Einleitung.

jedoch auch in einem anderen Sinne von allgemeinem deutschen
internationalen Recht sprechen. Man kann damit nicht nur das
durch einheitlichen deutschen Rechtssetzungsakt erzeugte Recht bezeichnen,
 sondern darunter auch die übereinstimmend im deutschen
internationalen Recht sich wiederfindenden Züge verstehen; man
denke an Sätze, die sich aus sämtlichen vom Deutschen Reiche
mit anderen Staaten abgeschlossenen Verträgen herausdestillieren
lassen. Ist in dieser Weise für jeden einzelnen Staat sein allgemeines
 internationales Recht ermittelt, so läßt sich durch Rechtsvergleichung
 das Völkerrecht feststellen, d. h. der Komplex der
Sätze, nach welchen in allen Staaten die Tatbestände normiert sind,
die etwas „Auswärtiges“ enthalten. Damit ist aber kein Weltrecht
gewonnen. Die auf wissenschaftlichem Wege ermittelte, noch so
weit reichende Rechtsübereinstimmung ist keine überstaatliche
Rechtsordnung. Es gibt kein nichtnationales über den Staaten
stehendes Recht. Das Völkerrecht, so wie es hier verstanden wird,
ist vielmehr ein wissenschaftliches System wie etwa die Disziplin
des deutschen Privatrechts, soweit diese kein unmittelbar anwendbares
 Recht lehrt. Es ist positives Recht, also Recht, nur aus dem
Grunde, weil seine einzelnen Sätze in den einzelnen Staaten kraft
des souveränen Willens dieser einzelnen Staaten gelten!). Der
Bestand völkerrechtlicher Sätze ist verhältnismäßig gering, doch
vergrößert er sich unverkennbar von Jahr zu Jahr. Außer der
Disziplin des deutschen Privatrechts kann zur Erläuterung unseres
Völkerrechtsbegriffs auch das deutsche Staatskirchenrecht dienen.
Trotz der verschiedenen Regelung des Verhältnisses von Staat und
Kirche in den einzelnen deutschen Gliedstaaten und im Reichslande
läßt sich im wissenschaftlichen Sinne von einem deutschen Staatszirchenrecht
 sprechen, da die Grundlagen und die Grundsätze der
rechtlichen Gestaltung im allgemeinen dieselben sind?2).
Diese Auffassung von der Aufgabe der Völkerrechtswissenschaft
ist nicht neu. Schon vor mehr als 120 Jahren hat sie ein deutscher
Professor, der ordentliche Lehrer der Rechte und Beisitzer der
Juristenfakultät auf der Universität zu Göttingen GEORG FRIEDERICH
MARTENSS) in programmatischer Kürze entwickelt. In seinem „Versuch

1) Für die Positivität „des“ Völkerrechts vor allem BERGBOHM, Staatsverträge
und Gesetze als Quellen des Völkerrechts. Dorpat 1877, S. 40ff, Für die Notwendigkeit
 des nationalen Ausgangspunktes auch Pm. Zorn in Krit. Vierteljahrsschr,
f. Gesetzgebung u. Rechtswissenschaft. N. F. Bd. V (1882) S. 483; daß „Völkerrecht
äußeres Staatsrecht“ sei, kann nicht zugegeben werden.
2) Rothenbücher im Jahrbuch d. Ö. R. d. G. III 1909 S. 351, FRIEDRICH GIESE,
Deutsches Kirchensteuerrecht (69. bis 71. Heft der „Kirchenrechtlichen Abhandlungen“,
arsg. von ULRICH STUTZ) Stuttgart 1910, S. 3, 4, 487.
8) Geb. 22, Februar 1756 zu Hamburg, 1780 Doktor und Privatdozent, 1783
außerordentl., 1784 ordentlicher Professor, 1789 geadelt, 1808—1813 Westfälischer
Staatsrat. seit 1814 Hannoverscher Geh. Rat. seit 1816 Bundestarsgesandter, gest.