Der Grundgedanke der Prisengerichtsbarkeit, 23

Kontrolle und Mitwirkung der Behörden, insbesondere der gerichtlichen
Autoritätl). Sollte ein derartiges Vorgehen nicht zur Quelle beständiger
Beunruhigung des gesamten Verkehrs zwischen den beteiligten Ländern
werden, so mußte diese Kontrolle eine möglichst strenge und wirksame
 sein. Denn ein leichtfertiges Erteilen von Mark- oder Repressalienbriefen
 und noch mehr eine Überschreitung der in solchen
Briefen gegebenen Ermächtigung rief notwendigerweise entsprechende
Gegenmaßregeln, vor allem die Erteilung von lettres de contre-marque
des anderen Staates hervor, worauf dann wieder mit neuen Markbriefen
 erwidert wurde u. s. f.2) Das System von gesetzlichen
Kontrollmitteln wurde mit den durch die Eigenart beider Institute
bedingten Änderungen in den Kaperordnungen auf das Kaperwesen
übertragen und lebte in ihm fort, nachdem die Repressalienbriefe
längst außer Übung gekommen waren®). Diese Übertragung lag nahe.
Dieselben Großreeder und Großkaufleute, die an den Souverän mit
dem Gesuch um Erteilung von Repressalienbriefen herantraten, mochte
der Gewinn locken, den die Kaperei versprach. Dazu kam, daß
den staatlichen Seebehörden auch im übrigen die Ordnung und
Kontrolle der Seeangelegenheiten immer mehr anheimfiel*). So große
Dienste die Schiffe der Reeder als Kaperschiffe leisteten, so unzweifelhaft
 oft wahre Vaterlandsliebe sie dem Souverän sich zur
Verfügung stellen ließ, und so sehr die Souveräne die Kaperei, die
nicht selten der regulären Marine geschulte Kräfte lieferte, ermutigten
so lag es doch im Interesse der Souveräne, der Gefahr des Mißbrauchs
 zu steuern, der mit der Erteilung von Kaperbriefen wie mit
dem Repressalienverfahren untrennbar verbunden schien, Schon
um ihre eigenen und neutrale Untertanen gegen zügellose Gewinngier
 zu sichern, war die Kontrolle über die Kaper ebenso geboten
wie bei den Repressalienbriefen. Hier wie dort führten die gleichen
Bedürfnisse zu gleichen Rechtsbildungen. Es galt, die Ausartung
in Piraterie zu verhüten oder wenigstens gegen die im Einzelfall
1) Mas LATRIE p. 33, 837, 39,
2) MAS LATRIE p. 40,
3) MAs LATRIE p. 48, 46. Siehe auch Nouvelle Revue Historique de Droit
Francais et Etranger 1877 Nr. 2, p. 277, wo PıERRE DARESTE schreibt: M. DE Mas
LATRIE croit que le droit de repr6sailles est tombe en desuetude au dix-huitieme
si&amp;cle, et ne connait pas en cette mati&amp;re de texte plus recent que le trait6 d’Utrecht,
Nous nous bornerons a citer ici l’art. 3 du trait&amp; de commerce conclu ä Versailles
entre la France et l’Angleterre, le 26 septembre 1786, qui consacre de nouveau la
formalite des instances amiables par voie diplomatique avant la delivrance des lettres;
et a rappeler deux exemples de lettres de repreösailles delivrees au siecle derniert:
les unes accordees en 1778 aux sieurs Raimbault et Recule de Basmain, de Bordeaux,
contre les Anglais; les autres accordees au capitaine Caudier de Marseille, contre
les Genois, par decret de la Convention du 3 fievrier 1793.
4) Vgl. WıLH. KAUFMANN, Die Rechtskraft des Internationalen Rechtes und das
Verhältnis der Staatsgesetzgebungen und der Staatsorgane zu demselben, Stuttgart
1899. 85. 15.