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Einleitung.

haben, so ist das nicht zuletzt darauf zurückzuführen, daß viele vor
lauter Zukunft die Gegenwart nicht sehen. Was PAUL HEILBORN in
seinem verdienstvollen Buche „Das System des Völkerrechts entwickelt
 aus den völkerrechtlichen Begriffen“ (Berlin 1896) S. 415
schrieb, ist auch heute noch zutreffend: „In der Völkerrechtswissenschaft
 herrschen gegenwärtig zwei Tendenzen: man erstrebt
die Reform mangelhaften Rechtes und die völkerrechtliche Ordnung
derjenigen internationalen Lebensbedürfnisse, die ihrer noch entbehren.
 Dagegen ist an sich kein Wort zu sagen. Wenn nur die
juristische Durcharbeitung des geltenden Rechts über jenen Bestrebungen
 nicht vernachlässigt würde! Dieser Vorwurf trifft gewiß
nicht alle Forscher. Leider können oft die bewährtesten unter ihnen
dem Völkerrecht ihre Kraft nicht ausschließlich zur Verfügung
stellen; wie notwendig dies für das Völkerrecht wäre, weiß jeder,
der überhaupt etwas vom Völkerrecht weiß... Sind Reformvorschläge
 der geeignete Weg, um Einfluß auf die Staatspraxis zu gewinnen?
 Oder ist es die juristische Erfassung und Klarlegung des
geltenden Rechts, die Vertiefung in seine Ideen?“ Es wäre verfehlt,
 wollte man die Aufgabe der Rechtswissenschaft als nur auf
die Vermittelung der Kenntnis und Erkenntnis des geltenden Rechts
beschränkt bezeichnen. Sie soll den heutigen Rechtszustand zu erfassen
 suchen im Zusammenhang der gesamten Rechtsentwickelung.
Aus dem Gestern und Heute soll sie das Rüstzeug für das Morgen
bereiten helfen. Aber sie muß ihre Kritik und ihre Verbesserungsvorschläge
 als das hinstellen, was sie sind. Die Geltung eines
Internationalrechtssatzes mag noch so erstrebenswert sein, darum
ist er noch nicht Recht. Was vernünftiger- oder zweckmäßigerweise
 Recht sein sollte, ist deshalb noch nicht durch Übung oder
Rechtssatzung verwirklicht. Vielleicht ist gerade das Unvernünftige,
das Unzweckmäßige Recht.
In der Festgabe für PAUL LABAND spricht PH. ZORN die Überzeugung
 aus, „zurzeit sei die Gefahr des Völkerrechtes weniger
nach der Richtung nebelhafter Luftgebilde gelegen, als nach der
Richtung einer ziviljuristischen Formalisierung, die gegenüber der
Wirklichkeit der Dinge nicht standhalten und darum für Theorie und
Praxis des Völkerrechtes nur ein schwerer Schaden sein werde“ !),
ZORN zielt hier wohl nicht so sehr auf vereinzelte Auswüchse
juristischer Konstruktion in der Literatur, als vielmehr auf die übermäßige
 Betonung und Hervorkehrung juristischer Gesichtspunkte
da, wo diese zurücktreten müssen zugunsten höherer praktischer
Gebote. Alsbald nach dem Schlusse der zweiten Haager Konferenz
stellte er als das durch die Erfahrung auf den beiden Friedenskonferenzen
 begründete Ergebnis des Nachdenkens in ernsten

1) Bd. I. S. 178.