Das geltende deutsche formelle Prisenrecht. 31

„Alle übrigen Seemächte, große und kleine, haben sich seit
Jahrhunderten, um einander möglichst zu schaden, der Prisengerichte
bedient. Auch Deutschland kann darauf nicht verzichten und kann
sich schwerwiegende Nachteile zufügen, solange eine möglichst
barbarische Kriegführung zur See einen wesentlichen Teil des
heutigen Völkerrechtes bildet. Ich bin auch dafür, daß die näheren
Bestimmungen über die Zusammensetzung und das Verfahren dieser
Gerichte der Kaiserlichen Verfügung überlassen bleiben, und zwar
deswegen, weil die Formalitäten sich dem jedesmaligen Kriege und
jedem individuellen Fall anpassen müssen und weil ferner die
Härten älterer Anschauung auf Grund neuerer Erfahrungen am
leichtesten gemildert werden können. Wir haben es in der Prisengerichtsbarkeit
 mit einem viel ärgeren Stück Mittelalter zu tun, als
sich sonst in unsere moderne Gesetzgebung eingeschlichen hat. Die
Prisengerichte sind eine juristische Anomalie und überhaupt gar
keine Gerichte, sondern vielmehr Mittel der Polizei und der Willkür,
 welche sich den Mantel des Rechts umhängen. Ein Prisengericht
 — lassen Sie uns das im Auge behalten — befindet trotzdem,
 daß es einseitig von einer kriegführenden Partei eingesetzt
ist, über die Rechte der Neutralen und über das Eigentum der Angehörigen
 fremder Nationen. Es erlaubt nicht einmal die Appellation
 gegen seine Entscheidung, sondern räumt den Beschädigten
höchstens den Gnadenweg an den zurzeit feindlichen Souverän
ein... Ich habe in dem Augenblick, wo wir gewissermaßen gezwungen
 sind, in unser Reichsgesetzbuch eine ganz barbarische,
mittelalterliche Bestimmung des mittelalterlichen Gewohnheitsrechtes
einzuführen, es für geboten gehalten, die Erinnerung an die humanen
Bestrebungen wieder wachzurufen (in der Frage der Abschaffung
des Seebeuterechts) . . .“
Die Regierungsvorlage wurde in der Sitzung vom 27. März 1884
in erster und zweiter Beratung unverändert angenommen, in dritter
Beratung ohne Diskussion am 28. März 1884 und unter dem
3. Mai 1884 im RGBL. S. 49 verkündet. So ward ein Reichsgesetz,
 „das gewissermaßen den Schlußstein bildet in der Organisation.
 einer selbständigen Marine des Deutschen Reiches‘“.!)
2. Bis zur Stunde ist von der in dem Reichsgesetz vom
3. Mai 1884 dem Kaiser eingeräumtem Befugnis kein Gebrauch gemacht
 worden. Zwar nimmt die vom Fürsten Bismarck gegenzezeichnete
 Kaiserliche Verordnung betr. die Ausübung der Prisenzerichtsbarkeit
 aus Anlaß der Oostafrikanischen Blockade vom
15. Februar 1889 (RGBl. S. 5) in ihren‘ Eingangsworten auf $ 2
des Prisengerichtsbarkeitsgesetzes Bezug. Doch zu Unrecht. Das
Reichsgesetz von 1884 betrifft lediglich die in einem Kriege

1) F. SToERK a. a. O0. SS. 411.