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Zweiter Abschnitt,

damalige Behördenorganisation wesentlich verändert ist. Mit Rücksicht
 hierauf erscheint es notwendig, den Gegenstand von Reichs
wegen neu zu regeln. Der dem Reichstag vorgelegte Entwurf
ist bestimmt, dafür die gesetzliche Grundlage zu schaffen. Er
lautet:
$ 1. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der in
einem Kriege gemachten Prisen erfolgt durch besondere Behörden
 (Prisengerichte).
$ 2. Der Sitz der Prisengerichte, ihre Zusammensetzung,
das Verfahren vor denselben sowie die Verpflichtung anderer
Behörden des Reichs oder der Bundesstaaten, in Prisensachen
 mitzuwirken, wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.“

Mit 8 1 soll der im Wesen der Sache liegende und von der
Gesetzgebung der übrigen Seestaaten anerkannte Grundsatz zum
Ausdruck gebracht werden, daß der prisengerichtlichen Entscheidung
die Bedeutung und Wirksamkeit eines Rechtsspruchs zukommt,
welcher einer weiteren Prüfung und Anfechtung vor anderen Behörden,
 insbesondere vor den ordentlichen Gerichten, unbedingt entzogen
 ist!). Nach dem Vorgange anderer Seestaaten (z. B. Frankreichs,
 Loi relative aux contestations sur la validite des prises
maritimes, du 26 vent. an VIII, art. 2, und Italiens, Codice per la
marina mercantile, vom 25. Juni 1865, Art. 225) behält der Entwurf
die Vorschriften über die Bildung der Prisengerichte, das Verfahren
vor denselben, sowie die Verpflichtung anderer Behörden zur Gewährung
 der Rechtshilfe oder sonstigen Mitwirkung in Prisensachen
dem Verordnungswege vor und gewährt damit die Möglichkeit, diese
Vorschriften für jeden Kriegsfall der jeweils obwaltenden besonderen
Sachlage anzupassen. Schon der Umstand, daß nicht nur auf die
eigenen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen ist, sondern auch auf
diejenigen etwaiger Verbündeter, läßt es als notwendig erscheinen,
daß der Kaiser bezüglich der in Frage stehenden Anordnungen nicht
durch gesetzliche Bestimmungen beschränkt sei.
In der Beratung des Entwurfs in der Reichstagssitzung vom
27. März 1884 wurden keine Bedenken gegen die Vorlage laut.
Die beiden Redner, MEYER (Jena) und KAPP sprachen kaum zur
Sache, sondern fast nur vom materiellen Prisenrecht und den Bestrebungen,
 es zu beseitigen. Soweit die Prisengerichtsbarkeit selbst
n ihren Reden berührt wurde, zeigten sie wenig Sachkunde. Besonders
 charakteristisch sind in dieser Hinsicht‘ die Ausführungen
des Abgeordneten KAPP, Er meinte, die Errichtung von Reichsprisengerichten
 sei in den tatsächlichen Verhältnissen vollständig
oegründet, und ließ sich folgendermaßen aus:
1) Ebenso GEFFCKEN in von HOLTZENDORFF’S Handbuch des Völkerrechts, Bd. 4,
‘889. S 595.