Einleitung.

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anzunehmen, daß es einen nach dem Inhalt anderer Gesetze desselben
 Staates perhorrescierten Zweck verfolge. Insoweit findet das
Politische auch in juristischer Argumentation seinen Platz. Aber
ldarüber hinaus wird in einer internationalrechtlichen Untersuchung
neben der rein juristischen Methode eine politische Betrachtung der
behandelten Materie nicht absolut ausgeschlossen sein müssen. Nur
darf beides nicht durcheinandergewürfelt, die Grenze zwischen
Recht und Politik nicht verwischt werden!). Der politischen Belrachtungsweise
 wird insbesondere überall da die Berechtigung nicht
abgesprochen werden dürfen, wo ein Rechtsinstitut im Werden
ist, wo um Reformen ‚gekämpft wird. Ale Gesetzgebungsarbeit
ist Politik. Warum soll der Jurist hier schweigen??) Allerdings
muß er den sicheren Boden des positiven Rechtes verlassen; hier
ist das Reich des subjektiven Dafürhaltens, wo die ganze Lebensanschauung,
 insbesondere die Stellung zu den Grundfragen von
Staat und Recht, seinen Ausführungen ein stark persönliches Gepräge
gibt. Vor allem wirken naturgemäß die einzelstaatlichen materiellen
Interessen, die im internationalen Leben der mächtigste Regulator
aller Rechtsbildung sind, stark ein auf die Stellungnahme der verschiedenen
 Autoren zur Reform. je nachdem sie diese Interessen erfassen
 und werten.
Die Prisengerichtsbarkeit steht am Vorabend einer Reform. Die
Materie ist im Fluß wie nie zuvor. Es handelt sich hier nicht um
einen fertig abgeschlossenen, sondern um einen in voller Entwicklung
hbegriffenen Rechtsstoff. Die Prisengerichtskonvention ist vorläufig
nichts als ein unverbindlicher Entwurf. Die nationale Prisengerichtsbarkeit
 liegt als ein Seiendes vor uns. Jetzt ist man am Werk,
ein Sein-Sollendes ins Leben zu rufen. Man will reformieren.
Bevor der erste Hammerschlag geschieht, bevor der Grundstein zu
einem Gebäude von solcher Bedeutung gelegt wird, muß der Grundß
 scharf gezeichnet, muß bis zum obersten Giebel alles wohl
bedacht, berechnet und ausgemessen sein. Über die Notwendigkeit
der Reform und die Zweckmäßigkeit des zu ihrer Verwirklichung
in Aussicht genommenen Mittels läßt sich nur in der Weise ein
sicheres Urteil gewinnen, daß der bisherige Rechtszustand vollständig
und klar erfaßt, das Funktionieren der bestehenden Rechtsordnung
untersucht, die Erkenntnis etwaiger Unzweckmäßigkeit und Reformbedürftigkeit
 ermöglicht wird. Nur so kann eine sichere Grundlage
für eine wissenschaftliche Kritik des Haager Abkommens gewonnen
werden. Die Dogmatik allein kann das Rechtsinstitut der Prisengerichtsbarkeit
 nicht in seiner ganzen Bedeutung und in allen seinen
Ausstrahlungen zeigen. Die politische Betrachtungsweise muß daher

1) BERGBOHM, Staatsverträge und Gesetze S. 7.
m 92) Vol. ZITELMANN. Internationales Privatrecht Bd. I. Leipzig 1897. S. 7.