28 Erster Abschnitt. Der Grundgedanke der Prisengerichtsbarkeit.

System. Als Vorbilder gelten für das erste die Organisation der
englischen, für das zweite die Organisation der französischen ‘und
für das dritte die Organisation der preußischen Prisengerichte.
Welches System das Deutsche Reich annehmen wird, ist ungewiß.
Nach dem Reichsgesetz betreffend die Prisengerichtsbarkeit vom
3. Mai 1884 (RGBL. S. 49) erfolgt die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit
 der Prisen durch besondere Behörden (Prisengerichte);
der Sitz der Prisengerichte, ihre Zusammensetzung, das Verfahren
vor denselben sowie die Verpflichtung anderer Behörden des Reichs
oder der Bundesstaaten, in Prisensachen mitzuwirken, wird durch
Kaiserliche Verordnung bestimmt. Mit diesem Reichsgesetz, welches
die Grundlage des deutschen formellen Prisenrechts in zukünftigen
Kriegen bilden wird, haben wir uns des näheren zu beschäftigen.

1) Siehe hierzu GiuLIO DIEnA, I tribunali delle prede belliche e il loro
avvenire. Torino 1896, S, 441f. Marques DE OLIVART, Tratado de derecho interaacional
 puüblico, Cuarta edieion, T, IV (1904) S. 2881. ToOyYoJI WATANABE, Das
Prisenverfahren mit besonderer Berücksichtigung des Japanischen Prisenrechtes,
Jena 1903 (Dissertation) S. 34—40.