Der Grundgedanke der Prisengerichtsbarkeit. 27

anderen Seite nicht geleugnet werden, daß namentlich in erregten
Kriegszeiten die Sprüche der Prisengerichte nicht immer einwandfrei
 sind. Es erscheint nur zu begreiflich, daß es einem Prisengericht
 nicht immer leicht wird, in seinem Urteil zum Ausdruck zu
bringen, daß Kommandanten von Kriegsschiffen des eigenen Staates
sich Akte der Willkür oder voreilige Beschlagnahmen haben zuschulden
 kommen lassen. Aber ohne weiteres zu behaupten, daß
ein nationales Prisengericht Parteigericht ist, geht entschieden zu
weit. BERGBOHM hat längst darauf hingewiesen, daß man hier an
die Prisengerichte ungerechtfertigterweise Anforderungen stellt, die
z. B. an ein staatliches Strafgericht zu stellen niemandem einfällt :
„Für den Staat, dem aus einer Tat auf Grund des vom Staate
gegebenen Gesetzes ein Strafanspruch erwachsen ist, verfolgt der
Staatsanwalt vor dem vom Staate ernannten Strafgericht, das
nach der Prozeßordnung des Staates zu verfahren hat, den Verbrecher,
 an dem schließlich ein Staatsbeamter die Strafe vollzieht.
Und doch hält niemand das staatliche Strafgericht für ein Parteigericht“1).

Trotz ihrer Organisation durch den kriegführenden Staat wird
den Prisengerichten vielfach ein internationaler Charakter zugesprochen
 2). Sie sind berufen, internationales Recht anzuwenden 3).
Jede Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Prise erfolgt nach
'nternationalem Recht. Wenn man den Prisengerichten deshalb
einen internationalen Charakter beilegt, so kann das nicht gebilligt
werden. Mit dem gleichen Recht könnte man jede Behörde, die
internationales Recht anzuwenden hat, eine internationale Behörde
nennen. Welche Behörde hätte dann heute noch den Anspruch auf
den Namen einer rein nationalen Behörde?
Die Organisation der Prisengerichtsbarkeit richtet sich nach
dem besonderen Rechte jedes Staates. Vom Standpunkt der Rechtsordnung
 jedes einzelnen Staates aus ist die Frage zu beantworten,
ob die Prisengerichte wirkliche Gerichte sind %). Die verschiedenen
Gesetzgebungen weichen sehr voneinander ab. Herkömmlich faßt
man sie in drei Gruppen zusammen, je nach dem Charakter des
Prisengerichts und der Befähigung der amtierenden Richter 1). Man
unterscheidet das judiziäre, das administrative und das gemischte

HH a. a. O, S. 30.
2) BERGBOHM, Staatsverträge und Gesetze S. 29,
3) Vgl. TRıEPEL S. 440. von HOLTZENDORFF in seinem Handbuch des Völkerrechts,
 Bd. I (1885) S. 25, 26.
4) BERGBOHM a. a. 0. S. 29: „Die Qualität der Prisengerichte als wirklicher
and völkerrechtlicher Gerichte ist oft und nicht nur von Leugnern, sondern auch von
Anhängern des Völkerrechts angestritten worden. Mit Unrecht.“ Vgl. auch GESSNEB,
Le droit des neutres sur mer. 2 me &amp;d. Berlin 1876 p. 385 ss (CHARLES OZANAM
SS. 9272.