Das geltende deutsche formelle Prisenrecht. 37

Aburteilung über das dem Staate zustehende Recht zur Verhängung
einer öffentlichen Strafe und die Vollziehung der ausgesprochenen
Strafel). Die Wegnahme eines Schiffes und seine Kondemnierung
sind keine Strafe, das kondemnierende Urteil ist kein Strafurteil,
ebensowenig wie die Tötung eines feindlichen Soldaten in der
Schlacht eine Strafe darstellt.
Um den wahren Charakter der Prisengerichte, wie sie der Kaiser
auf Grund des Reichsgesetzes von 1884 ins Leben zu rufen befugt
ist, zu erkennen, ist es unerläßlich, in eine Prüfung der Frage einzutreten,
 wie sich die Prisengerichtsbarkeit zu den übrigen schon
durch die Reichsverfassung. dem Kaiser für den Kriegsfall zugewiesenen
 Rechten verhält.
Nach Artikel 11 der Reichsverfassung hat der Kaiser das Reich
völkerrechtlich zu vertreten?), insbesondere auch im Namen des Reiches
Krieg zu erklären und Frieden zu schließen. Doch nicht nur das
Recht über Krieg und Frieden ist dem Kaiser zugewiesen 3), die
Verfassung hat ihm auch zugleich die innere Regelung
der Kriegführung ohne jede Einschränkung übertragen. Die
Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter dem Oberbefehl
des Kaisers (Artikel 53); die gesamte Landmacht des Reichs bildet
ein einheitliches Heer, welches in Krieg und Frieden unter dem
Befehle des Kaisers steht (Artikel 63); ohne jede verfassungsmäßige
Einengung befiehlt der Kaiser über alle Machtmittel des Reichs zum
Zweck der Kriegführung%). Ein Stück der Kriegführung, eine Besonderheit
 des Rechts zur Seekriegsführung, ein integrierender
Bestandteil des damit von der Verfassung dem Kaiser verliehenen
Rechts, die kriegerische Aktion zu leiten und zu betreiben, ist die
sogenannte Prisengerichtsbarkeit. .
Daß die Regelung des formellen Prisenrechtes Ausfluß des sogenannten
 Kriegshoheitsrechtes ist, hat für das preußische Recht vor
1867 der preußische Justizminister Graf zur Lippe in einer dem
Hause der Abgeordneten am 31. Januar 1865 abgegebenen Erklärung
treffend dargelegt. Was für Preußen aus Artikel 48 der Verfassungsurkunde
 — „der König hat das Recht, Krieg zu erklären ...“ —
zu folgern war, ergibt sich in gleicher Weise für das Deutsche Reich
aus der Reichsverfassung5). Jene ministerielle Erklärung deduzierte
in konsequenter Fortführung der der Krone im Artikel 48 eingeräumten
 Prärogativen folgendermaßen :

1) HELLWIG a. a. O., 8. 39.
2) A. HAENEL, Deutsches Staatsrecht, Bd. I, 1892, S. 764: „In den völkerrechtlichen
 Befugnissen (des Reichs) ist... die Prisengerichtsbarkeit begriffen, die Entscheidung
 über die Rechtmäßigkeit der in einem Seekriege gemachten Prisen“.
38) Nach Artikel 11, Absatz 2 ist zu einem Angriffskrieg die Zustimmung des
Bundesrats erforderlich. 4) HAENEL a. a. O. S. 545.
5) Das Prisengerichtsgesetz von 1884 bleibt für die folgende Untersuchung zunächst
 außer Betracht.