Der Grundgedanke der Prisengerichtsbarkeit. 21

zeitweise das treibende Moment für die staatlichen Behörden sein,
las Kapergeschäft sorgsam zu überwachen. Dazu kam, daß in der
teilweisen Abtretung der Beute an den Staat eine sichtbare Anerkennung
 des staatlichen Kontrollrechtes lag. Damit war recht
deutlich zum Ausdruck gebracht, .daß die Prisen im Namen des
Staates und für Rechnung des Staates gemacht werden, und daß
alles, was dem Kaper von der Prise zugute kommt, als staatliche
Konzession zu denken ist. Dieser Gesichtspunkt tritt erst allmählich
mehr in den Vordergrund, seine Bedeutung für die Entwicklung der
Drisengerichtsbarkeit darf nicht überschätzt werden‘).
Die Souveräne waren‘ durch mannigfache Umstände genötigt,
die Kaper in Schranken zu halten und zu überwachen. Sie sahen
sich veranlaßt, eine möglichst scharfe Grenzziehung zwischen rechtmäßigen
 und verbotenen Prisen vorzunehmen. Die Klagen der
Nachbarn, die mit ihnen in Frieden standen, und die Rücksicht auf
verbündete Souveräne erforderten eine Kontrolle und Schutz gegen
Willkür. Denn sonst blieb dem geschädigten Untertan des Nachbarn
kein anderer Weg, als dem eigenen Souverän seine Sache vorzutragen
 und von ihm einen Repressalienbrief zu erwirken?). Davon
werden wir alsbald des näheren zu sprechen haben. Der Repressalienbrief
 bedrohte dann das Eigentum der Untertanen des andern
Souveräns, der den Kaperbrief erteilt hatte. So diente im letzten
Grunde die Aufstellung von Garantien gegen Übergriffe der Kaper
dem Schutz der eigenen Untertanen. Allzu scharf durfte man die
Kontrolle nicht gestalten, schon um die Kaper, deren man zur Kriegführung
 bedurfte, nicht zu entmutigen 3). Die staatliche Kontrolle über
die Kaperschiffe mag zeitweise überwiegend rein militärischen
Zwecken gedient haben. Der Souverän hatte ein Interesse an ihrer
guten Equipierung und daran, daß nicht allzuschwache Fahrzeuge
seine Kriegsehre gefährdeten *) .
Die Erteilung der staatlichen Autorisation, welche in den Kaperbriefen
 — lettres de marque — verbrieft war, hatte ihr Analogon
in der Autorisierung zur sogenannten course de represailles, die
heute völlig verschwunden ist°). Die Bezeichnung lettres de marque
wurde ursprünglich nur für diese letztere Art von course verwendet
und erst spät allgemein auf die course de guerre übertragen. Der

1) Dupurs, Le droit de la guerre maritime p. 371, 372.
2) RENE DE Mas LATRIE, Du droit de marque ou droit de represailles au moyenige,
 Paris 1866, p. 9ss. AUGUSTE DuMAS, Etude sur le jugement des prises mariimes
 en France jusqu’äa la suppression de Voffice d’amiral 1627 (These), Paris.
1908, p. 23.
8) Vgl. GEFFCKEN in voN HoLzENDORFFS Handbuch des Völkerrechts Bd. 4
1889) S. 554. 4) AUGUSTE Dumas, Etude 1908, p. 80.
5) Über die Entwicklung des Repressalienrechts siehe MAs LATRIE p. 7, 9 ss.
VIGIERE, La juridietion des prises maritimes. Lvon 1901, p. 33.