Der Grundgedanke der Prisengerichtsbarkeit, 19

baren Fällenl) ist die Regel, daß die Prisengerichte des Nehmestaates
 entscheiden, durchbrochen worden?).
Die ursprüngliche Aufgabe der Prisengerichte war die Kontrolle
der Kaperschiffe. Der Ursprung aller Prisengerichtsbarkeit liegt in
jener Zeit, wo der Staat das Bedürfnis empfand, zur Schädigung
des Feindes auf See private Unternehmer heranzuziehen. Die Entstehungsgeschichte
 der Kaperei ist die Entstehungsgeschichte der
Prisengerichtsbarkeit. Ihr Grundgedanke kann nur aus der Geschichte
des Instituts der Kaperei entnommen werden.
Das Institut der Kaperei hat sich nur sehr allmählich und in
den verschiedenen Ländern nicht ganz gleichzeitig und übereinstimmend
 ausgebildet), Bis tief ins Mittelalter hinein waren Seecraub
 und Seekrieg kaum unterscheidbare Zwillingsbrüder. Die dem
friedlichen Handel nachgehenden Unternehmer schlossen sich notgedrungen
 zu bewaffneter Abwehr zusammen. Die unter dem
Namen Commandeurschaften auftretenden Gesellschaften standen
unter dem Befehl eines gewählten Anführers, dem naturgemäß das
entscheidende Wort gebührte, wenn es galt, über das Schicksal
eines aufgebrachten seeräuberischen oder feindlichen Fahrzeuges zu
befinden. Nur zu gern vertauschten diese ursprünglich zu bewaffneter
 Abwehr gebildeten Gesellschaften die Verteidigung mit dem
willkommneren Geschäft des Beutemachens. An Vorwänden, ja an
Aufmunterungen dazu fehlte es nicht. In den Kriegserklärungen
wurde allen Untertanen aufgegeben, wider den Feind loszugehen,
Das hatte eine völlige Verwilderung der Schiffahrtsunternehmer zur
Folge; sie bedurften keiner speziellen Erlaubnis und unterstanden
keiner Kontrolle. Sie hausten nicht minder schlimm als Seeräuber.
Das änderte sich erst, als die Staatsgewalten erstarkten und
mehr und mehr auf die Sicherheit des Seeverkehrs bedacht zu sein
begannen. Das gemeinsame Interesse der Regierungen führte immer
mehr zu scharfer Unterscheidung von Seeräubern und staatlich speziell
ermächtigten Kapern. Die Commandeurschaften werden der Aufsicht
 des Staates unterstellt; sie bedürfen staatlicher Genehmigung.
Jeder Gewaltakt ist verboten, wenn der Staat nicht dazu autorisiert
hat. Der Führer der Gesellschaft, der Admiral, ist ein Mandatar des
Fürsten geworden. Von ihm leitet er seine Machtbefugnisse ab.
So ist dem Seeraub, der bis tief ins 14. Jahrhundert ziemlich unbe-1)

 Vgl. Wıraner, Die Kriegskonterbande. Berlin 1904, S. 275.
2) Vgl. C. von KALTENBORN, Grundsätze des praktischen europäischen Seerechts,
besonders im Privatverkehre. Berlin 1851. Bd. II, S. 485, B. J. NAU, Grundsätze
jes Völkerseerechts. Hamburg 1802, S. 298. L. GESSNER, S. 133 ff.
8) Siehe zum Folgenden C. F. Wurm, Artikel „Prise, Prisenrecht“ in v, ROTTECK
and WELCKERS Staatslexikon, Bd. 13, 1842, S 188ff. Außerdem CH, Dupuıs, Le droit
de la guerre maritime d’apres les doctrines anglaises contemporaines, Paris 1899
p. 370, 371 und Artikel „Kaperei“ in HERRMANN WAGENERS Staats- und Gesellschafts-Lexikon.
 Bd. 11, 1862, S. 64ff.