Einleitung,

wichtigsten Verträge überhaupt, einen Markstein erster Ordnung in
der Geschichte des internationalen Rechts; der Prisenhof überragt
an praktischer Bedeutung jedenfalls bei weitem alles, was in der
ersten Kommission der Konferenz überhaupt vorgeschlagen wurde‘)).
Nicht nur ist die Errichtung des Prisenhofs „ein völliges Novum
für den Handel in Kriegszeiten, eine Reform von gewaltiger ökonomischer
 Tragweite, die Konvention bildet geradezu eine Revolution
auf dem Gebiete des Völkerrechts. Das internationale Prisengericht
ist das erste internationale Gericht, das nicht auf der Grundlage der
Schiedsgerichte, sondern derjenigen nationaler Gerichte organisiert
ist... Diesem Prisengericht steht eine wirkliche Jurisdiktion über
die Staaten zu... in Angelegenheiten, die in hohem Maße die
Interessen, ja selbst die Ehre der beteiligten ‘Staaten berühren,
und zwar sind der Zuständigkeit des Prisengerichts keinerlei Einreden,
 wie sie von den Schiedsverträgen vorgesehen sind, entgegen
zu halten“?). PHILIPP ZORN, der als wissenschaftlicher Delegierter
des Deutschen Reiches an der Konferenz teilnahm, erblickt in dem
Prisenhofabkommen ihr Hauptergebnis: „In einem... Punkte wurde
über das russische Programm hinaus eine hervorragend wichtige
Materie des Seekriegsrechtes zu einem vorläufigen, immerhin zu
einem Abschlusse geführt, den selbst große Optimisten des Völkerrechtes
 bei Beginn der Konferenz nicht für erreichbar gehalten
hätten, nämlich in der Frage der Herstellung eines internationalen
Oberprisengerichtes“, Die Prisengerichtskonvention bildet in ZORN’S
Augen theoretisch — und in einer späteren Zukunft vielleicht auch
praktisch — das bedeutsamste Ergebnis des Konferenz®3).
Wie auch das Urteil über den auf dem Papier fertigen Internationalen
 Prisenhof ausfallen mag, in jedem Falle kann sich die
Wissenschaft der Aufgabe nicht entziehen, die geplante Institution
in ihrer Vorgeschichte, in allen ihren Einzelheiten und im Ganzen
des internationalen. Rechtes kritisch zu betrachten. Das Prisengerichtsabkommen
 bietet wissenschaftlicher Arbeit ein reiches Feld
Fruchtbarer Betätigung ‘*%).
Wer irgend ein internationalrechtliches Institut zum Gegenstand
wissenschaftlicher Forschung macht, muß heute, wo noch das ganze
Völkerrecht ein Problem, vielleicht das schwierigste und reizvollste
aller Rechtsprobleme ist5), rückhaltlos und klar seine Stellung
zum „Völkerrecht“ darlegen. Von einer Monographie über die

1) Jahrbuch des Öffentlichen Rechts der Gegenwart Bd. II 1908 S. 472. 479f.
Archiv für öffentliches Recht Bd. XXIM, S. 317.
2) Jahrbuch d. Ö. R. d. G. II, 1908 S. 472.
83) PH, Zorn in den Staatsrechtlichen Abhandlungen Festgabe für PAUL LABAND
zum fünfzigsten Jahrestage der Doktor-Promotion. Tübingen 1908. Bd, I. S, 174£.
4) Ebenda S. 179.
5) BERGBOHM, Jurisprudenz und Rechtsphilosophie Bd, I, Leipzig 1892, S. 56
ınd Dassim.