Zweiter Abschnitt,

und den Verhandlungen beizuwohnen. Nach Abschluß des vorbereitenden
 Verfahrens sind die Akten unverzüglich dem Kommissar
zuzustellen. Dieser kann sowohl selbständig als durch Anträge beim
Konsulat weitere Erhebungen veranlassen. Erachtet er die Sache
für spruchreif, so überreicht er die Akten dem Prisengericht mit
einem schriftlichen Antrag.
b) Das Verfahren vor dem Prisengericht ($8 12
bis 19). Es kommt nicht in allen Fällen notwendig zu einer
mündlichen Verhandlung. Ist der Antrag des Kommissars auf Freisprechung
 der Prise gerichtet, so erläßt das Prisengericht, insoweit
es den Antrag für begründet erachtet, ohne mündliche Verhandlung
eine freisprechende Entscheidung. In allen anderen Fällen fordert
das Prisengericht unverzüglich die Beteiligten auf, ihre etwaigen Ansprüche
 durch Einreichung einer schriftlichen Reklamation geltend
zu machen. Die Aufforderung setzt dafür eine Frist, welche drei
Wochen nicht übersteigen darf. Die Bekanntmachung der Auf-Forderung
 erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel. Mit Ablauf
des zweiten Tages nach geschehener Anheftung gilt die Bekanntmachung
 als bewirkt, auch gegenüber solchen Personen, an welche
eine besondere Bekanntmachung zu geschehen hat. Diese soll erfolgen
 an die in Zanzibar sich aufhaltenden sowie an die sonst ohne
Verzögerung des Verfahrens erreichbaren Beteiligten. Die Reklamation
 muß einen bestimmten Antrag enthalten. Wohnt der
Reklamant nicht in Zanzibar, so ist, falls er nicht einen daselbst
wohnhaften Bevollmächtigten bestellt hat, in der Reklamationsschrift
eine in Zanzibar wohnhafte und unter der deutschen Konsulargerichtsbarkeit
 stehende Person zu bezeichnen, welche die für ihn
bestimmten Schriftstücke in Empfang zu nehmen hat. Geschieht
dies nicht, so erfolgen alle Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung
 durch Anheftung an die Gerichtstafel. Die Zustellung gilt
als bewirkt mit dem Ablauf des zweiten Tages nach der Anheftung.
 Sind bis zum Ablauf der Frist Reklamationen nicht eingegangen,
 so wird die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung,
jedoch nach Anhörung des Kommissars, erlassen. Ist eine Reklamation
 rechtzeitig eingegangen, so wird Termin zur mündlichen
Verhandlung anberaumt; dazu sind der Kommissar und der Reklamant
 zu laden. Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen
einen Termin verlegen, eine Verhandlung vertagen und einen Termin
zur Fortsetzung der Verhandlung anberaumen. Der Reklamant
kann sich in dem Verfahren vor dem Prisengericht durch einen
Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur mündlichen Verhandlung
wird ein vereideter Protokollführer zugezogen. Das Protokoll muß
die Namen der Anwesenden enthalten und den wesentlichen Hergang
 und Inhalt der Verhandlungen wiedergeben. Die auf Grund
einer mündlichen Verhandlung ergehenden Entscheidungen sind zu