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Erster Abschnitt,

Gedanke, welcher der course de represailles, dieser Art von bellum
particulare, zugrunde liegt, hat auf das Rechtsinstitut der Kaperei
einen großen Einfluß ausgeübtl). Für sie zunächst hat sich schon
zu Ende des 13. Jahrhunderts eine Reihe von Präventivmaßnahmen
entwickelt, die dann in Kriegszeiten auf die Kaperei übertragen
wurden. In Frankreich ergaben sich erst zu Anfang des hundertjährigen
 Krieges mit der Jurisdiktion des Admirals feste Gebräuche
in dieser Hinsicht, die dann in sorgfältig vorbereiteten königlichen
Ordonnanzen kodifiziert wurden. Das Rechtsinstitut der Repressalienbriefe
 ist für den Ursprung und die erste Ausgestaltung der Prisengerichtsbarkeit
 von Bedeutung gewesen trotz so vieler Verschiedenheiten
 zwischen den beiden Arten von course%), Die Kaperei setzte
stets das Bestehen eines Kriegszustandes voraus, die Repressalienbriefe
 wurden im vollen Frieden erteilt und hatten durchaus nicht
den Abbruch freundschaftlicher Beziehungen zwischen den beteiligten
Souveränen zur notwendigen Folge. Sie wurden auf Ansuchen
geschädigten Privatpersonen gegeben und ermächtigten diese, sich
das ihnen in einem anderen Staate verweigerte Recht selbst zu verschaffen.
 War ihnen in dem anderen Staate von einem Individuum
ein Unrecht zugefügt worden und hatten dessen Gerichte oder
sonstige Behörden sie mit ihren Ansprüchen beharrlich abgewiesen?),
so wandten sie sich an ihren eigenen Souverän oder dessen zur
Prüfung solcher Fälle generell ermächtigte Gerichte oder sonstige
Behörden?). Die Beschwerde wurde nach der tatsächlichen wie
nach der rechtlichen Seite hin geprüft. Wurde sie als begründet
arachtet, so erhielt der Beschwerdeführer einen Mark- oder Repressalienbrief5),
 der aber erst nach vergeblicher Verwarnung des fremden
Souveräns und nach Ablauf einer genau bestimmten Frist vollstreckbar
war. Der Brief wurde zuvor in ein amtliches Register eingetragen;
außerdem hatte der Inhaber des Briefes eine Summe als; Sicherheit
zu hinterlegen, damit etwaige den Verbündeten oder den eigenen
Volksgenossen zu Unrecht zugefügte Schäden gedeckt waren. Der
Inhaber eines solchen Briefs war berechtigt, sich an den Gütern des
Schädigers und seiner Landsleute schadlos zu halten. Er durfte
soviel von ihren Gütern wegnehmen, als zur völligen Deckung seines
Schadens erforderlich war®. Diese Wegnahme fremden Gutes vollzog
sich entweder im eigenen Lande oder außerhalb der Grenzen. War
der Geschädigte ein reicher Reeder, so eröffnete er die Jagd auf alle
Schiffe und Waren der fremden Nation, deren Angehörige ihn geschädigt
 hatten’). Dieses Sichselbstbezahltmachen vollzog sich unter der

1) A. DE LAPRADELLE et N, PoLrms, Recueil des arbitrages internationaux. T. I
Paris 1905, p. 107 ff. 2) MaAs LATRIE, p. 3.
3) MaAs LATRIE p. 11, 12, 4) MAS LATRIE p. 19.
5) Über Form und Inhalt MAs LATRIE p. 27. 6) Mas LATRIE p. 23,
7) MaAsS LATRIE p. 30.