Einleitung.

enthaltenen, auf den Ausgleich der nationalen Rechtsordnungen hinzielenden
 abstrakten Rechtsgedanken“.
Dem schönen Ziele, einem zuverlässigen großen System, kann
unsere Methode nur langsam näher kommen. Und doch möchte so
mancher schon jetzt das Ganze erfassen. Obwohl er nur wenige
Züge erkennt, vervollständigt er das Wenige mit rascher Hand zu
einem großen einheitlichen Bilde. Unverkennbar hat auch die einzelne
Erscheinungen schnell verallgemeinernde Methode, die mit kühnem
Griff nach dem Ganzen faßt, ihr Gutes; auch sie ist nicht entbehrlich.
 Aber nicht jedem sind zu solch hohem Flug die Flügel
gewachsen. Mancher, der nichts weiter hat als ein paar humane
Gedanken und viel Lust zu fabulieren, wähnt ihn wagen zu dürfen.
 Beide Methoden müssen zusammenwirken, einander berichtigen
und befruchten. Es ist hier ähnlich wie auf anderen wissenschaftlichen
 Gebieten. Um nur ein Beispiel anzuführen: Bei dem
Mühen um das physikalische Weltbild kann auf die Methode
nicht verzichtet werden, die einzelne Erfahrungen schnell verallgemeinernd
 in das Zentrum des Bildes einen einzigen Begriff
oder Satz stellt, in den sie nun mit mehr oder weniger Erfolg
die ganze Natur samt allen ihren Äußerungen zu bannen unternimmt.
 An Stoßkraft ist ihr die andere nicht gleich, die nur
die Einzelzüge in das Bild malt, welche durch direkte Erfahrungen
 vollständig sicher gestellt erscheinen, und die ihre
weitere Verarbeitung späterer Forschung überläßt!). Aber jede
dieser Methoden hat ihre Zeit. Mir scheint in der Völkerrechtswissenschaft
 die bedächtigere heute den Vorzug zu verdienen;
jedenfalls muß sie mehr als bisher zu Ehren gebracht werden. Die
Losung wird für lange Zeit sein müssen: Zurück zu GEORG FRIEDRICH
VON MARTENS! Zahlreiche sogenannte Völkerrechtssätze haben mit
Rechtssätzen nicht das mindeste zu tun, andere werden viel zu allgemein
 behauptet. Nur allzu oft werden „die Ergebnisse einer losgelöst
 vom Boden des positiven Rechts frei umherflatternden Spekulation,
 eines aus allen möglichen Ingredienzen gemischten Raisonnements,
 plötzlich als positives Recht vorgebracht“%2). Das liegt
zum guten Teil an der Individualität der Autoren, die vergessen,
daß das Aufstellen von Wünschen kein wissenschaftliches Handwerk
ist und noch weniger die Selbsttäuschung: Folgerungen aus Hoffnungen
 auf die Gegenwart zu beziehen®). In der Tat: Wenn heute
in Deutschland die Völkerrechtswissenschaft nicht auf der Höhe
steht, welche die anderen Disziplinen der Jurisprudenz erreicht

1) MAx PLANcK in „Physikalische Zeitschrift“ 10. Jahrg. Nr. 2, S. 62ff.
2) ZITELMANN, Irrtum und Rechtsgeschäft, Leipzig 1879, S. 16; BERGBOHM,
Jurisprudenz und Rechtsphilosophie. Bd. I. Leipzig 1892 S. 112.
3) STOERK. Zur Methodik des öffentlichen Rechts. Wien 1885, S. 91.