Erster Abschnitt,

aufgebrachte feindliche Schiff zerstört hat. Im letzten Kriege haben
russische Kreuzer neutrale Handelsschiffe auf hoher See angehalten
und versenkt, weil sie Kriegskonterbande geführt hätten und es
nicht möglich gewesen sei, sie mit Sicherheit vor ein Prisengericht
zu führen. Fälle dieser Art werden auch in Seekriegen der Zukunft
nicht selten, ja, sie werden aller Voraussicht nach wesentlich häufiger
zu verzeichnen sein. Einer kriegführenden Macht, deren sämtliche
Häfen blockiert sind, bleibt wohl nichts anderes übrig, als ihren
Kriegsschiffen zu befehlen, alle feindlichen Schiffe zu zerstören, wie
lies im Bürgerkriege 1862—1864 seitens .der südstaatlichen Kreuzer
yeschahl). Zwar ist es nicht erforderlich, daß die Prise in den
Hafen des Nehmestaates gebracht wird, um überhaupt ein prisenyerichtliches
 Verfahren zu ermöglichen. Das ergibt sich für die
Vertragsmächte des Haager Abkommens betreffend die Rechte und
Pflichten der Neutralen im Falle eines Seekrieges vom 18. Oktober
1907 aus Artikel 21 bis 23 dieses Abkommens. Danach dürfen
Prisen nur bei Seeuntüchtigkeit, wegen ungünstiger See sowie wegen
Mangels an Feuerungsmaterial oder an Vorräten auch in einen
neutralen Hafen gebracht werden. Um die Zerstörung von Prisen
durch die Wegnehmenden zu verhüten, kann der neutrale Staat die
Einbringung von Prisen in Seehäfen zum Zweck der Verwahrung
bis zum Urteil des nationalen Prisengerichts gestatten. 2)
Daß die Nehmestaaten als Titel zum Eigentum einer prisengerichtlichen
 Zusprechung bedürfen, ist ein Satz des Völkerrechts.
Toute prise doit &amp;tre jugee. Dies bedeutet, genau genommen, nicht,
daß der Staat verpflichtet ist, durch Prisengerichte über die „Cültigkeit“
 der Prise entscheiden zu lassen. Schon TRIEPEL hat das
treffend hervorgehoben?3). Das Urteil im Reklameprozeß ist lediglich
 die Voraussetzung, unter welcher der Kriegführende nach seinem
internationalen Recht Eigentum an der Prise erwirbt; und anderseits
 erkennen die Staaten, deren Angehörige durch die Wegnahme
betroffen sind, den Eigentumserwerb nur unter dieser Voraussetzung
an. Nach alter, heute unbestritten allgemeiner Praxis der Seemächte
wird über die Rechtsbeständigkeit der den Feinden oder den Neuiralen
 abgejagten Prisen durch Gerichte des kriegführenden Staates,
des Kaptors entschieden*), selbst dann, wenn der von der Wegnahme
Betroffene nicht reklamiert. Nur in wenigen historisch nachweis-L)

 GEFFCKEN im Handbuch des Völkerrechts Bd. IV, S. 590,
2) Weißbuch vom 6. Dezember 1907, S. 17. Schweizerische Botschaft S. 79,
3) TrıepEL, Völkerrecht und Landesrecht, Leipzig 1899, S, 290, 305 Nr. 2. Den
Ausnahmefall, daß ein Eigentumserwerb nicht mehr möglich ist, weil die Prise sofort
an Ort und Stelle versenkt worden, lasse ich hier außer Betracht.
4) Um die Frage, ob der Nehmestaat „wirklich zuständig“ sei, diese Entscheidung
 zu fällen, sind Ströme von Tinte geflossen, Eine gute Übersicht gibt
CHARLES OzANAM SS. 19 ff., 44 if,