Erster Abschnitt.

Der Grundgedanke der Prisengerichtsbarkeit.

Wie im Landkriege vollzieht sich auch im Seekriege die
Aneignung feindlichen Staatseigentums ohne jede Formalität!). Es
ist nicht erforderlich, daß die Aneignung durch ein formelles Verfahren
 festgestellt werde. So gehen insbesondere die feindlichen
Kriegsschiffe gleich mit der Wegnahme in das Eigentum des kriegführenden
 Staates über. Dagegen vollzieht sich die Aneignung von
Gegenständen des Privateigentums im Seekriege nach besonderen
Grundsätzen, deren Inbegriff das Prisenrecht bildet. Schiff oder
Ladung oder beides sind Gegenstand der Aneignung, sind Prise.
Zum materiellen Prisenrecht gehören diejenigen Rechtssätze,
nach welchen der kriegführende Staat fremdes Privateigentum sich aneignet.
 Es braucht nicht notwendig feindliches Privateigentum zu
sein. Auch neutrales Gut unterliegt der Wegnahme; in Betracht
kommt hier das Kriegskonterbande- und das Blockaderecht. Dieses
betrifft nicht notwendig nur das Verhältnis der Kriegführenden zu
den Neutralen 2. Hat der Kriegführende auf die Wegnahme feindlichen
 Privateigentums verzichtet, so wird ein feindliches, die Blockade
brechendes Privatschiff nur wegen dieses Blockadebruchs, nicht
aber wegen seines feindlichen Charakters weggenommen und
kondemniert.
Der Nehmestaat eignet sich das feindliche Privateigentum
und neutrale Prisen an auf Grund eines rechtlich geordneten Verfahrens
 vor einem sogenannten Prisengericht. Die Rechtssätze,
welche die Organisation der Prisengerichte eines Staates und das
Verfahren vor ihnen betreffen, sind sein formelles Prisenrecht.
Die Notwendigkeit prisengerichtlicher Aburteilung kann man als
Gewohnheitsrecht jedes einzelnen Seestaates bezeichnen. In mehreren
Staaten ist das hergebrachte Rechtsinstitut der Prisengerichtsbarkeit
auf eine gesetzliche Basis gestellt worden. Seit Jahrhunderten entscheiden
 in Seekriegen besondere Behörden der kriegführenden
Staaten über die Rechtmäßigkeit aller von ihren bewaffneten Schiffen
_— Kriegsschiffen im engeren Sinne und Kaperschiffen — gemachten

1) Dieser Abschnitt ist verkürzt bereits abgedruckt in der Marine-Rundschau
1910. 7. Heft S. 847 ff,
2) Anderer Ansicht NIEMEYER, Prinzipien des Seekriegsrechtes, Berlin 1909, S. 18.