Einleitung,

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insbesondere von Prisengerichtsentscheidungen, in denen es seinen
Niederschlag gefunden und sich weitergebildet hat. Für unsere
Zwecke, für die Darstellung des deutschen formellen Prisenrechtes,
wird eine Präzisierung des Grundgedankens jeder Prisengerichtsbarkeit,
 der nicht zuletzt aus der Geschichte ihrer Entstehung hervorleuchtet,
 genügen. Denn das Deutsche Reich erachtet sich an das
Prisengerichtsinstitut gebunden — das beweist schon der Erlaß des
Gesetzes vom 3. Mai 1884 —; die Ausgestaltung im einzelnen ist
Sache seines souveränen Ermessens.