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Zweiter Abschnitt,

gemachten Prisen!). Als damals England mit dem Deutschen Reiche
Hand in Hand zu gehen beschloß, gewissermaßen eine „Kolonialehe“
 einging, handelte es sich nicht um eine kriegerische Aktion —
der Kampf der Seestreitkräfte der blockierenden Mächte galt nicht
einem fremden Staat —, sondern um eine Maßnahme zur Unterdrückung
 des Sklavenhandels.2) Die Verordnung, betreffend Ausführungsbestimmungen
 zu der General-Akte der Brüsseler Antisklaverei-Konferenz
 vom 17. Februar 1893 (RGBl. S. 13—15) hat
den Fehler der Verordnung von 1889 vermieden und ist korrekterweise
 ergangen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse
 der deutschen Schutzgebiete (RGBl. 1888 S. 75.)

{I. Die Verordnung vom 15. Februar 1889.
Wenn auch die Kaiserliche Verordnung, betreffend die Ausübung
 der Prisengerichtsbarkeit aus Anlaß der ostafrikanischen
Blockade, in ihren Eingangsworten zu Unrecht auf 8 2 des Gesetzes
vom 3. Mai 1884 Bezug nimmt, so empfiehlt sich doch eine genauere
Betrachtung ihres Rechtsinhaltes. Denn es ist wohl anzunehmen, daß
die in ihr niedergelegten Sätze — wenigstens nach der Auffassung
der damaligen verantwortlichen Stellen — im wesentlichen auch den
Inhalt der für den Fall eines Krieges zu erlassenden Kaiserlichen
Verordnung ausmachen sollten. So wird vielleicht die Zukunft der
deutschen Prisengerichtsbarkeit nicht unbeeinflußt bleiben durch die
Verordnung vom 15. Februar 18893).
Diese Verordnung überträgt die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit
 der von dem deutschen Geschwader aus Anlaß der
Blockade der ostafrikanischen Küste gemachten Prisen in erster
Instanz dem Prisengericht in Zanzibar, in zweiter Instanz dem Oberprisengericht
 . in Berlin ($ 2). Das Prisengericht ist nur mit
einem Richter besetzt; der Kaiserliche Generalkonsul in Zanzibar
fungiert als Einzelrichter, im Falle seiner Behinderung vertritt ihn
derjenige Kaiserliche Beamte, welcher ihn bei der Ausübung der
Konsulargerichtsbarkeit zu vertreten hat (8 2). Das Oberprisengericht
 besteht aus einem Vorsitzenden und sechs Beisitzern ; die
Ernennung der Mitglieder des Oberprisengerichts erfolgt durch

1) A. A, LABAND, Das Staatsrecht des deutschen Reiches, 4. Aufl. Bd. 8, 1901.
S. 389. LABAND bezieht das (Gesetz von 1884 auf den „Fall eines Krieges oder einer
Blokade“,
2) Vgl. Deutsche Kolonialzeitung. Neue Folge. 1. Jahrg. 1888, S. 367, 375.
377, 379, 394, 422, 423, 435.
3) Neue Preußische (Kreuz-)Zeitung Nr. 306 vom 2, Juli 1907: „Man wird die
Bestimmungen dieser Verordnung als typisch für den Fall ansehen dürfen, daß sich
ein Bedürfnis zur Errichtung weiterer Prisengerichte ergibt, und sie sind daher für
die Beurteilung der gegenwärtigen Lage der deutschen Prisengerichtsbarkeit wohl als
maßgebend anzusehen.“