Einleitung.

Das bisher vom Deutschen Reiche nicht ratifizierte Abkommen
über die Errichtung eines Internationalen Prisenhofs vom 18. Oktober
 1907 gehört zu den wichtigsten Vereinbarungen, welche auf
der zweiten Haager Konferenz zustande gekommen sind. Durch diese
Konvention ist ein Problem von neuem aufgerollt, das sich — wenn
ich so sagen darf — einer längeren Schonzeit erfreut hat: das
Problem der bestmöglichen Form der Beilegung von Streitigkeiten,
die im Falle eines Seekrieges aus Anlaß der Entscheidungen der
nationalen Prisengerichte zu entstehen pflegen und nicht selten
einen schwerwiegenden, für den Weltfrieden bedrohlichen Charakter
angenommen haben. Nach der Auffassung unserer Reichsregierung
bedeutet die neue Institution im Haag, welcher die Prisengerichtsbarkeit
 aller Staaten „in letzter Instanz“ anvertraut werden soll,
einen erheblichen Fortschritt in doppelter Richtung: Einmal sichert
sie im Falle eines Seekriegs die großen, mit der Schiffahrt verbundenen
 Privatinteressen gegen unberechtigte Beeinträchtigung
durch die Kriegführenden; denn sie gewährleistet eine unparteiische
Rechtsprechung, während die nationalen Prisengerichte, die über
die Rechtmäßigkeit der von ihrer eigenen Staatsgewalt bewirkten
Wegnahme zu urteilen haben, bis zu einem gewissen Grade in
eigener Sache Recht sprechen und somit nicht als völlig unbefangen
gelten können. Sodann beseitigt sie eine Reihe völkerrechtlicher
Streitigkeiten, die bisher vielfach keine befriedigende Erledigung
fanden, während sie künftig im Wege eines geordneten internationalen
 Verfahrens zum Austrag kommen. Daher hat die Konferenz
mit der Errichtung des Internationalen Prisenhofs ein bedeutsames
Friedenswerk geleistet!). Diesem Urteil haben sich viele namhafte
 Autoren angeschlossen. So spricht MAX HUBER, welcher der
zweiten Haager Konferenz als bevollmächtigter Delegierter der Schweiz
beiwohnte, sich dahin aus, daß die Prisengerichtskonvention an
Bedeutung alle anderen Abkommen weit überrage und für sich
allein schon genügen würde, das Jahr 1907 zu einem der wichtigsten
in der Geschichte des Völkerrechts zu machen. Er nennt sie die
wichtigste friedensrechtliche Konvention, das bedeutendste Resultat
der Konferenz, ja, einen der für die Entwicklung des Völkerrechts

1) Weißbuch vom 6. Dezember 1907 S. 18.
Pohl, Deutsche Prisengerichtsharkeit