Einleitung.

deutsche Prisengerichtsbarkeit und ihre Reform wird man nicht erwarten,
 daß sie die schwierigen prinzipiellen Fragen des ganzen
Internationalrechts zu lösen versucht. Das ginge über den Rahmen
einer Monographie weit hinaus, und Monographien wären überhaupt
 schlechterdings unmöglich. Aber die Stunde heischt auf das
dringendste, daß jeder Theoretiker über seine Auffassung vom
„Völkerrecht“ keinen Zweifel lasse. Wenn er sich dabei zum
schlimmsten aller Tyrannen, zur sogenannten herrschenden Meinung,
in: Widerspruch setzt, so darf er sich bei dem Gedanken beruhigen,
daß die Anhänger jener sogenannten herrschenden Meinung unter
einander so uneins sind wie nur möglich. Schon die terminologische
 Verwirrung, die in der Disziplin des internationalen Rechts
mehr als in anderen den Fortschritt der Wissenschaft hemmt, läßt
viele nicht zur Erkenntnis der tiefgreifenden Gegensätze im Lager
der herrschenden Meinnng kommen. Schlagworte und Phrasen
täuschen lange über die Existenz eines Problems hinweg; ein solches
Wort, eine glatte Formel ist nur zu geeignet, eine verhängnisvolle
Stagnation zuzudecken. Ich denke hier in erster Linie an die als
Rechtsquelle fingierte „internationale Rechtsgemeinschaft“, Auf sie
muß heute jeder schwören, der sich nicht einer scharfen Abweisung
durch zahlreiche Autoren aussetzen will.
In striktem Gegensatz zu diesem falschen Ausgangspunkt geht
unsere Arbeit aus von dem einzelnen Staat und seinem internationalen
Recht. Sie versteht unter internationalem Recht den Inbegriff aller geltenden
 Rechtssätze, durch welche Tatbestände geregelt werden, in denen
irgend ein Moment zwischenstaatlich ist, von einem Staat in einen
anderen hinübergreift. An einen solchen Tatbestand kann jeder einzeine
 Staat verschiedene Rechtsfolgen knüpfen, je nachdem der Tatbestand
 eine Beziehung zwischen ihm und dem fremden Staate x oder
dem fremden Staate y enthält. Das deutsche internationale Recht ist also
die Summe aller derartige Tatbestände regelnden Rechtssätze, welche
das Deutsche Reich als für sich verbindlich anerkennt. Sie sind Recht,
weil und solange unser Staat sich an sie bindet. Nur für jeden einzelnen
Staat läßt sich ein Satz des positiven internationalen Rechts — ein
anderes als positives internationales Recht gibt es nicht — als geltend
nachweisen. Das allgemeine internationale Recht bilden für jeden
einzelnen Staat diejenigen Rechtssätze, an die er sich bindet, gleichviel,
 welchem von den anderen Staaten „das Auswärtige“ angehört,
worauf der diesen Rechtssätzen zugrunde liegende Tatbestand Beziehung
 hat. Allgemeines deutsches internationales Recht sind
demnach diejenigen Rechtssätze, welche das Deutsche Reich für die
hier in Betracht kommenden Tatbestände, ohne Unterschied, welcher
fremde Staat dabei mit in Frage steht, anerkennt. Diese Sätze des
allgemeinen deutschen internationalen Rechts sind generell einseitig
gesetzte oder mit allen Staaten vereinbarte Rechtsregeln. Man kann