Einleitung.

neben der reinen Dogmatik zu ihrem Recht kommen. Freilich nicht
eine Politik des Gefühls und der Zukunftsträume, sondern Realpolitik
ist hier am Platze; Erkenntnisse und Erfahrungen müssen entscheiden.

Meine Arbeit ist ein Beitrag zum allgemeinen deutschen internationalen
 Recht; sie beschränkt sich auf die deutsche Prisengerichtsbarkeit.
 Sie versucht nicht ein stolzes historisches und dogmatisches
Gebäude zu errichten, sondern sie geht aus vom Deutschen Reich,
sie behandelt sein formelles Prisenrecht, sein Recht, das ist, und
das Recht, das werden soll: die deutschen Prisengerichte und
den geplanten Internationalen Prisenhof. Das werdensollende Recht
wird in ihr den größten Raum einnehmen. Das formelle deutsche
Prisenrecht, das ist,‘ beschränkt sich auf ein kleines Gesetz.
So ist meine Untersuchung ein Stück der Vorarbeit, die geleistet
werden muß, um die Prisengerichtsbarkeit als Völkerrechtsinstitut
klarzustellen. Bis heute fehlt es an einer gründlichen Durchforschung
der einzelnen nationalen Rechtsordnungen; sie aber ist die Vorbedingung
 für die Gewinnung dessen, was hier als das Völkerrecht
bezeichnet werden kann. Voreiliges Verallgemeinern wäre gefährlich.
 Wenn auch gleiche Bedürfnisse unter ähnlichen Verhältnissen
nahezu gleiche Institutionen und gleiches Recht erzeugen, so bleiben
in Einzelpunkten doch zahlreiche Verschiedenheiten. Ein festes
unwandelbares Vernunftrecht, nach dem mit Notwendigkeit die
Prisengerichtsbarkeit in jedem Staate zu organisieren wäre, gibt es
nicht, ja, das ganze Institut der Prisengerichtsbarkeit ist nichts
Vernunftnotwendiges.
Die Prisengerichtsbarkeit des Deutschen Reiches, das erst in
neuerer Zeit in die Reihe der großen Seemächte eingetreten ‚ist,
hat kaum eine Geschichte. Der geschichtliche Werdeprozeß ist für
das deutsche formelle Prisenrecht noch in den Anfängen. Auf die
historische Entwicklung, diesen Ausgangspunkt wissenschaftlicher
Behandlung. der bei einer juristischen Konstruktion selten ohne
Schaden fehlt, müssen wir verzichten. Die Geschichte eines Rechtsinstituts
 ist in gewissem Sinne seine Theorie, Die Untersuchung
der stufenweisen Entwicklung einer Materie enthüllt ihren Kern, ihr
innerstes Wesen. Es dürfte keine leichte Aufgabe sein, die Entwicklung
der Prisengerichtsbarkeit in allen einzelnen Seestaaten zur Darstellung
 zu bringen; denn sie beruht auf einer Unzahl von Verträgen,
 Gesetzen, Verordnungen, Reglements und Instruktionen,
aicht zuletzt auch auf tatsächlicher Übung, die teilweise Rechtscharakter
 angenommen hat. Soweit geschriebenes Recht in Frage
kommt, ist das Material großen Teils leicht zugänglich. Ganz unübersehbaren
 Schwierigkeiten begegnet aber der Versuch, die vielleicht
wesentlichere Quelle: das Gewohnheitsrecht, auszuschöpfen. Dieses
ist nur feststellbar durch die Heranziehung zahlloser Urkunden,