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Einleitung,

Luftgebilde produzieren, und die so erlangten Ergebnisse sind, weil
angeblich auf wissenschaftlichem Wege gewonnen, für Völkerrechtstheorie
 und Internationalrechtspraxis weit gefährlicher als die auf
den ersten Blick als solche erkennbare weltverbesserliche und
Friedensduselige Projektemacherei. Was zu rügen ist, ist jede
unwissenschaftliche Behandlungsart des internationalen Rechts,
nicht bloß eine einseitige oder zu weit getriebene ziviljuristische
Formalisierung.
Die Ziele und die Methode der Völkerrechtswissenschaft können
keine anderen sein als die allgemeinen der Rechtswissenschaft
überhaupt. Es ist eine unabweisbare Forderung, daß die juristischkonstruktive
 Bearbeitung in allen Rechtsmaterien zu Ehren gebracht
werde. Auch in unserem Wissenschaftszweige besteht die Aufgabe
der Dogmatik, dieser wesentlichen Seite aller Rechtswissenschaft,
in der Zurückführung der einzelnen Rechtssätze auf allgemeinere
Begriffe und der Herleitung der aus diesen Begriffen sich ergebenden
 Folgerungen!). Eine Gefahr liegt auch bei wissenschaftlicher
 Behandlung des Völkerrechtes vor und zwar in weit
aöherem Grade als bei der Disziplin des Staatsrechts: es ist die
ausschließliche Herrschaft der logischen Behandlungsart. Sie
ist auch in der Völkerrechtstheorie eine höchst nachteilige Einseitigkeit
 und würde in gewisser Beziehung die Verkümmerung
unserer Wissenschaft herbeiführen 2). Rein abstrakte Begriffsjeduktionen
 leiten nur zu leicht vom Wege des wirklichen Lebens
ab; die Welt der Tatsachen spottet ihrer. Der Wert und die Notwendigkeit
 fest abgegrenzter Begriffe sollen natürlich nicht bestritten
werden. Aber Rechtslehre und Wirklichkeit müssen immer miteinander
 harmonieren, die Wissenschaft des Rechtes muß stets dem
Leben zugewandt bleiben. Das wirkliche Leben hefert der Rechtswissenschaft
 den Stoff, „der mit ihren Begriffen. und mit den sie
zerwendenden Einrichtungen zurecht gemacht und gemeistert werden
soll. Packt sie ihn falsch, so ist es nicht gut. Schlimmer aber ist
es auf alle Fälle, wenn sie ihn gar nicht packt. Das tut sie, wenn
sie aus zarter Rücksicht für den Stoff nur mehr Begriffe zuläßt,
für die „eine feste Grenze nicht zu ziehen ist“, und grundsätzlich
alle Bestimmtheiten und Scheidelinien verwischt“ 3).
Um geltendes Recht ermitteln zu können, wird nicht selten auf
die letzten politischen Zwecke eines Gesetzes, auf seine kompromißartige
 Natur u. a. zurückzugehen sein%. Es ist von keinem Gesetz

1) LABAND im Vorwort zur 2, Aufl, seines Staatsrechts; dazu HATSCHEK im
jahrbuch d, Ö. R, d. G. III S, 62,
2) LABAND a. a, O.; dazu HATSCHEK a, a. O0. S. 371f,, 55 ff.
8) Orro MAYER im Archiv f. öff. R. XXV S. 490 in seiner Besprechung des
Buches von LUDWIG SPIEGEL, Die Verwaltungsrechtswissenschaft. 1909.
4) PFERSCHE S. 20.