pacte comportait l’envoi de forces militaires.‘“ IV Ass. Pl. 77. Vgl. auch
IV Ass. C. I 15 (zu Art. 10 VBP).
3) Unrichtig daher der rumänische Vertreter in IV Ass. C. I 17: „il est
contraire ä tous les principes du droit de faire dependre la lexalite d’une obligation
 de l’appreciation du debiteur.“
        <pb n="85" />
        x.

wirken“). Die Intervention des Rates „diminue dans une notable
mesure les cons&amp;amp;quences anarchiques du principe d’inde&amp;amp;pendence
des Etats‘“?), Der Beschluss des Rates erscheint hier um so notwendiger,
 als ja die Verpflichtung der Staaten auf eine Kooperation
 geht, die zur Durchführung ohnehin eine gegenseitige Verständigung
 voraussetzt®). Dazu kommt, dass es im konkreten
Fall nicht leicht sein wird, zu entscheiden, ob die Bedingungen
für die Hilfsverpflichtung gegeben sind‘). Deshalb hat die Ratsempfehlung
 die Bedeutung „to assist each State in arriving at
a conclusion as to whether a breach of the Covenant has actually
occured‘“2) „Il y a,“ um mit dem Rapport de Broucköre zu
sprechen, „le plus grand interet A ce qu'il (un pays) puisse se
premunir contre une erreur d’appreciation qui pourrait avoir
d’aussi lourdes cons&amp;amp;quences... Il est &amp;amp;videmment d&amp;amp;sirable que,
chaque fois que la chose sera possible, les Etats puissent &amp;amp;tre
guides dans leur determination ‚par un avis autorisg, d’une
autorite incontestable. Il est non moins &amp;amp;vident que cette autorite
ne peut Etre que celle du Conseil, sauf dans le cas oü il serait
possible de recourir A 1l’Assembl&amp;amp;e‘*6).

*) An sich wäre es auch möglich gewesen, einen VB-Vertrag allein durch
die einzelnen Regierungen ausführen zu lassen, so Larnaude a. a. 0, 63.
?) 3. A, Rolin, L’article 10 du Pacte de la S. d. N. in Munch, Les Origines
et l’Oeuvre de la S. d. N. II 481.
3) Dem VBR liegt ob eine „mission de coordination“‘“, wie sich der Bericht
Adatci-de Visscher an das Institut de droit international ausdrückt. Annuaire
de Institut 1923, 35. ;
*‘) Das galt auch für die Allianzen alten Stils. Der VB bietet aber diesen
gegenüber Vorteile: „Aujourd’hui, la legitimite€ de l’intervention est soustraite
ä Vappreciation exclusive du gouvernement inte&amp;amp;resse et la S.d. N. fournit
ä ce sujet tous les €lements d’information, dont naguere une partie seulement
$tait livree.‘“ Fabre-Luce, a. a. O0. 19.
5) Lord Cecil in I Ass. Pl. 399, — Rolin in Revue de droit international et
de lögislation comparee III 188: „L’incertitude me&amp;amp;me oü chacun se serait
trouvee quant ä la qualification donnee par les autres Etats &amp;amp; l’acte qualifie
rupture du Pacte, aurait eu pour r6sultat de paralyser toute velleite d’initiative.“
- Die Verpflichtungen aus Pakt und Genferprotokoll sind treffend als „definite
action in indefinite circumstances“ bezeichnet worden. Mitrany, The Problem
of international sanctions, 1925, 17.
°) Documents de la Commission preparatoire de la Conference du Desarmement,
 Serie III, C. 740. M. 279, 1926. IX. C. P. D. 1 (b), Seite 102.
        <pb n="86" />
        8,

Schon in der Art der Verpflichtungen aus Art. 10 und 16 des
Paktes liegt also ein starkes Motiv für die Beachtung der Ratsempfehlungen.
 Ein ebensolches Motiv ergibt sich aus der Zusammensetzung
 des Rates, m. a. W. aus der politischen Bedeutung
 der Staaten, von denen die Empfehlung ausgeht. Je
mehr sich in der Empfehlung die Meinung der politisch ausschlaggebenden
 Mächte widerspiegelt, um so eher wird sie befolgt
 werden. Das zeigte sich z. B. deutlich im griechisch-bulgarischen
 Konflikt. — Wo es sich im besondern um die Vornahme
von Zwangsmassnahmen handelt, wird die Empfehlung vor allem
lann wirksam sein, wenn sich die Ratsmächte, gleichzeitig mit
Erlass der (rechtlich unverbindlichen) Empfehlung, untereinander
zu einem bestimmten Vorgehen (juristisch) verpflichten. Denn
das Vorgehen der Ratsmächte selbst wird immer die praktische
Voraussetzung für eine gemeinsame Aktion des Bundes sein.
Aber auch abgesehen davon ist zu erwarten, dass „the persuasive
weight of the Councils recommendation‘“ ebenso wirksam ist wie
ein Befehl!). Schanzer gab diesem Gedanken folgenden Ausdruck:
„C’est la grande autorit€ morale du Conseil fortifige par la prezence
 des Etats int&amp;amp;ress6s, qui doit conferer ä son avis la force
de convietion n&amp;amp;cessaire pour amener l’accord entre les Membres
Je la Soci&amp;amp;t€ et pour les d&amp;amp;cider &amp;amp; une action commune. En presence
 de l’avis du Conseil, jugeant qu’un Etat est en rupture de
Pacte, il sera bien difficile aux Membres de la Soci6te de se soustraire
 a l’execution de leurs engagements‘‘?).
Diese Verwendung der bloss politischen Empfehlung zur
Durchführung juristischer Vertragspflichten erscheint auf den
ersten Blick eigentümlich, um so mehr als ja die Empfehlung
berufen ist, ein lebenswichtiges Element in der Dynamik des VB
zu bilden. Die Empfehlung ist, juristisch beurteilt, sicher ein sehr
mangelhaftes Instrument zur Durchführung des Ratswillens.
Aber es handelt sich doch nicht um einen dem VB oder dem
Völkerrecht allein anhaftenden Mangel. „Le droit existe et s’im-1)

 Pollock, The League of Nations, 158.
2) Schanzer im Rapport über l’Arme &amp;amp;conomique de la Societe II Ass.
Pl. 428.
        <pb n="87" />
        31

pose, mais, lorsqu’on arrive A certaines hauteurs, le droit n’a plus
la sanction matg&amp;amp;rielle‘“1), Das gilt auch innerhalb des Staates im
Verhältnis zwischen den obersten Staatsorganen, vor allem im
Verhältnis zwischen Parlament und Regierung, das mit demjenigen
 zwischen VBR und Mitgliedstaat manche Analogien aufweist?).
 Die Einwirkungsmöglichkeiten des Parlaments auf die
Regierung sind, ähnlich den Einwirkungsmöglichkeiten des VBR
auf die Mitgliedstaaten, nicht nur rechtlicher, sondern vorwiegend
politischer Natur, Sie sind als solche — auch wieder analog dem
VB — ein integrierender Bestandteil im Verfassungsmechanismus
des modernen Staates und übertreffen an praktischer Wirksamkeit
 viele Rechtssätze. Die Stelle der Empfehlung des Rates im
VB nimmt im Staate ein das Postulat, die motivierte Tagesordnung,
 die „Einladung“ und ähnliches. Sowohl im Verhältnis
zwischen VBR und Mitgliedstaat wie zwischen Parlament und
Regierung sollte eine Einwirkungsmöglichkeit ohne Unterordnung
geschaffen werden?). Der Unterordnung hätte im einen Fall die
Souveränität der Staaten, im andern Fall das Prinzip der Gewaltentrennung
 widersprochen. Nur indem man im VB die
Souveränität der Staaten wahrte, machte man die Weisungen
des VBR überhaupt annehmbar. Mit diesem System wurde also
mehr erreicht als mit der Statuierung einer rechtsverbindlichen
Befehlsgewalt des Rates, zu deren Annahme sich die Staaten
gar nicht hergegeben hätten. Der politische Einfluss bildet die
unentbehrliche Vorstufe des — vielleicht später kommenden —
‚echtlichen‘).

0 J. Barthelemy, IV Ass, Pl. 82.
?) Weitere Analogien bietet in der konstitutionellen Monarchie das Verhältnis
 zwischen Kabinett und Monarch bezüglich Auflösung des Parlaments,
S5anktion der Gesetze usw.
3) Scelle, Le Pacte des Nations et sa liaison avec le Traite de Paix, 1919,
266: Die VBV hat zwar keine „Aattributions d’autorite, aber ihre Rolle ist
auch nicht beschränkt auf „discussions academiques‘*, „A defaut de l’autorite
»lle peut avoir l’influence.“
*) Es ist Niemeyer S. 23 zuzugeben, dass durch die Praxis der VB aus
Möglichkeiten geltendes Recht entwickelt werden kann. — Auch bei der Gründung
 von Bundesstaaten wurde in der Formulierung der bundesstaatlichen
Kompetenzen vorsichtig vorgegangen, da es galt „eine Reihe bisher souveräner
        <pb n="88" />
        32

Eine rechtliche Sanktion für Nichtbeachtung der Ratsempfehlungen
 besteht allerdings: es ist der Ausschluss eines Mitgliedes
 aus dem VB nach Art. 16 Abs. 4. Doch wird die Möglichkeit
 dieser Sanktion keine genügende motivierende Kraft besitzen,
um für sich allein die Staaten zur Erfüllung ihrer Hilfsverpflichtungen
 zu bewegen. In weniger wichtigen Fällen wird sie aber
die Annahme der vom Rat ausgehenden Interpretation des Paktes
durch die Staaten bewirken können‘).
C. Die offenbaren Mängel, die immerhin dem System des VBP
anhaften, haben zu Versuchen geführt, das System für das Zusammenspiel
 der Staaten, sowie des VBR und der Staaten zu
verbessern. Diese Versuche sind in zwei Richtungen erfolgt, die
grundsätzlich zu trennen sind, obschon sie in der Regel vermischt
auftreten. Entweder nämlich wurde das vertragliche Element. gestärkt,
 indem man die Bindung von Staat zu Staat durch genaue
Präzisierung der gegenseitigen Rechte und Pflichten verdeutlichte,
 oder das autoritative Element wurde gesteigert durch Übertragung
 eigentlicher Entscheidungsmacht an den VBR.
1. Zu einer Verstärkung des vertraglichen Elementes ohne
Steigerung des autoritativen musste man kommen, wenn man
die Unabhängigkeit der Staaten von fremdem Willen möglichst
wahren wollte. Es musste dann versucht werden, die gegenseitigen
 Rechte und Pflichten so deutlich zu formulieren, dass
sie sich durch ihre eigene Evidenz den Vertragschliessenden aufdrängten.
 Durch die Eindeutigkeit und Schärfe der Formulierung
wollte man die Notwendigkeit der Intervention eines fremden
Willens (in Form eines Beschlusses des VBR) auf ein Minimum
reduzieren. Das war der Weg, den das Protocole pour le röglement
 pacifique des differends internationaux vom 2. Oktober 1924
(Genfer Protokoll) einschlug. In der wichtigsten und zugleich
schwierigsten Frage, der Bestimmung des Angreifers, suchte man
jede Unsicherheit, die sich aus der Auslegung allgemein gefasster
Rechtssätze ergibt, dadurch zu umgehen, dass man an rein

Staaten zur Veräusserung wertvoller Hoheitsrechte an eine Zentralgewalt zu
überreden.‘ Triepel in Festgabe für Laband, 1908, II 251.
1) Schweiz. Botschaft S. 22/3.
        <pb n="89" />
        AS

äusserliche Tatsachen anknüpfte, deren Vorhandensein oder
Fehlen man als ohne weiteres einleuchtend voraussetzte!). Politis
äussert sich treffend in folgender Weise: „On a cherch6 un systeme
automatique, de nature ä Eviter une deliberation quelconque et
ä permettre de determiner immediatement, par la r&amp;amp;union d’un
certain nombre de signes exterieurs, l’auteur responsable de la
guerre d’agression. Nous croyons &amp;amp;tre parvenus ä ce r6sultat au
moyen du systöme de la presomption“?). „Quandil y a presomption
.«. ce sont les faits eux-me&amp;amp;mes qui determinent V’agresseur...‘“3)
Damit — und das ist für die vorliegende Untersuchung das Wesentliche
 — gewinnen die Beschlüsse des VBR einen besonderen Charakter,
 Der Rat hat nichts zu befehlen, seine Beschlüsse schaffen
nicht Verpflichtungen der Staaten, vielmehr hat er nur festzustellen,
 dass gewisse äussere Tatsachen vorliegen, aus denen die
Vertragspflichten der Staaten sich unmittelbar ergeben. „Le
protocole... a veill&amp;amp;g ä ce que la decision ne soit pas laissge au
Conseil, parce que cela aurait Et6 une atteinte ä la souverainet&amp;amp;
nationale‘“4), „Une fois l’agression €Etablie... les sanctions de

*) Vgl. meinen Aufsatz „Aus der Begriffswerkstatt des Rechts“ in der
Neuen Schweizer Rundschau XIX, 945, und Baak, Das völkerrechtliche
Problem des Angriffs, Zeitschrift für öffentliches Recht VI 367.
2) V Ass. Pl. 199.
*) Rapport Politis über das’ Genferprotokoll V Ass. PI. 494. Ähnlich die
französische Note an den deutschen Aussenminister vom 24. Aug. 1925, zit. bei
Strupp, Werk von Locarno, 47. Es bestehen aber sehr gewichtige Bedenken
gegen die Anwendung eines so roh-automatischen Systems in lebenswichtigen
Fragen. Wehberg, Le Protocole de Geneve in Academie de droit international,
Recueil des cours 1925, II 117: „On acceptait donc l’idee d’une determination
injuste possible, afın de garantir un prompt secours.“ Ähnlich Fabre-Luce,
a. a, 0, 95: „Une certaine injustice de principe est moins dangereuse. (denken
die Schöpfer des Paktes von Locarno) que les injustices multiples abrite&amp;amp;es
par la chicane... On neglige les causes pour saisir l’effet.“ Gegen die Präsumtion
 auch Baker, The Geneva Protocole, 1925, 118. Die Brauchbarkeit
der Präsumtionen bestreitet ferner Mi iller, The Geneva Protocole, 1925, 58 fs
D. Mitrany, The problem of international sanctions, 1925, 27, ist überhaupt
der Ansicht, dass „the members of the League or of any general international
group cannot be expected to plunge into war at the bidding of some legal text
or of a decision in which they have had no direct voice.“
*‘) Paul-Boncour V Ass. Pl. 223, die Stelle fährt fort:. „...ni a la seule
initiative de chaque Etat“,
        <pb n="90" />
        Bd —

l’article 16 jouent immediatement: le Conseil doit se borner...
a rappeler aux Etats signataires que leur devoir est de faire
immediatement jouer... les sanctions...‘“1). Benes braucht den
Ausdruck: „Le Conseil, apres avoir constat€ qui est l’agresseur
„. enjoint aux Etats d’appliquer sans retard les sanctions contre
l’agresseur““?), „‚Ici encore il n’y a pas de decision a prendre, mais
une obligation ä accomplir‘“?). Es wird also sorgfältig darauf geachtet,
 dass eine einheitliche Aktion gegen den Rechtsbrecher
zustande kommt, ohne dass der Rat befiehlt.
2; Der zweite Weg, die Mangelhaftigkeit des im Pakt enthaltenen
 Sanktionensystems zu überwinden, wurde eingeschlagen
in dem zeitlich dem Genfer Protokoll vorangehenden „Traite
d’assistance mutuelle“ (Garantiepakt). Danach hat der VBR
festzusetzen, welche Staaten angegriffen wurden und die Hohen
vertragschliessenden Teile „s’engagent ä accepter la decision formulee
 par le Conseil... s’engagent ä se preter mutuellement
assistance... dans la forme arret6e par le Conseil...“ Denjenigen
Staaten, welchen Art. 10 VBP nicht genügt, wird der Beitritt
zum Garantiepakt empfohlen: „Il rend le Conseil juge souverain
du casus feederis, il lui donne la facult€ d’indiquer ä chaque
nation assistante la mesure des forces avec lesquelles elle doit
intervenir‘“*), Jedoch hat diese weitgehende Kompetenz des VBR
so sehr den internationalen Gepflogenheiten widersprochen”), dass
der Garantiepakt in der VBV nie zur Annahme gelangte. Dieser
etwas brutale Weg, den Völkerbundsbeschlüssen verbindliche
Kraft zu geben, braucht daher hier nicht weiter erörtert zu
werden.
Interessant ist hingegen die Kombination beider Wege, die
zeschildert wurden, im Westpakt von Locarno. Hier ist dem VBR

1) Politis V Ass. Pl. 199.
?) V Ass. Pl. 200.
?) Rapport Politis V Ass. Pl. 494.
‘) Barthelemy in IV Ass. Pl. 82.
5) Dagegen wendet sich z. B. die
Garantiepaktes., J. 0. 1923, S. 1090.
mit den verschiedenen Antworten.

schwedische Antwort. zum Projekt des
Siehe auch Dokument A. 35, 1924, IX,
        <pb n="91" />
        35

in gewissen Fällen die Kompetenz gegeben, Beschlüsse zu fassen,
welche die Vertragsparteien verpflichten. Die Voraussetzung für
die Übertragung dieser Kompetenz war aber andererseits eine
Vereinfachung und Klärung des zwischen den Parteien zur Anwendung
 kommenden Vertragsrechts. Nur wenn dieses keine gefährlichen
 Interpretationsschwierigkeiten bot, konnte ohne Gefahr,
 die Rechtsanwendung zu politischen Zwecken missbraucht
zu sehen, dem VBR dessen Anwendung anvertraut werden. Die
Vereinfachung wurde nicht gefunden in einer Formalisierung des
Rechts, mit Hilfe von Präsumtionen, wie im Genfer Protokoll,
sondern in einer Vereinfachung des Grundgedankens, wie es in
dem beschränkten Kreis von Kontrahenten möglich war: schlechthiniges
 Verbot jeder „attaque“, „invasion‘“ und „guerre‘“, kombiniert
 mit dem System der entmilitarisierten Zonen. Die Beschlüsse,
 welche der VBR nach dem Westpakt zu fassen hat,
sind, wie gesagt, in gewissen Fällen verbindlich. Das ist im System
von Locarno gerade deshalb von Bedeutung, weil bei einigen der
wichtigsten Ratsbeschlüsse die Grossmächte als „engageEs dans
les hostilit6&amp;amp;‘ nicht stimmberechtigt sein werden; daher ‚der
politische Druck, der sonst von ihnen ausgeht, wegfällt und durch
die juristische Verbindlichkeit des von Mittel- oder Kleinstaaten
gefassten Beschlusses ersetzt werden muss. Doch haben die Vertragschliessenden
 darauf gehalten, diese Verbindlichkeit zu ver
schleiern: der Westpakt spricht nur von „avis“ (Art. 4 Ziff. 2),-„recommandations‘““
 (Art. 4 Ziff. 3), „propositions‘“ (Art. 5), zu
deren Annahme sich die Staaten verpflichten. Wir haben es beim
Westpakt zum erstenmal mit einem in Ergänzung des Völkerbundspaktes
 und in Weiterführung seiner Grundgedanken abgeschlossenen
 und in Kraft getretenen Vertrage zu tun, der dem
VBR rechtsverbindliche Entscheidungsbefugnis gibt — auch dies
eine Weiterentwicklung der nach dem VBP hloss politisch bedeutsamen
 Ratsempfehlungen. Schon im Genfer Protokoll war
übrigens — weitergehend als im Pakt von Locarno — die vertragliche
 Verpflichtung der Mächte vorgesehen, sich einem einstimmig
gefassten. „rapport“ des VBR zur Erledigung einer Streitigkeit
zu fügen (Art. 4 Ziff. 3).
        <pb n="92" />
        B6 —

Daneben ist aber schon häufig im einzelnen Fall von. den
Parteien die Verpflichtung eingegangen worden, eine „recommandation‘“
 des VBR anzunehmen, was der Übertragung der Entscheidungsgewalt
 an den Rat gleichkommt. In der Frage der
Grenzziehung in Oberschlesien ersuchten die im „Obersten Rat“
vertretenen Mächte den VBR, ihnen die Lösung bekanntzugeben
„quwil recommande sur le trac€ de la ligne“, und sie verpflichteten
sich feierlich „a accepter la solution qui serait recommandee par
le Conseil de Ja Soci6t&amp;amp;“1). Im Protokoll von Venedig vom 13. Oktober
 1921 über die Grenzziehung zwischen Ungarn und Österreich
 verpflichtete sich Österreich „Aa accepter la d&amp;amp;cision qui sera
recommandee par le Conseil de la S.d.N.“ So haben auch in Art. 3
Abs. 2 des Vertrags von Lausanne — nach der Auslegung, die der
StIG dieser Bestimmung gegeben hat?) — Grossbritannien und
die Türkei den VBR mit der verbindlichen und endgültigen Festsetzung
 der Grenze zwischen der Türkei und Irak betraut?)
Ferner haben die Mächte, welche die Protokolle über die Wiederaufrichtung
 Österreichs unterzeichneten, im Protokoll III stipuliert:
 „En cas de diff£&amp;amp;rend concernant Vinterpretation de ce
Protocole, les parties accepteront l’avis du Conseil de la S.d.N.“4),
Eine formellrechtlich besonders weitgehende Verpflichtung
gegenüber dem VER, die auch ein positives Handeln in sich
schliesst, haben Frankreich, Grossbritannien, Italien und J apan
in Art. 18 des Meerengenabkommens vom 24. Juli 1923 übernommen,
 indem sie übereinkamen, die Gefährdung der Freiheit
der Schiffahrt in den Meerengen oder der Sicherheit der de-1)

 Journal officiel 1921, 982, 1221.
*) Publications de la Cour Permanente de Justice Internationale, Serie, B,
Nr. 12, wo S. 27/8 auch die soeben im Text erwähnten zwei Präzedenzfälle
aufgezählt werden.
3) Ähnlich der Accord anglo-espagnol du 29 mai 1923 bezügl. der Reclamations
 britanniques dans la zone espagnole du Maroc, welcher den Streitfall
„for examination. and report“ Prof. Max Huber überträgt, mit der Klausel:
„Mr. Huber’s report shall be accepted as an arbitral award by both Parties to
this agreement‘. Vgl. Reclamations britanniques etc. Rapports. La Haye—
Mai 1925.
4) J.O. 1922, 1479,
        <pb n="93" />
        87

militarisierten Zonen zu verhindern „par tous les moyens que le
Conseil de la S.d.N, decidera &amp;amp; cet effet‘“1), Tatsächlich handelt
es sich allerdings nicht um eine Fremdverpflichtung, da der VBR
ohne Zustimmung der vier Mächte keine Beschlüsse fassen kann.
Im Gegenteil sind die Mächte durch das Erfordernis der Zustimmung.
 des VBR, der noch andere Staaten umfasst, in ihrer
Bewegungsfreiheit gehemmt.
D. Die Empfehlungen, welche der Rat nach Art. 10 und 16
VBP beschliesst, sind mit der Feststellung, dass sie nur politischer
Natur seien, noch nicht genügend charakterisiert. Wie der Beschluss
 der VBV nach Art. 19 indirekte Rechtswirkungen haben
kann, so ist das gleiche der Fall bezüglich der Empfehlungen
nach Art. 10 und 16, Wenn auch diese Empfehlungen nicht selbst
die Pflicht zum positiven Handeln begründen, so bewirken sie
doch, dass ein positives Handeln gegen sie einer Verletzung des
VBP gleichkommt. Die Empfehlungen ergänzen den VBP im
einzelnen konkreten Fall; die Freiheit der Auslegung, welche den
Mitgliedstaaten zusteht, solange sie sich nur dem Pakt gegenüber
befinden, verschwindet, sobald eine Empfehlung gefasst ist. Ob
diese Wirkung nun als eine rechtliche oder als eine bloss tatsächliche
 aufgefasst wird — jedenfalls besteht sie in einer zwingenden
 Beschränkung der Entschlussfreiheit der Staaten.
Nehmen wir an, der VBR stelle in Form einer Empfehlung
fest, der Staat A habe durch sein Verhalten eine Verletzung der
Art. 10 resp. 12-15 begangen und es seien gegen ihn Massnahmen
nach Art. 10 resp. 16 zu ergreifen, Ist dann vom Standpunkt des
VB aus eine andere Rechtsauffassung überhaupt noch möglich? Um
die Frage zu beantworten, sind die zwei möglichen Inhalte, welche
die von der Auffassung des VBR abweichende Ansicht haben kann,
auseinanderzuhalten. Der Staat, der vom VBR dissentiert, kann
entweder auf dem Standpunkt stehen, A habe den Pakt nicht
verletzt und infolgedessen habe er, C, dem B nicht beizustehen,
Er „sitzt stille‘ und verletzt damit seine Hilfsverpflichtungen
aus Art. 10 resp. 16 (wenn man. sich auf den Rechtsstandpunkt

1) S.d. N. Recueil des Trait6s, vol. 28, 134.
        <pb n="94" />
        88

des Rates stellt). Aber gegen diese Pflichtverletzung hat der Pakt
keine Sanktionen vorgesehen (ausgenommen Art. 16 Abs. 4), so
dass die übrigen Mitgliedstaaten, ohne sich ihrerseits einer Paktverletzung
 schuldig zu machen, darauf nicht zu reagieren brauchen.
Oder C vertritt die Ansicht, nicht der A, sondern der B habe den
Pakt verletzt und es seien gegen ihn die vom Pakt vorgesehenen
Massnahmen zu ergreifen. Wenn er nun mit militärischen Mitteln
den A unterstützt, so macht er sich seinerseits — vom Standpunkt
des Rates aus — einer Verletzung der Art. 10 resp. 12-15 schuldig
und es sind gegen ihn die Sanktionen wie gegen A anzuwenden. -
Es ist klar, dass von diesen zwei Fällen nur der erste, das passive
Verhalten des Staates C, im Rahmen der mit dem System des VB
noch vereinbaren Freiheit der Auslegung der Bundespflichten
bleiben kann. Wenigstens darf angenommen werden, dass eine
solche Divergenz der Auslegung im Bereich des rechtlich Möglichen
 bleibt. Jedenfalls hat der VBP zur rechtsverbindlichen
Lösung solcher Fragen kein Organ und kein Verfahren vorgesehen.
 Hingegen kann die positive Unterstützung des (vom Standpunkt
 des Rates gesehen) rechtsbrecherischen Staates unmöglich
als eine aus einer zulässigen Auslegung des Paktes sich ergebende
Konsequenz angesehen werden. Denn von den zwei einander
konträr entgegengesetzten Auslegungen hebt notwendig die eine
die andere auf, Wenn auch im allgemeinen verschiedene Auslegungen
 eines Vertrages richtig, d. h. durch den Vertragstext
gedeckt‘ sein können, so ist das doch hier notwendig ausgeschlossen.
 Diese beiden Auslegungen sind begrifflich unvereinbar.
Dann ist es aber selbstverständlich, dass von den zwei Auslegungen
 nur diejenige des VBR richtig sein kann, „Richtig““ ist
sie nicht im Sinne einer objektiven Wahrheit, auch nicht im
Sinne eines — für diesen Fall nicht existierenden — über den verschiedenen
 Standpunkten unpartelisch stehenden Richters, sondern
 richtig ist sie nach dem System des Völkerbundsorganismus,
der im Interesse seiner Einheit sich notwendig bei einer Auffassung
 beruhigen muss, wie sich ein Staat beim inappellabeln
Urteil seines obersten Gerichts zu beruhigen hat. Es zeigt sich
also, dass die Empfehlung des Rates sich nicht in der Ausübung
        <pb n="95" />
        39

eines gewissen politischen Druckes erschöpft, sondern dass sie,
wenn sie einmal beschlossen ist, die Freiheit der Staaten in der
Auslegung des Paktes mit Bezug auf den konkreten Fall wesentlich
 beschränkt. Man kann sich fragen, ob es sich hier noch um eine
bloss tatsächliche Wirkung des Ratsbeschlusses handelt oder ob
nicht vielmehr der primär politische Ratsbeschluss doch sekundär
Rechtswirkungen ausübt?).
Eine ähnliche indirekte Wirkung übt auch ein Ratsbeschluss
aus, durch welchen festgestellt wird, dass der Staat A den Pakt
nicht verletzt hat. Dann ist es dem Staat C, auch wenn er auf
dem entgegengesetzten Standpunkt stehen würde, nicht erlaubt,
gegen A Sanktionen zu ergreifen; er könnte sich vielmehr dadurch
selbst einer Paktverletzung schuldig machen. Auf diese Art der
indirekten Wirkung der Ratsbeschlüsse ist von Schanzer hingewiesen
 worden:
„Si un membre de la Soci6t6 recourait A la pression Economique
 contre un Etat vraiment en rupture de Paecte, cette initiative
 serait suivie, en trös peu de jours, de l’avis du Conseil d6-clarant.
 que l’Etat bloque est en rupture de Pacte. Dans le cas
contraire, l’Etat appliquant le blocus se verrait oblig&amp;amp; d’y mettre
fin, afın d’&amp;amp;viter d’&amp;amp;tre declare par le Conseil en rupture de Pacte‘“2),
„... V’Etat qui, imprudemment, aurait anticipe les mesures de
pression &amp;amp;conomique, s’exposerait ä une grande responsabilite et
ä des cons6&amp;amp;quences trös graves‘“3),
Nicht anders steht es mit der Wirkung der Ratsbeschlüsse
nach Art. 11 und 13 Abs, 4 VBP, Wenn danach der VBR oder
die VBV den Staat B ermächtigt haben, gegen den A mit Waffengewalt
 vorzugehen, so ist offenbar die Unterstützung des A durch
den C rechtlich ausgeschlossen.

1) „Does the refusal of a State to comply with the ‚advice‘ of the Couneil
as Lo ‚the means by which the obligation‘ of guarantee is to be fulfilled constitute
a violation of article 10?*“ ist eine der von den ersten VBV aufgeworfenen,
aber ohne Antwort gelassenen Fragen. Rappard, International Relations as
viewed from Geneva, 130.
?*) II Ass, Pl. 798,
®) II Ass, Pl. 740, Zustimmend zu Schanzer Corbett, What is the League
of Nations, British Year Book of International Law 1924, 125.
        <pb n="96" />
        9% —

Aus dem Gesagten erhellt die Bedeutung des Rates und der
Ratsempfehlungen für die gleichmässige Auslegung und Anwendung
 des‘ Paktes. Erst durch die Errichtung eines solchen
Gemeinschaftsorgans wird der Gefahr der Anarchie, die in der
unabhängigen Auslegung eines Kollektivvertrags durch jeden der
Kontrahenten liegt, entgegengewirkt. Für die einheitliche Auslegung
 und Anwendung besteht zwar keine rechtliche Gewähr,
faktisch wird sie sich aber einstellen einmal wegen der Notwendigkeit
 für die Ratsmitglieder, sich bei der Beschlussfassung
im Rat auf eine gemeinsame Auffassung Zu einigen, sodann. wegen
der direkten politischen Bedeutung, welche dem Ratsbeschluss
innewohnt, und schliesslich wegen der wichtigen indirekten Wirkungen,
 die ihm zukommen.
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