Einleitung.

über die Existenz eines positiven Europäischen Völkerrechts und den
Nuzzen dieser Wissenschaft“1) zieht er bereits die Parallele zwischen
Völkerrecht und deutschem Privatrecht. „Freilich gibt es keinen
Vertrag, der von allen oder nur den mehrsten Europäischen Völkern
gemeinschaftlich errichtet wäre, und es wird auch wohl keinen
geben, solange Heinrichs IV. Plan einer Universal-Monarchie und
der große Europäische Reichstag des Abbe de St. Pierre unerfüllte
Chimäre bleibt. Allein desto größer ist die Menge einzelner zwischen
2 oder 3 Völkern geschlossener Verträge neuerer Zeiten, die in
sehr vielen Punkten einander gleich oder ähnlich sind. Wenn man
nun durch Vergleichung mehrerer Verträge Punkte herausbringt,
die z. E. Frankreich mit England, England mit Holland, und Holland
mit Frankreich festgesetzt haben, so kann man mit eben dem Fug
diese Punkte zum gemeinen Rechte dieser drey Völker zählen, als
wenn alle drey einen gemeinschaftlichen Vertrag errichtet hätten.
Nun hat zwar bei weitem nicht ein jedes Volk in Europa mit einem
jeden der übrigen Verträge errichtet, vielmehr bleiben bey einer so
unendlich mannichfaltigen Zusammensezzung, wie hier von zwey und
zwey Völkern möglich ist, immer viele, die keinen Vertrag, oder
doch keinen Vertrag über einen und denselben Punkt geschlossen
haben, mithin vertreten diese Partikulier- Verträge nie vollkommen
die Stelle eines allgemeinen Europäischen Vertrags oder Gesezzes,
aber in Ansehung sehr vieler Punkte kann man durch Zusammensezzung
 doch so viel herausbringen, daß alle, oder doch die mehrsten
 Völker, die Verträge mit einander errichtet haben, über gewisse
 ’gleichförmige Grundsäzze einig geworden sind...“ MARTENS
übersieht keineswegs, daß „das alles an sich betrachtet doch nur
auf die Nationen geht, welche wirklich mit einander kontrahiert
haben“; „das, was mehrere Nationen mit einander verabreden,
bindet die übrigen nicht; selbst wenn alle Europäische Völker,
bis auf eines nach, einen Punkt gleichförmig bewilligt hätten, so
würde dieses eine Volk dennoch, an sich, seine völlige Freiheit behalten,
 diesen Punkt zu verwerfen“. Doch können in vielen Fällen
— besonders schwächere — Staaten nicht umhin, „aus mancher
politischen Rücksicht dem Beyspiel der Mächtigern zu folgen“; auch
ist es „sehr natürlich, daß das Volk, das zum erstenmale über
einen Punkt einen Vertrag errichten will, erst nachforscht, wie es
andere Völker in einem ähnlichen Falle gemacht haben“. Auch

21. Februar 1821. (Nach TEICHMANN in VON HOLTZENDORFFS Rechtslexikon. 3. Aufl,
Bd. Il. 1881. S. 726.) Vgl. auch EISENHART in der Allgemeinen deutschen Biographie
Bd. XX (1884) S, 461—467, insbesondere aber HENrı BAILBY in dem von ihm und
J. BARTHELEMY, H, NEzARD u. a. herausgegebenen Werke „Les fondateurs du droit
international“ (Paris 1904) S, 603—676.
1) J. C Koppp’s Niedersächsisches Archiv für Jurisprudenz und juristische
Literatur. Erster Band. Leipzig 1788. S. 82 ff.