Einleitung,

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Stunden hin!l): „Wie in dem Stückwerk des Menschenlebens auf
allen Gebieten auch der Schein eine Bedeutung hat, so wird man
auch im internationalen Leben, wie dies zu allen Zeiten der Fall
war, gewisse Zugeständnisse machen können an internationale
Strömungen, die man als Schein anerkennt, vorausgesetzt nur, daß
in solchem Schein nach gewissenhafter Erwägung keine Gefahr für
den eigenen Staat liegt. Die Wahrheit, die in solchem Scheine
liegt und die sehr bedeutungsvoll werden kann, ist dann eben die
Verbesserung der internationalen Luft und des internationalen Lebens,
die durch solches Nachgeben gegen weit verbreitete und stark sich
geltend machende Strömungen gewonnen wird. Sehe ich recht, so
ist das soldatische Denken dieser Erkenntnis wohl zugänglich. Nur
der Bureaukrat, der, um mit dem großen Juristen IHERING zu sprechen,
im „juristischen Begriffshimmel“ lebt, wird dies nicht verstehen.
Darum kommt, wenn diese internationalen Weltkonferenzen den
Vorteil, den sie haben können, auch wirklich bringen sollen, alles
auf die richtige Auswahl der Persönlichkeiten an“.
Wo sich in der Völkerrechtsliteratur Auswüchse juristischer Konstruktion
 zeigen, da wurde meist mit pseudo-juristischen Argumenten
operiert. Wer schärfer zusieht, erkennt unschwer, daß ein gut
Teil des gelehrten Rüstzeugs nichts anderes als ein großer Apparat
von Analogien ist, deren Berechtigung durch nichts erwiesen wird.
Mit solchen Analogien, deren Beweiskraft null ist, baut man
etwas Fingiertes aus. Die zweifellos. weitreichende internationale
Solidarität der nationalen Interessen wird zu einer über den
Staaten stehenden, diese zwangsweise festhaltenden internationalen
 Gemeinschaft, und diese verkappte civitas maxima
macht die unsinnigsten Anleihen beim Staat und seinem Recht,
das vom Recht jener Gemeinschaft unterschieden wird. Vielfach
 wird die Fiktion in die Form eingekleidet, daß ein international
 in einer offenen Konvention vereinbarter Satz für alle
beitretenden Staaten zum unveränderlichen nur im allseitigen Einverständnis
 aufhebbaren Recht werde, sobald alle Staaten beigetreten
 seien. Costa Rica oder Honduras haben also rechtlich die Macht,
einen Satz zum „notwendigen Völkerrecht“ für das Deutsche Reich
zu erheben, d. h. das Deutsche Reich bei einem solchen Satze für
ewig festzuhalten? Oder sollte man sich dieser Forderung etwa
durch Annahme einer qualifizierten Mehrheit oder Quasi-Einstimmigkeit
 entziehen wollen? Das würde neue Fiktionen erforderlich
machen und den Tatsachen nicht weniger widersprechen. Eine
schier unerschöpfliche Fehlerquelle ist das Ziehen von Folgerungen
aus dem „Wesen“ jener Fiktion, die sich internationale Rechtsgemeinschaft
 nennt. Solche Pseudo-Jurisprudenz muß nebelhafte

|) Marine-Rundschau, November 1907. S. 1253, 1254.