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Erster Abschnitt,

übertreiben und die Bedeutung des Haager Entwurfs ebenso maßlos
zu überschätzen!). Es ist keineswegs richtig, daß es hier gilt, „das
Recht in eine Materie einzuführen, die bis jetzt der Willkür und
Gewalttätigkeit anheimgegeben war“2); es ist nicht wahr, daß bis
jetzt die in Frage stehenden Privatinteressen ohne wirksamen Schutz
waren. Die nationalen, d. h. die von einem Staate allein besetzten,
Prisengerichte sind bestimmt und wohl geeignet, einen solchen
Schutz, wenn auch in unvollkommener Weise, zu gewährleisten 3),
Freilich sind Mißbräuche und Rechtsbeugungen in Zeiten des Ringens
großer Seemächte um ihre Existenz nicht selten. Doch waren in
den meisten Fällen, wo über ungerechte Prisengerichtserkenntnisse
geklagt wurde, „ungerecht“ nicht die Erkenntnisse, sondern der
Klageführende empfand das vom Gericht anzuwendende Recht des
Nehmestaates als ungerecht, d. h. als seinen Interessen nachteilig.
 Dazu kam die Ungewißheit über den Inhalt dieses anzuwendenden
 Rechtes. Das materielle Seekriegsrecht war zu verworren,
 als daß ein neutraler Kaufmann allen Schlingen hätte mit
Sicherheit entgehen können; niemand konnte erraten, was sich die
Prisenrichter eines Landes bei diesem profusen Kontroversenkomplex,
genannt „allgemeines Völkerrecht“ denken würden %). Man darf
nicht übersehen, daß die heftigsten Angriffe gegen die nationale
Prisengerichtsbarkeit aus einer Zeit stammen, die jetzt schon weit
hinter uns liegt, jedenfalls nicht aus den letzten Jahrzehnten. Den
wenigen Fällen, in denen in neuerer Zeit die Unparteilichkeit der
„nationalen“ Prisenrichter ernstlich angezweifelt wurde, kann man
auch Sprüche internationaler Kommissionen gegenüberstellen, die
sicherlich nicht über jeden Verdacht der Parteilichkeit erhaben
sind 5). Es ist nichts anderes als eine willkürliche Behauptung, daß
die Staatsangehörigkeit einen Richter in allen Prozessen, an denen
eine Person seiner Nationalität beteiligt ist, der Parteilichkeit verdächtig
 macht. Daß jemals ’ein internationaler Prisenhof ins Leben
tritt, dessen Mitglieder „sozusagen ohne Nationalität“ sind, ist lediglich
 ein — nicht einmal schöner — Traum. Gewiß soll auf der

1) Siehe CHARLES OzANAM S. 37.
2) Deuxieme Conference de la Paix. La Haye 15 juin—18 octobre 1907, Actes
et Documents, La Haye, Imprimerie nationale. 1907. (zitiert: Actes) t. I. p. 166.
83) Eine bemerkenswerte Bestätigung der „nationalen“ Prisengerichtsbarkeil
enthält der Zusatzartikel vom 20. Oktober 1801 zu der russisch-englischen Konvention
vom 17. Januar 1801; danach soll ein bereits endgültig gesprochenes Prisenerkenntnis,
wenn dagegen von dem anderen Vertragsstaat Einspruch erhoben wird, in England
vor den Königlichen Geheimen Rat, in Rußland vor den dirigierenden Senat nochmals
 zur Revision gezogen werden. L. GESSNER 1855, S. 148,
4) F. SToERK in „Mitteilungen aus dem Gebiete des Seewesens“, Jahrgang 1884
S. 417.
5) Vgl. BERGBOHM Staatsverträge und Gesetze 1877, S. 30. STOERK a. a. 0
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