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verkünden. Einer Zustellung an den Reklamanten bedürfen nur Endurteile
 sowie nicht verkündete Beschlüsse.
2. Das Rechtsmittel’der Berufung ($8 20—25) gegen das
Endurteil des Prisengerichts steht sowohl dem Kommissar als dem
Reklamanten zu. Berufungsgericht ist das Oberprisengericht in
Berlin. Das Rechtsmittel muß bei dem Prisengericht binnen zwei
Wochen nach Mitteilung der Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll
eingelegt werden. Der Beschwerdeführer hat binnen einer
weiteren Frist von zwei Wochen schriftlich oder zu Protokoll
eine bestimmte Erklärung darüber abzugeben, inwieweit er die Entscheidung
 anfechten und deren Aufhebung beantragen will. Die
Rechtfertigung der Berufung kann mit der Einlegung verbunden
werden. Die Rechtfertigungsschrift des Reklamanten muß von ihm
selbst oder von seinem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Eine
verspätet eingelegte, eine nicht gerechtfertigte oder nicht formgerecht
oder verspätet gerechtfertigte Berufung wird vom Prisengericht
durch Beschluß als unzulässig verworfen; gegen diesen Beschluß
ist der Rechtsbehelf eines Antrags auf Entscheidung des Oberprisengerichts
 gegeben, das auf Grund der eingesandten Akten nach
Anhörung des bei ihm bestellten Kommissars entscheidet. Ist die
Berufung rechtzeitig eingelegt und in der vorgeschriebenen Frist
und Form gerechtfertigt, so ist die Berufungs- und Rechtfertigungsschrift
 zur Wahrung gleicher Parteirechte dem Gegner des Beschwerdeführers
 zuzustellen; dem Gegner steht es frei, binnen zwei
Wochen eine Gegenerklärung einzureichen. Dann erfolgt die Einsendung
 an das Oberprisengericht durch den Kommissar. Auf das
Verfahren vor dem Oberprisengericht sind die Bestimmungen des
Gerichtsverfassungsgesetzes über Gerichtssprache, Beratung und
Abstimmung entsprechend anzuwenden. Eine mündlicher Verhandlung
 vor dem Oberprisengericht findet nicht statt; die Entscheidung
ergeht nach Anhörung des beim Oberprisengericht bestellten Kaiserlichen
 Kommissars. Vor Fällung des Endurteils kann das Oberprisengericht
 weitere Erhebungen anordnen. Das Endurteil wird
dem Reklamanten sowie dem Kaiserlichen Kommissar beim Oberprisengericht
 zugestellt.
3. Den Schluß der Verordnung bilden „Allgemeine Bestimmungen“
 (88 26—32). Endurteile sind mit Gründen und
mit der Eingangsformel „Im Namen des Kaisers“ zu versehen.
Die verurteilte Prise ist vorbehaltlich anderweiter Kaiserlicher Anordnung
 durch das Konsulat in Zanzibar zu verkaufen. Soweit die
Verordnung über die zu bewirkenden Zustellungen nicht andere
Bestimmungen enthält, erfolgen sie unter entsprechender Anwendung
der Vorschriften der Zivilprozeßordnung. Zustellungen an den Kommissar
 geschehen durch Vorlegung des zuzustellenden Schriftstückes.
Gerichts- und Verwaltungsbehörden sind innerhalb ihrer Zuständig-Ak


Das geltende deutsche formelle Prisenrecht,