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Zweiter Abschnitt.

keit verpflichtet, den Rechthilfeersuchen der Prisenbehörden und
der Kaiserlichen Kommissare zu entsprechen, Auf die Vernehmung
von Zeugen und Sachverständigen sowie auf die Einnahme des
Augenscheins finden die Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechende
 Anwendung; doch sind die Zeugen und Sachverständigen
 in der Regel bei ihrer ersten Vernehmung zu vereidigen.
 Eine Beeidigung des Schiffers der Prise ist ausgeschlossen.
Die Vornahme einer Handlung, mit welcher bare Auslagen verbunden
sind, kann von der vorgängigen Zahlung eines Vorschusses durch
den bei Schiff oder Ladung beteiligten Antragsteller abhängig gemacht
 werden. Das Verfahren in Prisensachen ist gebühren- und
stempelfrei. Der Reichskanzler bestimmt die Höhe der an die mitwirkenden
 Beamten bei Dienstreisen außerhalb ihres Wohnortes
 aus Reichsmitteln zu zahlenden Tagegelder und Fuhrkosten.


III Der Inhalt des Gesetzes vom 3. Mai 1884.
Das Reichsgesetz vom 3. Mai 1884 führt keine besonderen Gerichte
 zur Erledigung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten oder
von Strafsachen ein!). Die deutschen Prisengerichte entscheiden
nicht auf Grund privatrechtlicher Normen; denn durch die Sätze
des deutschen internationalen Seekriegsrechtes werden die Rechtsverhältnisse
 der Beteiligten nicht als Rechtsverhältnisse gleichberechtigter
 Einzelpersonen geregelt. In allen Prisenprozessen handelt
es sich um öffentlich-rechtliche Ansprüche2). Wenngleich im Prisenprozeß
 um Mein und Dein gekämpft wird, ist er kein bürgerlicher
Rechtsstreit. Andere zählen die Prisengerichte zu den Verwaltungsgerichten
 3. Kriegführen ist keine verwaltende Tätigkeit. Die
Prisengerichtsbarkeit aber ist, wie noch eingehend darzulegen sein
wird, ein Teil der Kriegführung. Die Prisengerichte sind auch
keine Strafgerichte?). Im strafgerichtlichen Verfahren wird darüber
entschieden, ob auf Grund des konkreten Tatbestandes für den
Staat ein Strafanspruch erwachsen ist. Vor den Strafgerichten
werden Strafsachen erledigt. Die Strafgerichtsbarkeit umfaßt die
1) Unrichtig LABAND 4. Aufl, Bd, 3 (1901) S. 389. STRUCKMANN-KocH, Die
Zivilprozeßordnung, 7. Aufl, (1900) nennt zu 8 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes als
reichsgesetzlich bestellte besondere Gerichte die Prisengerichte neben den Gewerbegerichten.
 Richtig HELLWIG, Lehrbuch Bd. I, 1903, S. 69. Anm. 8. Unklar GAUpPP-STEIN
 Bd. I, 1906, S. 8.
2) Vgl. OzAnAM 5. 138%
8) So FRIEDRICHS im Verwaltungsarchiv Bd. VI, S. 369, Anm. 19. DeLmvs, Die
sitzungspolizeilichen Befugnisse der Behörden. Berlin 1893. S. 78. Siehe ferner die
Literaturangaben bei STRUCKMANN-KOCH a, a. 0.
4) Siehe L. GESSNER, Das Recht des neutralen Seehandels und eine Revision
der darüber geltenden Grundsätze des Völkerrechts. Bremen 1855, S. 144. Nach
GESSNER machen sich bei Prisenstreitigkeiten in wunderbarer Mischung Grundsätze
des Kriminal- und Privatrechts geltend, so iedoch, daß der kriminelle Gesichtspunkt
überall in den Vordergrund tritt.