Einleitung,

rechtens ist“, Mit Rücksicht auf den mit seiner Monographie verfolgten
 praktischen Zweck würde VON MARTENS an sich „den zweyten
Weg vorziehn, auf welchem das besondere Verhältniss der gegebenen
Macht gegen jede einzelne der übrigen, unter den verschiedenen
Gesichtspuneten, welche diese Erörterung wichtig machen, besonders
abgehandelt wird. Diese Methode ist mühsamer ..., aber sie stellt
das Ganze der einzelnen Verhältnisse reiner dar, welches der vor
Augen haben muß, der die Geschäfte seines Hofes mit einer auswärtigen
 Macht betreiben soll... Es giebt in dem Betragen jeder
Macht gegen auswärtige Punete die von ihrer Verfassung und von
ihren Gesetzen abhängen, und die gleichförmig gegen auswärtige
Staaten, nur mit wenigen von besondern Verträgen abhängenden
Ausnahmen, beobachtet werden. Mit diesen Puncten muß man den
Anfang machen, wenn man den Staat erst bestimmt hat, von welchem
 man ausgehen will; alsdann braucht dies nicht wiederholet zu
werden wenn von dessen Verhältnissen gegen jeden Staat insbesondre
 gehandelt wird“. Aber VON MARTENS sieht wohl ein, daß
eine Darstellung der Details der Verhältnisse eines jeden, auch des
kleinsten Staates gegen einen jeden der übrigen eine Arbeit sein
würde, welche die Kräfte eines einzelnen Menschen überstiege und
überdies zum Teil von geringem Nutzen wäre (Vorerinnerung 5. 11).
Dabei bleibt aber bestehen, daß das Studium des besondern Völkerrechts
 mehr Licht über das allgemeine Völkerrecht werfen, daß
es bald die Wahrheit der Grundsätze bestätigen, welche man ihm
beilegt, bald „zu mehrerer Beschränkung solcher Sätze dienen würde,
die vielleicht zu allgemein behauptet worden“ (Vorerinnerung S. 15).
Soweit GEORG FRIEDRICH VON MARTENS.
Die einzige zuverlässige Methode, für eine bestimmte Materie
das Völkerrecht darzustellen, ist nach alledem die folgende. Zunächst
 ist das Detail der Rechtssätze eines jeden einzelnen Staates
über die Materie festzustellen und das allgemeine internationale
Recht dieses Staates herauszuschälen. Dann ergibt sich durch Vergleichung
 der allgemeinen internationalen Rechte der einzelnen
Staaten das für die Materie in Betracht kommende Völkerrecht.
Nur so läßt sich der ganze ungeheure Stoff wissenschaftlich meistern.
Es ist unerläßlich, daß die Wissenschaft des internationalen Rechts
anknüpft an einen konkreten Staat und von ihm aus die zwischenstaatlichen
 Beziehungen beurteilt. Jeder Internationalrechtssatz des
einzelnen Staates ist in erster Linie im Zusammenhang seiner gesamten
 Rechtsordnung zu betrachten, welche die Selbsterhaltung des
Staates als ihren obersten Zweck verfolgt. Wer diesen sicheren
Ausgangspunkt nicht wählt, kann keine sicheren Resultate erzielen.
Über dem Staat hinaus verlieren unsere juristischen Argumente jede
objektive Bedeutung 1). Diese Methode ist, wenn man will, eine
1) EMIL PFEeERSCHE. Recht und Krieg (Rektorafsrede), Prag 1906, S. 20.