Das geltende deutsche formelle Prisenrecht,

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Kaiserliche Order ($ 5). Bei dem Prisengericht wie bei dem Oberprisengericht
 wird je ein Kaiserlicher Kommissar bestellt (8 4 Abs. 1).
Kaiserlicher Kommissar bei dem Oberprisengericht ist der Auditeur
des Blockadegeschwaders, welcher im Behinderungsfalle durch einen
vom Geschwader-Chef zu bezeichnenden Offizier vertreten wird
(8 4 Abs. 2), Der Kaiserliche Kommissar beim Oberprisengericht
wird durch Kaiserliche Order ernannt (8 5). Der Reichskanzler hat
die allgemeine Aufsicht über die beiden Prisengerichte (8 1 Abs. 2).
Die Kaiserlichen Kommissarien haben seinen Anweisungen Folge zu
leisten (8 4 Abs. 83). Er trifft die erforderlichen Anordnungen hinsichtlich
 der Bureau- und Unterbeamten, der Geschäftsräume und der
Bureaubedürfnisse für das Oberprisengericht (8 6).
ı. das erstinstanzliche Prisenverfahren zerfällt in ein
„vorbereitendes Verfahren“ und das „Verfahren vor dem
Prisengericht“.
a) Das vorbereitende Verfahren ($8 7—11). Ist eine
Prise aufgebracht, so hat das Geschwader-Kommando sobald als
tunlich über den Hergang dem Kaiserlichen Konsulat in Zanzibar
Mitteilung zu machen. Dieser Mitteilung werden die bisher über
den Hergang entstandenen Akten beigefügt: eine von dem Befehlshaber,
 welcher die Prise gemacht hat, abgefaßte oder zu Protokoll
gegebene Darstellung über das der Aufbringung zugrunde liegende
Sachverhältnis, sowie etwaige Verhandlungen und Aufzeichnungen
über die Aussagen der sonst bei dem Hergang beteiligten Personen
und außerdem etwa vorgefundene. Schiffspapiere. Auch in dem
Falle, daß die Prise vernichtet oder untergegangen ist, wird dem
Kaiserlichen Konsulat in Zanzibar eine Verhandlung über diesen
Hergang eingereicht. Dem Konsulat liegt es ob, die eingebrachte, ihm
übergebene Prise in Verwahr zu nehmen. Es hat, soweit tunlich
unter Zuziehung des Schiffers, für Aufnahme eines Inventars und
für Sicherung von Schiff und Ladung Sorge zu tragen. Ist die
Prise einer erheblichen Wertverringerung ausgesetzt oder würde
ihre Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten verursachen, so kann
das Konsulat im Einvernehmen mit dem bei dem Prisengericht bestellten
 Kommissar den öffentlichen Verkauf und die Hinterlegung
des Erlöses veranlassen. Einem Antrag auf Herausgabe von Schiff
oder Ladung gegen Hinterlegung des Wertes kann das Konsulat im
Einvernehmen mit dem Kommissar stattgeben. Sobald eine Prise
dem Konsulat übergeben ist, hat es alle Tatsachen, welche für die
Beurteilung der rechtmäßigen Aufbringung der Prise und für die
Frage, inwieweit dieselbe zu verurteilen oder freizugeben ist, noch
von Erheblichkeit sind, durch Aufnahme von Beweisen festzustellen;
es ist ihm besonders zur Pflicht gemacht, diese Feststellungen möglichst
 zu beschleunigen. Der Kommissar hat das Recht, stets von
dem Stande des vorbereitenden Verfahrens Kenntnis zu nehmen
Pohl. Deutsche Prisenvgerichtsharkeit. 2