20

Erster Abschmitt.

hindert sein Wesen trieb, eine Schranke gesetzt. Wer fortan auf
den Feind „auslegen“ will, bedarf der Autorisierung durch ein
staatliches Organ, meist den Oberbefehlshaber der Seestreitkräfte.
Die Autorisation erfolgt durch Aushändigung eines Mark- oder Kaperoriefs,
 was jedoch erst im 16. Jahrhundert allgemeine Regel wird.
So ist die Kaperei ein Stück der Kriegführung, obwohl die
Kaperschiffe selbst in erster Linie nicht sowohl auf die Vernichtung
und Schädigung des Feindes ausgehen als auf eigenen Gewinn.
Non privatum, sed publicum privatim bellum gerunt!). Der Kaper
ist ein Teil der kriegführenden Macht des Staates, ein Mitträger
seiner militärischen Ehre; von einem Staate, nicht notwendig dem
Staate, welchem er angehört, hat er die Ermächtigung zu Feindseligkeiten.
 Von dem ermächtigenden Staate wird er kontrolliert. Aber
die staatliche Kontrolle des Autorisierenden äußert sich nur in
beschränkter Weise. Im allgemeinen ist der Kaper in seinen
Bewegungen frei, er handelt im einzelnen Falle aus eigenem Entschluß,
 ohne Befehl eines Vorgesetzten, selbst abwägend Gefahr
and lockenden Gewinn. Gerade dieser Umstand begründet die
Besorgnis, daß er, weit eher als die reguläre Kriegsflotte, sich Rechtsverletzungen
 zuschulden kommen läßt. Und zwar nicht nur zu
fremdem, sondern auch zum Schaden des Staates, der ihm den
Kaperbrief erteilt hat, und zum Schaden seiner Untertanen. Es
besteht immer die Gefahr, daß die Kaperschiffe, naves more piratico
navigantes, zu wirklichen Piratenfahrzeugen werden. Daher entwickelt
 sich schon sehr früh in der Gesetzgebung der Seestaaten
eine Reihe von Garantien gegen Mißbrauch, und zwar schon seit
dem Ende des 13. Jahrhunderts zuerst in den italienischen Seestädten.
Außer dem Erfordernis des Kaperbriefs waren den Übergriffen der
Kaper zu steuern bestimmt: Der Schwur des Schiffseigners und
der Besatzung, den Untertanen. des Souveräns und seiner Verbündeten
keinen Schaden zuzufügen, die von den Kapern erforderte Sicherheitsleistung
 und die Bestätigung jeder Prise durch gerichtliches
Erkenntnis.
Im Prisenprozeß wurde den Opfern der Kaper Entschädigungen
zugesprochen; und auch wohl in schlimmen Fällen kriminelle Strafen
über die Unternehmer verhängt. Der’ Staat nahm ursprünglich im
Prisenprozeß einen Teil des Wertes der Prise für sich. Wenn es
auch nicht richtig ist, daß ein staatliches finanzielles Interesse den
ersten Anstoß zu der ganzen Institution der Prisengerichtsbarkeit
gegeben hat, so hat doch das finanzielle Interesse jedenfalls zu
schärferer Handhabung der Jurisdiktion beigetragen. Die Verteilung
des Gewinnes zwischen Staat und Kaper im Prisenprozeß mochte

1) Vgl. FRANCOIS GAIRAL in Revue catholique des Institutions et du Droit 1898.
* D. 526. 527.