Zweiter Abschnitt.

Das geltende deutsche formelle Prisenrecht.

[. Die Geschichte des Reichsgesetzes vom 3. Mai 1884.

L. Am 18. März 1884 legte der Reichskanzler Fürst Bismarck
den Entwurf eines Gesetzes betreffend die Prisengerichtsbarkeit
nebst Begründung in der vom Bundesrat!) beschlossenen Gestalt dem
Reichstage zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung vor2%. Die Besründung
 ist im wesentlichen die folgende:
Darüber, ob eine Prise für rechtmäßig zu erachten sei, wird
nach feststehendem Herkommen der Seestaaten von besonderen Behörden
 (Prisengerichten) entschieden. Es ist daher dafür Sorge zu
tragen, daß im Kriegsfalle deutsche Prisengerichte sofort in Tätigkeit
treten können. Zur Regelung der hier in Frage stehenden Verhältnisse
 ist in Preußen der Allerhöchste Erlaß vom 20. Juni 1864
bet r. die Genehmigung eines Prisenreglements sowie der Bestimmungen
 über das Verfahren in Prisensachen ergangen (G.-S.
1864 S. 369 ff.)3). Durch diese Vorschriften wird indes dem bestehenden
 Bedürfnisse, nachdem die früher Preußische Marine
Aurch die Reichsverfassung zu einer deutschen Kriegsmarine umgewandelt
 ist, wenigstens insoweit, als es sich um die hier allein in
Betracht zu ziehenden Bestimmungen über das Verfahren in Prisensachen
 handelt, nicht mehr Genüge geleistet. Auch würde die Anwendung
 jener Vorschriften aus dem Jahre 1864 schon aus dem
Grunde auf Schwierigkeiten stoßen können, weil inzwischen die

1) Die Vorlage an den Bundesrat geschah mittels Schreibens Bismarcks vom
Juni 1883, die geschäftliche Erledigung im Bundesrate erfolgte erst im Jahre 1884
Siehe HEINRICH VON POSCHINGER, Fürst Bismarck und der Bundesrat, Fünfter Band,
Stutigart und Leipzig 1901, S. 116. Vgl. die „Nat, Ztg.“ Nr. 273 v. 14. 6. 1888 und
lie „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr 269 v. 13, 6. 1883,
2) 5. Legislaturperiode. IV. Session 1884, Nr. 38 der Anlagen.
3) Über die veralteten preußischen Vorschriften in Prisenangelegenheiten, das
Prisenreglement und die Bestimmungen über das Verfahren in Prisensachen vom
20. Juni 1864 (G.-S, S. 3691f.) vgl. F. PERELS, Das internationale öffentliche Seerecht
 der Gegenwart. 2. Aufl. Berlin 1903, S. 301. Ferner F. SToOERK in „Mitteilungen
 aus dem Gebiete des Seewesens“ Jahrgang 1884 (XI. Bd.) S. 412,