Einleitung.

bedächtige, umständliche, in langen Jahrzehnten nicht vollkommen
durchführbare, aber sie hat unleugbar den großen Vorzug der Zuverlässigkeit.
 Sie verzichtet vorerst auf endgültige Ergebnisse für
das Völkerrecht und sucht des Stoffes Herr zu werden durch weitgehendste
 Arbeitsteilung. Der einzelne Forscher sucht einzelne
Sätze des allgemeinen internationalen Rechts eines einzelnen Staates
sicher zu stellen, vorläufig auf eine weitere Verarbeitung und große
Schlußfolgerungen verzichtend. Es bedarf langer, selbstloser und
mühsamer monographischer Arbeit, ehe auf diesem Wege ein System
des Völkerrechts auf soliden Fundamenten. gewonnen wird.
An dieser monographischen Durcharbeitung fehlt es, zumal bei
uns in Deutschland, noch nahezu vollständig. Nur wenige bescheiden
sich damit, daß sie einen Stein, der an ihrem Wege liegt, aufnehmen,
ihn scharf behauen, damit er einmal von einem großen Meister eingefügt
 werde in den Bau des internationalen Rechts eines einzelnen
Staates, in den Bau, der dann ein Flügel ist am Palaste des Völkerrechts.
 Wertvolle Einzelbeiträge dankt die Völkerrechtswissenschaft
der rastlosen sorgsamen Arbeit FELIX STOERK’S und seiner zahlreichen
Schüler, die kasuistische Fragen vielfach zum ersten Male behandelten!);
 der um die Durchdringung und den Ausbau vieler völkerrechtlichen
 Lehren hochverdiente Gelehrte hat vorbildlich gewirkt.
Erfreulich ist die Beobachtung, daß mehr und mehr völkerrechtliche
 Probleme in Doktordissertationen behandelt werden 2), daß die
Pflege der Völkerrechtswissenschaft an vielen Universitäten steigendem
 Interesse begegnet. So steht zu hoffen, daß die fehlende
Kleinarbeit nachgeholt werden kann. Unsere systematischen Darstellungen
 des Völkerrechts müssen unter ihrem Fehlen leiden. In
ihnen wird namentlich den Unions- und Kollektivverträgen im Vergleich
 zu den zwischen je zwei oder nur wenigen Staaten abgeschlossenen
 Abkommen eine. zu weitgehende Berücksichtigung zuteil.
 „Die großen Konventionen sind“, so bemerkt dazu treffend
MAX HUBERS), „nur dem Grade, nicht in der Art von den partikulären
Verträgen i. e. S. verschieden. Zudem sind die allerwichtigsten
Gebiete des internationalen Verkehrs (Niederlassung, Rechtshilfe,
Handel) rein partikulär geregelt. Allerdings besteht bei einer ausgiebigen
 Heranziehung der einzelnen Staatsverträge die Gefahr, daß
die Darstellung zur Statistik wird, was jedoch vermieden werden
kann, wenn nicht die Behandlung des materiellen technischen Inhalts
 der Verträge angestrebi wird, sondern diejenige der in ihnen

1) Siehe den Nachruf aus der Feder von KARL SARTORIUS im Archiv für öff.
Recht XXI p. I—IV. .
2) FRANZ voN Liszt in der Vorbemerkung zur 6. Aufl, seines Völkerrechtsiehrbuches
 (Berlin 1910).
3) Archiv für öff, R. XXIV S. 314: XXIII S. 510.